Pearl Gold AG: Insolvenzverwalter

DGAP-Ad-hoc: Pearl Gold AG / Schlagwort(e): Insolvenz
Pearl Gold AG: Insolvenzverwalter

21.12.2016 / 11:45 CET/CEST
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Der Insolvenzverwalter der PEARL GOLD AG (Schuldnerin) informiert, dass das
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Frankfurt am Main, mit Beschluss vom
14.10.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet  und Herrn Fabio Algari,
Bleichstr. 2-4, 60313 Frankfurt am Main, zum Insolvenzverwalter bestellt
hat.

Zudem erging ergänzend folgender Beschluss:

Beschluss vom 14.10.2016



In dem Insolvenzverfahren

PEARL GOLD AG, Neue Mainzer Straße 28, 60311 Frankfurt am Main (AG
Frankfurt am Main, HRB 84285),
vertreten durch:
Michael Reza Pacha, (Vorstand),

wird am

Dienstag, 24.01.2017, 10:15 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313
Frankfurt am Main

vor dem Insolvenzgericht eine Gläubigerversammlung mit folgenden Inhalt
abgehalten:

  - Wahl eines anderen Insolvenzverwalters § 57 InsO

  - Wahl eines Gläubigerausschusses

  - Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen
    Rechtshandlungen (§ 160 InsO)

  - Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens

  - Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§
    271 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der
    Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der
    Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)

  - gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung),
    100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der
    Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonderes
    Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten

  - zur Prüfung der angemeldeten Forderung.

Die Gläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem
Insolvenzverwalter schriftlich, zweifach unter Beifügung von Urkunden,
Rechnungen und gegebenenfalls weiteren über die Forderung bestehenden
Unterlagen bis zum 13.12.2016 anzumelden.

Hinweis: Gläubiger festgestellter Forderungen werden grundsätzlich nicht
benachrichtigt.

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die
Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO als erteilt.

Dem Insolvenzverwalter ist auch mitzuteilen, ob und ggf. welche
Sicherungsrechte für die angemeldete Forderung an beweglichen Sachen oder
Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden, § 28 Abs. 2 InsO.

Der Insolvenzverwalter wird mit der Zustellung gem. § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt.

Zur Hinterlegungsbank wird bestimmt: Commerzbank AG

Leopold
Rechtspflegerin
Ausgefertigt
Frankfurt am Main, den 20.10.2016

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21.12.2016 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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   Sprache:        Deutsch
   Unternehmen:    Pearl Gold AG
                   Neue Mainzer Straße 28
                   60311 Frankfurt
                   Deutschland
   Telefon:        +49 (0) 69 971097 555
   Fax:            +49 (0) 69 971097 202
   E-Mail:         info@pearlgoldag.com
   Internet:       www.pearlgoldag.com
   ISIN:           DE000A0AFGF3
   WKN:            A0AFGF
   Börsen:         Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
                   Freiverkehr in Berlin, Stuttgart



   Ende der Mitteilung    DGAP News-Service
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