Die Angemessenheit der Vergütung wird vom Aufsichtsrat zum einen horizontal durch externe Benchmarks im Vergleich zur Vorstandsvergütung in anderen Unternehmen von ähnlicher Größe überprüft. Als Vergleichsmarkt werden hierfür die Unternehmen des SDAX betrachtet. Zum anderen wird ein vertikaler, interner Vergleich durchgeführt, wobei das Verhältnis der Vergütung des Vorstands mit der Vergütung des oberen Führungskreises (Leitende Angestellte) und der Belegschaft (auf Basis einer typischen Ecklohngruppe eines Facharbeiters) verglichen wird. Interessenkonflikte Im Rahmen der Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems werden die allgemeinen Regeln des AktG und des DCGK für die Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat beachtet. Der 2.2. Umgang mit Interessenkonflikten ist in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats festgesetzt. Demnach hat jedes Aufsichtsratsmitglied potentielle Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat unverzüglich offenzulegen. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur unverzüglichen Beendigung des Mandats im Wege der Amtsniederlegung führen. Der Aufsichtsrat wird in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren. 3. Das Vergütungssystem des Vorstands im Überblick Bestandteile des Vergütungssystems Das Vergütungssystem des Vorstands besteht aus fixen und variablen Vergütungsbestandteilen, welche zusammen die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder bilden. Zu den fixen Vergütungsbestandteilen zählen die Grundvergütung, Nebenleistungen und Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung. Die variablen Vergütungsbestandteile sind in kurzfristige und langfristige Vergütungselemente aufgeteilt, die jeweils 3.1. an die Erreichung verschiedener Ziele geknüpft sind. Als kurzfristiges Vergütungselement dient der Short Term Incentive mit einer einjährigen Performance-Periode. Der Long Term Incentive als langfristiges Vergütungselement umfasst eine Performance-Periode von drei Jahren. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Ausgestaltung der verschiedenen Vergütungsbestandteile und sonstigen Regelungen des Vorstandsvergütungssystems: Vergütungsstruktur Bei der Festlegung der Vergütungsstruktur achtet der Aufsichtsrat darauf, dass die variablen Vergütungsbestandteile einen signifikanten Anteil an der Gesamtvergütung haben, um eine starke Anreizstruktur sowie leistungsgerechte Vergütung der Vorstandsmitglieder sicherzustellen. Darüber hinaus achtet der Aufsichtsrat darauf, dass der Anteil der langfristigen variablen Vergütung den Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung übersteigt, um den Fokus auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung von Krones zu legen. Der Aufsichtsrat hat für die variablen Vergütungsbestandteile, d.h. für den Short Term Incentive und den Long Term Incentive, jeweils einen Zielbetrag festgelegt, der bei einer Zielerreichung von 100 % zur 3.2. Auszahlung kommt. Für den Short Term Incentive beläuft sich der Zielbetrag auf drei Monatsgrundgehälter. Der Zielbetrag für den Long Term Incentive beträgt 5,4 Monatsgrundgehälter. Die Vergütungsstruktur für ein Geschäftsjahr stellt sich bei einer 100 %-igen Zielerreichung damit wie folgt dar: Die Summe aus festen Vergütungsbestandteilen, d. h. Grundvergütung zzgl. Nebenleistungen und Aufwand für Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung, und den Zielbeträgen der variablen Vergütungsbestandteile ergibt die Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder. Dabei ist der Aufwand für Nebenleistungen und für Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung naturgemäß jährlichen Schwankungen unterworfen. Der Anteil der Nebenleistungen an der Ziel-Gesamtvergütung beträgt in der Regel zwischen 1 % und 4 %, während der Aufwand für Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung üblicherweise 17 % bis 21 % ausmacht. Das Vergütungssystem des Vorstands im Detail 4. Im Folgenden werden alle fixen und variablen Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems des Vorstands im Detail erläutert. 