Der Gewinnabführungsvertrag enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:


                            Die GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH verpflichtet sich - vorbehaltlich einer Bildung oder 
              -             Auflösung von Rücklagen -, ihren ganzen Gewinn an die GELSENWASSER AG abzuführen. § 301 
                            AktG findet Anwendung. 
                            Die GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH kann mit Zustimmung der GELSENWASSER AG Beträge aus 
                            dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
              -             zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
                            Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf 
                            Verlangen der GELSENWASSER AG aufzulösen und als Gewinn abzuführen. 
                            Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung zur 
              -             Verlustübernahme verpflichtet. 
                            Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch die 
                            Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und der Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 14. 
              -             Beteiligungs-GmbH. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme gilt 
                            erstmals für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung in 
                            das Handelsregister der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH erfolgt. 
8.5 
                            Der Gewinnabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer 
                            Kündigungsfrist von einem Monat erstmals zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt 
                            werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem 
                            dieser Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei 
                            gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des Vertrags 
                            aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger 
              -             Grund zur Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn die GELSENWASSER AG nicht mehr mit 
                            der Mehrheit der Stimmrechte an der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH beteiligt ist. Als 
                            wichtiger Grund gelten auch die Veräußerung oder Einbringung der Beteiligung oder von 
                            Teilen der Beteiligung an der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH durch die GELSENWASSER AG, 
                            die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der GELSENWASSER AG oder der GELSENWASSER 14. 
                            Beteiligungs-GmbH sowie die erstmalige Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters i. 
                            S. d. § 307 AktG an der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH. 

Da die GELSENWASSER AG alleinige Gesellschafterin der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH ist, sind von

der GELSENWASSER AG für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu

gewähren.

Die Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH hat dem Abschluss des

Gewinnabführungsvertrags zugestimmt.

Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:


                            Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der 
                            GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH vom 18. März 2021 wird zugestimmt. 
              Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 
              Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
9.                          Zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 wird die 
                            PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, gewählt. 

Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.

II. Ergänzende Angaben zu den Wahlen zum Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 4.)


              Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
              Die unter Tagesordnungspunkt 4. zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen haben Mandate in 
              den nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten anderen gesetzlich zu bilden Aufsichtsräten bzw. sind bei 
              den unter b) aufgeführten anderen in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen Mitglied eines 
              vergleichbaren Kontrollgremiums. 
              Guntram Pehlke, Dortmund, Vorsitzender des Vorstands der Dortmunder Stadtwerke AG (Dortmund) 
                            STEAG GmbH (Vorsitzender) 
                            EDG Entsorgung Dortmund GmbH 
              a)            EDG Holding GmbH 
                            Westenergie AG 
                            WV Energie AG 
              b)            KSBG Kommunale Verwaltungsgesellschaft GmbH 

Frank Thiel, Castrop-Rauxel, Geschäftsführer der Stadtwerke Bochum Holding GmbH (Bochum)


              a)            keine 
                            rku.it GmbH 
              b)            VBW Bauen und Wohnen GmbH (Vorsitzender) 
                            WMR Wasserbeschaffung Mittlere Ruhr GmbH 

Christian Haardt, Bochum, Rechtsanwalt (Bochum)


                            Holding für Versorgung und Verkehr GmbH 
              a)            Stadtwerke Bochum Holding GmbH 
              b)            Sparkasse Bochum 

Christiane Hölz, Düsseldorf, Landesgeschäftsführerin NRW Deutsche Schutzvereinigung für

Wertpapierbesitz e.V. (Düsseldorf)


              a)             keine 
1.            b)             keine 

Jörg Jacoby, Dortmund, Mitglied des Vorstands der Dortmunder Stadtwerke AG (Dortmund)


                            STEAG GmbH 
                            EDG Entsorgung Dortmund GmbH 
                            EDG Holding GmbH 
              a)            Dortmunder Hafen AG 
                            Stadtwerke Schwerte GmbH 
                            Dortmunder Gesellschaft für Wohnung mbH 
              b)            keine 

Sebastian Kopietz, Bochum, Stadtdirektor der Stadt Bochum (Bochum)


              a)             keine 
              b)             keine 

Jörg Stüdemann, Dortmund, Stadtdirektor und Stadtkämmerer der Stadt Dortmund (Dortmund)


                            EDG Holding GmbH 
              a)            EDG Entsorgung Dortmund GmbH 
                            ecce GmbH 
              b)            Konzerthaus Dortmund GmbH 
                            Technologiezentrum Dortmund GmbH 

Karin Welge, Gelsenkirchen, Oberbürgermeisterin der Stadt Gelsenkirchen (Gelsenkirchen)


                            Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG 
              a)            Emscher Lippe Energie GmbH 
              b)            Emschergenossenschaft 
                            Sparkasse Gelsenkirchen (Vorsitzende des Verwaltungsrats) 

Angaben gemäß Ziffer C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex und Lebensläufe

Der Deutsche Corporate Governance Kodex in seiner gültigen Fassung vom 20. März 2020 empfiehlt in

Ziffer C.13, dass der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen

und geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und

einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen soll. Die Empfehlung zur Offenlegung

beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender

Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Mit Ausnahme von Herrn Haardt und Frau Welge sind die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen

Personen derzeit bereits Mitglieder im Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG.

Über die in II. 1. genannten geschäftlichen Beziehungen zu wesentlich an der Gesellschaft beteiligten

Aktionären hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen 2. Personen und dem Unternehmen, den Organen der GELSENWASSER AG und einem wesentlich an der Gesellschaft

beteiligen Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung Ziffer C.13

Deutscher Corporate Governance Kodex empfiehlt.

Dem Kandidatenvorschlag soll nach Ziffer C.14 Deutscher Corporate Governance Kodex ein Lebenslauf

beigefügt werden, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt.

Die Lebensläufe der Kandidaten für die Wahlen zum Aufsichtsrat sind über die Internetadresse

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

verfügbar.

III. Bereitstellung von Unterlagen

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April 27, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)