Vorstandsmitglied selbst oder aus einem von ihm zu vertretenden wichtigen Grund beendet, ist eine

Abfindungszahlung ausgeschlossen.

iii. Hauptmerkmale der Ruhegehaltsregelungen

Die Hauptmerkmale der Ruhegehaltsregelungen werden bei den Angaben unter C.ii.b. erläutert.

G. Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der

Festsetzung des Vergütungssystems (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AktG)

Bei der Ausgestaltung und Festsetzung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder hat der

Aufsichtsrat auch die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der konzernintern als 'oberer

Führungskreis und übrige Mitarbeiter' definierten Mitarbeitergruppen, insbesondere auch in ihrer

zeitlichen Entwicklung in den letzten Jahren, in seine Überlegungen mit einbezogen. Hierzu hat der

Aufsichtsrat den Empfehlungen des DCGK folgend zum einen die Gruppen oberer Führungskreis und übrige

Mitarbeiter konsistent zu den Vorjahren definiert und zum anderen bei der Betrachtung der Vergütungen der

Vorstandsmitglieder im Vergleich zum oberen Führungskreis und der übrigen Mitarbeiter eingehend überprüft

und sichergestellt, dass sich die Vergütungen der Vorstandsmitglieder nicht stärker erhöhen als die des

oberen Führungskreises und der übrigen Mitarbeiter. Des Weiteren wurde überprüft und sichergestellt, dass

es zwischen den Vergütungs- und Nebenleistungssystemen der Vorstandsmitglieder sowie des oberen

Führungskreises und aller übrigen Mitarbeiter eine Durchgängigkeit gibt, welche die strategische

Ausrichtung und Steuerung der Dürr Aktiengesellschaft und ihrer Gesellschaften umfassend unterstützt.

H. Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems (§ 87a Abs. 1 S.

2 Nr. 10 AktG)

Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die

Vorstandsmitglieder. Der Personalausschuss ist dafür zuständig, den Beschluss des Aufsichtsrats

vorzubereiten und den Aufsichtsrat regelmäßig mit allen Informationen zu versorgen, die der Aufsichtsrat

zur Überprüfung des Vergütungssystems benötigt. Eine Überprüfung des Vergütungssystems führt der

Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen, spätestens aber alle vier Jahre durch. Der Aufsichtsrat

überprüft die Höhe des festen Jahresgehalts mindestens alle zwei Jahre auf ihre Angemessenheit. Dabei

führt er einen Marktvergleich durch und berücksichtigt ferner insbesondere Veränderungen des

Unternehmensumfelds, die wirtschaftliche Gesamtlage und Strategie des Unternehmens, Veränderungen und

Trends der nationalen und internationalen Corporate-Governance-Standards und die Entwicklung der

Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer. Bei Bedarf zieht der Aufsichtsrat externe

Vergütungsexperten und andere Berater hinzu. Dabei achtet der Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit der

externen Vergütungsexperten und Berater vom Vorstand und trifft Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu

vermeiden. Sollten die Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, wird diese

Vergütung angerechnet. Bei der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate durch die

Vorstandsmitglieder entscheidet der Aufsichtsrat, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist.

Der Aufsichtsrat legt das beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen

Änderung, mindestens aber alle vier Jahre zur Billigung vor. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte

System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen

Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor. Das neue Vergütungssystem gilt für

alle Vorstandsmitglieder rückwirkend seit dem Beginn des 1. Januar 2021. Um das Vergütungssystem

umzusetzen, hat der Aufsichtsrat im Namen der Gesellschaft mit den bestehenden Vorstandsmitgliedern

entsprechende Anpassungen der Dienstverträge vereinbart und die Zielwerte für das Geschäftsjahr 2021

entsprechend dem vorliegenden Vergütungssystem festgesetzt.

