Der Phantom Stock-Plan sieht vor, dass dem jeweiligen Vorstandsmitglied am Anfang eines 
                            Geschäftsjahres Phantom Stocks im Kurswert seines individuellen Zielbetrags für diese 
                            Komponente zugeteilt werden. Die Zuteilung erfolgt rollierend für jedes Geschäftsjahr der 
                            Bestellungszeit. Die Auszahlung der Phantom Stocks kann für jede Jahrestranche nur 
                            insgesamt und jeweils frühestens nach vier Jahren und spätestens nach acht Jahren verlangt 
                            werden. Bei unterjährigem Beginn der Bestellungszeit erfolgt die Zuteilung (ggf. 
                            zeitanteilig) rückwirkend zum Beginn des Geschäftsjahres. 
                            Ein Auszahlungsanspruch besteht nur, wenn der Aktienkurs zum Zeitpunkt der Auszahlung 
                            gegenüber dem Zeitpunkt der Zuteilung der Phantom Stocks eine vorgegebene 
                            Mindestwertsteigerung, die nach derzeitigen Planbedingungen 7,5 % pro Jahr beträgt, oder 
                            eine bessere Wertentwicklung als ein vorgegebener Vergleichsindex bzw. eine 
                            Vergleichsgruppe erzielt hat, wobei die derzeitigen Planbedingungen den TecDAX als 
                            Vergleichsindex vorsehen. Darüber hinaus muss der Wert der Phantom Stocks mindestens 50% 
                            des Zuteilungswerts betragen. Eine nachträgliche Veränderung der Ziel- bzw. 
                            Vergleichsparameter bereits ausgegebener Tranchen schließt der Phantom Stock-Plan aus. 
                            Maßgeblich für die Zuteilung der Phantom Stocks sowie für deren spätere Auszahlung ist nach 
                            den derzeitigen Planbedingungen der Mittelwert der durchschnittlichen Aktienkurse der 
                            Vorzugsaktie der Sartorius AG in der Schlussauktion des XETRA-Handels an der Frankfurter 
                            Wertpapierbörse (oder eines entsprechenden Nachfolge-Handelssystems) der letzten 20 
                            Börsenhandelstage des Vorjahres (im Falle der Zuteilung) bzw. vor dem Zeitpunkt des 
                            Auszahlungsbegehrens (im Falle der Auszahlung). Dies dient dem Ausgleich kurzfristiger 
                            Kursschwankungen. 
                            Die Auszahlung erfolgt jedoch maximal zu einem Abrechnungskurs in Höhe des 2,5-fachen 
                            Aktienkurses zum Zeitpunkt der Zuteilung der Phantom Stocks (Cap), jeweils bezogen auf die 
                            einzelne Jahrestranche. 
                            Es besteht nach den derzeitigen Planbedingungen eine Ausübungssperre von jeweils vier 
                            Wochen vor der voraussichtlichen Bekanntgabe von Quartalsergebnissen bzw. 30 Kalendertagen 
                            vor der voraussichtlichen Bekanntgabe von Halbjahresergebnissen und vorläufigen 
                            Jahresergebnissen sowie von 20 Börsenhandelstagen nach tatsächlich erfolgter 
                            Veröffentlichung von Quartalsergebnissen und der vorläufigen Jahresergebnisse. Mit den 
                            hierdurch eingegrenzten Auszahlungsfenstern soll sichergestellt werden, dass eine Ausübung 
                            nur in Zeiträumen erfolgt, in denen die jeweils jüngsten Geschäftsergebnisse bereits im 
1.                          Kapitalmarkt verarbeitet sind und die turnusmäßige Veröffentlichung weiterer 
                            Geschäftsergebnisse noch ausreichend weit in der Zukunft liegt. 
                            Das Vergütungssystem gibt die Einzelheiten der Kursberechnung, welche der Zuteilung und 
                            Auszahlung der Phantom Stocks zugrunde liegt, die jährliche Mindestwertsteigerung, den 
                            Vergleichsmaßstab für die Messung der relativen Kursentwicklung sowie die maßgeblichen 
                            Auszahlungsfenster jedoch nicht verbindlich vor. Sie können daher vom Aufsichtsrat künftig 
                            auch abweichend von den derzeitigen Planbedingungen geregelt werden; insbesondere kann der 
                            Vergleichsmaßstab für die Messung der relativen Kursentwicklung bei einem Indexwechsel der 
                            Gesellschaft oder einer Änderung der Zusammensetzung des bisher verwendeten Index geeignet 
                            angepasst werden. 