4.1. Fixe Vergütungsbestandteile 4.1.1 Grundvergütung Die Grundvergütung ist eine fixe, vertraglich festgelegte Vergütung, die monatlich in gleichen Beträgen als Gehalt ausgezahlt wird. Die Höhe der Grundvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem (Ressort-) Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds und wird regelmäßig überprüft. 4.1.2 Nebenleistungen Den Vorstandsmitgliedern werden Nebenleistungen gewährt, welche im Wesentlichen die üblichen Versicherungsleistungen, Wohnungskosten, Schulgeld, Jubiläumszuwendungen und die Bereitstellung eines Firmen-Pkw enthalten und die nach den jeweils geltenden steuerlichen Richtlinien versteuert werden. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, neu eintretenden Vorstandsmitgliedern individualvertraglich Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vorangehenden Dienstverhältnis oder zur Deckung der durch einen Standortwechsel entstehenden Kosten zu gewähren. 4.1.3 Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung Für die Vorstandsmitglieder bestehen Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um ein 2014 eingeführtes System mit beitragsorientierten Zusagen. Dazu werden jährliche Beiträge in Höhe von 40 % der jeweiligen Grundvergütung in eine externe Versicherung zur kongruenten Rückdeckung eingezahlt. Die Beiträge verzinsen sich bis zum Eintritt des Versorgungsfalls entsprechend dem jeweils gültigen Garantiezins zum Zeitpunkt des Abschlusses zzgl. etwaiger Überschussbeteiligung. Die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung wurden insolvenzfest an die Vorstandsmitglieder sicherungsverpfändet. Eine Altersrente wird ab der Vollendung des 62. Lebensjahres und erst mit Ausscheiden aus dem Vorstand gewährt. Neben der Auszahlungsform Rente kann das Vorstandsmitglied die Auszahlung eines einmaligen Alterskapitals wählen. Das Vorstandsmitglied kann ergänzend eine Berufsunfähigkeitsrente und/oder eine Witwen-/Witwerrente hinzuwählen. Für Vorstandsmitglieder, die bereits vor 2012 erstmals bestellt wurden, existieren leistungsbezogene Zusagen. Die Leistung beträgt grundsätzlich 30 % der zuletzt gezahlten Grundvergütung. Mit Einführung der beitragsorientierten Zusage wurden diese Zusagen auf dem Niveau von 2013 eingefroren. Die Zusagen umfassen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen. Eine Altersleistung wird auch hier ab Vollendung des 62. Lebensjahres und nach Ausscheiden aus dem Vorstand gewährt. Scheidet das Vorstandsmitglied vor Vollendung des 62. Lebensjahres aus den Diensten der Gesellschaft wegen Berufsunfähigkeit oder aber dadurch aus, dass der Dienstvertrag aufgehoben wird oder nicht verlängert wird, so vermindert sich der Ruhegeldanspruch gegen die Gesellschaft für jedes nicht vollendete Kalenderjahr bis zum 62. Lebensjahr um einen einzelvertraglich vereinbarten Prozentsatz pro Jahr. Der/die Ehepartner/-in erhält in den ersten sechs Monaten nach dem Ableben des Vorstandsmitglieds die Versorgungsleistungen in voller Höhe, wie sie dem Vorstandsmitglied zugestanden hätten; danach verringert sich die Witwen- /Witwerrente auf 70 % dieser Versorgungsleistung. Für einzelne Vorstandsmitglieder erfolgt im Zuge eigener Entgeltumwandlung eine Umwandlung von Teilen des laufenden Entgelts in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung in die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse bzw. Unterstützungskasse. Überwiegend datieren die Verträge zurück in die Zeit vor der Vorstandstätigkeit und wurden nach Vorstandsbestellung weitergeführt. Für Vorstandsmitglieder, die bereits vor dem Jahr 2000 ins Unternehmen eingetreten sind, existieren aus der Zeit vor ihrer Vorstandstätigkeit Altzusagen im Rahmen einer kollektiven Direktzusage. Nach Bestellung zum Vorstandsmitglied wurden diese bis zum Jahr 2014 fortgeführt. Im Zuge der Einführung des aktuellen Direktzusagesystems wurden diese Zusagen analog zu dem Vorgehen in der allgemeinen Belegschaft zum 31. Dezember 2013 eingefroren. Variable Vergütungsbestandteile
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April 01, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)