Der Aufsichtsrat und der Personalausschuss stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass mögliche

Interessenkonflikte der an den Beratungen und Entscheidungen über das Vergütungssystem beteiligten

Aufsichtsratsmitglieder vermieden und gegebenenfalls aufgelöst werden. Dabei ist jedes

Aufsichtsratsmitglied verpflichtet, Interessenkonflikte gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden

anzuzeigen. Der Aufsichtsratsvorsitzende legt ihn betreffende Interessenkonflikte gegenüber dem

Personalausschuss und dem gesamten Aufsichtsrat offen. Über den Umgang mit einem bestehenden

Interessenkonflikt entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall. Insbesondere kommt in Betracht, dass ein

Aufsichtsratsmitglied, das von einem Interessenkonflikt betroffen ist, an einer Sitzung oder einzelnen

Beratungen und Entscheidungen des Aufsichtsrats oder des Personalausschusses nicht teilnimmt.

Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem (Verfahren und Regelungen zur

Vergütungsstruktur) und dessen einzelnen Bestandteilen in Bezug auf einzelne Vergütungsbestandteile des

Vergütungssystems abweichen oder neue Vergütungsbestandteile einführen, wenn dies im Interesse des

langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Der Aufsichtsrat behält sich solche

Abweichungen für außergewöhnliche Umstände, wie zum Beispiel eine Wirtschafts- oder Unternehmenskrise,

vor und berücksichtigt dabei sowohl die Verhältnismäßigkeit der Vergütung zu anderen unter diesen

Umständen getroffenen Maßnahmen als auch das Interesse der Aktionäre.

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat der Dürr Aktiengesellschaft (der 'Aufsichtsrat') berät und überwacht die

Geschäftsführung durch die Mitglieder des Vorstands und nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Gesetz und

Satzung zugewiesen sind. Er ist in die Strategie und Planung sowie in alle Fragen von grundlegender

Bedeutung für das Unternehmen eingebunden. Mit Blick auf diese verantwortungsvollen Aufgaben sollen die

Mitglieder des Aufsichtsrats eine angemessene Vergütung erhalten, die auch den zeitlichen Anforderungen

an das Aufsichtsratsmandat hinreichend Rechnung trägt. Darüber hinaus stellt eine auch im Hinblick auf

das Marktumfeld angemessene Aufsichtsratsvergütung sicher, dass der Gesellschaft auch in Zukunft

qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat zur Verfügung stehen. Damit trägt die

angemessene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zur Förderung der Geschäftsstrategie und der

langfristigen Entwicklung der Dürr Aktiengesellschaft bei.

Diesem Anspruch wird die fortentwickelte Vergütung, die der ordentlichen Hauptversammlung 2021 der

Gesellschaft unter Tagesordnungspunkt 8 unter entsprechender Änderung von § 15 der Satzung zur

Beschlussfassung vorgeschlagen wird und ab dem 1. Januar 2021 gelten soll, gerecht. Höhe und Struktur der

zukünftigen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sind im Vergleich zur Vergütung der

Aufsichtsratsmitglieder anderer MDAX-Unternehmen marktüblich (Peer-Group-Vergleich).

Die wesentliche Änderung der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Vergütung für den Aufsichtsrat

gegenüber der derzeitigen Regelung besteht darin, dass nach Maßgabe der neuen Vergütungsregelung

zukünftig nur Festvergütungskomponenten gezahlt werden sollen. Die derzeit in § 15 Abs. 1 der Satzung

geregelte variable Vergütungskomponente soll entfallen. Im Jahr 2011 war eine variable

Vergütungskomponente für die Mitglieder des Aufsichtsrats eingeführt worden. Dies geschah im Hinblick auf

die Empfehlung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK),

wonach der Aufsichtsrat neben einer festen auch eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten sollte.

Die überarbeitete Fassung des DCGK vom 16. Dezember 2019 regt in G.18 Satz 1 nunmehr an, dass die

Vergütung des Aufsichtsrats in einer Festvergütung bestehen sollte. Die Ausrichtung der Vergütung der

Aufsichtsratsmitglieder ausschließlich auf eine Festvergütung entspricht auch den Erwartungen zahlreicher

Investoren und Stimmrechtsberater. Die Umstellung auf eine ausschließlich feste Vergütung des

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 24, 2021 10:05 ET (14:05 GMT)