                            Aktienvergütung für den Vorstandsvorsitzenden 
                            Dem Vorstandsvorsitzenden kann zusätzlich eine Vergütung in Form von Aktien der 
                            Gesellschaft gewährt werden, die einer mindestens vierjährigen Haltefrist ab Beginn der 
                            jeweiligen Bestellungszeit unterliegen. Mit diesen Aktien nimmt der Begünstigte somit für 
                            einen mehrjährigen Zeitraum an positiven und negativen Kursentwicklungen teil. Bei den 
                            gewährten Aktien kann es sich um eigene Stamm- und/oder eigene Vorzugsaktien der 
                            Gesellschaft handeln. Für Zwecke der Aktienvergütung wird vom Aufsichtsrat für die 
                            jeweilige Bestellungszeit ein Gesamtzuteilungswert festgelegt, der anhand des aktuellen 
                            Börsenkurses der betreffenden Aktiengattung zum Zeitpunkt der Zusage in eine entsprechende 
                            Anzahl von Aktien umgerechnet wird. Die betreffenden Aktien werden sodann zu Beginn der 
                            Bestellungszeit sämtlich auf den Begünstigten übertragen, dürfen aber vom Begünstigten 
                            nicht vor Ablauf der Haltefrist veräußert werden. Für den Fall eines vorzeitigen 
                            Ausscheidens des Begünstigten aus dem Vorstand kann ferner vorgesehen werden, dass die 
                            gewährten Aktien abhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens ganz oder teilweise verfallen und 
                            vom Begünstigten an die Gesellschaft zurückzuübertragen sind. 
                            4. Versorgungszusagen 
                            Die Mitglieder des Vorstands erhalten jeweils beitragsbezogene Versorgungszusagen ab der 
                            ersten Wiederbestellung. Auf Wunsch des betreffenden Vorstandsmitglieds schließt die 
                            Gesellschaft für die Dauer des Dienstverhältnisses eine entsprechende Versicherung ab, auf 
                            welche die jeweiligen Versorgungsbeiträge eingezahlt werden. Soweit keine anderweitigen 
                            Versorgungsleistungen während der ersten Bestellungszeit gewährt wurden, können 
                            entsprechende Versorgungsbeiträge auch nachträglich für die erste Bestellungszeit gewährt 
                            werden. 
                            Der Versorgungsbeitrag besteht aus einem Basisbeitrag in Höhe von bis zu 14 % der 
                            jeweiligen jährlichen Festvergütung. Auf Wunsch kann das betreffende Vorstandsmitglied aus 
                            dem Brutto-Betrag, der an das Vorstandsmitglied im betreffenden Geschäftsjahr als 
                            kurzfristige variable Vergütung und als langfristige auf den Konzernjahresüberschuss 
                            entfallende variable Vergütung ausgezahlt wird, einen Anteil von bis zu 7 % im Wege der 
                            Entgeltumwandlung als Eigenbeitrag einzahlen; macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht 
                            Gebrauch, leistet die Gesellschaft ihrerseits einen Zusatzbeitrag in gleicher Höhe (sog. 
                            Matching Contribution). 
                            Die Versorgungsleistung kann nach näherer Maßgabe der Versicherungsbedingungen nach Wahl 
                            des Vorstandsmitglieds in Form von Ruhegeld als Rente oder Einmalzahlung für die Fälle 
                            Alter und Invalidität sowie in Form von Hinterbliebenengeld für Witwen und Waisen 
                            ausgezahlt werden. Die Gesellschaft garantiert weder das eingezahlte Kapital noch eine 
                            jährliche Verzinsung. 
                            Für alle Versorgungszusagen ist die Vollendung des 65. Lebensjahres als reguläre 
                            Altersgrenze vorgesehen. Vorruhestandsregelungen bestehen, außer für den Fall der 
                            Invalidität, nicht. 
                            Soweit für einzelne Vorstandsmitglieder in der Vergangenheit weitere Versorgungsleistungen 
                            gewährt oder zugesagt wurden, bleiben diese unberührt und die entsprechenden 
                            Versorgungsansprüche bestehen unverändert fort. 
                            5. Sonstige Vergütungskomponenten 
                            Das Vergütungssystem sieht vor, dass der Aufsichtsrat bei außerordentlichen Leistungen 
                            eines Vorstandsmitglieds eine Sondervergütung nach billigem Ermessen gewähren kann. 
                            II. Ziel-Gesamtvergütung; relativer Anteil fester und variabler Vergütungskomponenten 
                            Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied entsprechend des Aufgaben- und 
                            Verantwortungsbereichs des Vorstandsmitglieds individuell eine konkrete 

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February 18, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)