Hauptversammlung enthalten. 5. Weitere Rechte der Aktionäre
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG Ein oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 56 Satz 3 SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) erforderlich; § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz entspricht dabei inhaltlich der Regelung des § 122 Abs. 2 AktG. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Dienstag, 16. März 2021, 24:00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu übermitteln: Vonovia SE a) - Vorstand - Universitätsstraße 133 44803 Bochum
Bei Nutzung der elektronischen Form (§ 126a BGB) übermitteln Sie ein etwaiges Ergänzungsverlangen
bitte per E-Mail an:
hauptversammlung@vonovia.de
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investoren.vonovia.de/hv
bekannt gemacht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 und § 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers
(Tagesordnungspunkt 5) zu stellen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse
mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht
mitzurechnen sind, also spätestens am Donnerstag, den 1. April 2021, 24:00 Uhr, zugegangen sind, werden
nach Maßgabe der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://investoren.vonovia.de/hv
zugänglich gemacht.
Die gemäß §§ 126, 127 AktG benannten Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag oder Wahlvorschlag
oder deren etwaige Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen, sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
b) https://investoren.vonovia.de/hv
beschrieben. Die Begründung braucht insbesondere nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen ist folgende Adresse ausschließlich
maßgeblich:
Vonovia SE - Rechtsabteilung - Universitätsstraße 133 44803 Bochum Telefax: +49 (0) 234 314 2944 E-Mail: hauptversammlung@vonovia.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich gemacht werden.
Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten als in der
virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende
Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Fragemöglichkeit der Aktionäre
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Diese Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG
näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine ausführliche
Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investoren.vonovia.de/hv c) Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 C-19
AuswBekG erheblich eingeschränkt. Vorstand und Aufsichtsrat haben entschieden, diese Hauptversammlung
gemäß C-19 AuswBekG abzuhalten und den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären lediglich das Recht
einzuräumen, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19
AuswBekG), wobei die Fragen spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung einzureichen sind. Der Vorstand
entscheidet gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 C-19 AuswBekG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen
beantwortet. Etwaige Fragen sind somit bis Mittwoch, den 14. April 2021 (24:00 Uhr), über das unter der
Internetadresse
https://investoren.vonovia.de/hv
zugängliche InvestorPortal der Gesellschaft einzureichen. Eine Einreichung von Fragen auf einem
anderen Übermittlungsweg ist nicht möglich.
Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll d) Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können ab dem Zeitpunkt der
Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Ende über das InvestorPortal auf elektronischem Wege
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären.
Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen oder Audio- oder Videobotschaften zur Veröffentlichung
vor bzw. in der Hauptversammlung
Aufgrund der Konzeption der virtuellen Hauptversammlung nur mit Ausübung des Stimmrechts über
Briefwahl oder Vollmachtserteilung mit Weisung und ohne elektronische Teilnahme der Aktionäre haben die
Aktionäre nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung zur Tagesordnung zu äußern.
Den Aktionären soll jedoch - über die Vorgaben in § 1 Abs. 2 C-19 AuswBekG hinaus - die Möglichkeit
gegeben werden, vor der Hauptversammlung
schriftliche Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung zur Veröffentlichung durch die - Gesellschaft im InvestorPortal oder Stellungnahmen in der Form von Audio oder Videobotschaften mit Bezug zur Tagesordnung zur - Veröffentlichung durch die Gesellschaft im InvestorPortal sowie in der virtuellen Hauptversammlung einzureichen.
Aktionäre, die sich rechtzeitig anmelden haben daher die Möglichkeit, Stellungnahmen in Textform oder
als Audio- oder Videobotschaft bis spätestens Montag, den 12. April 2021, 24:00 Uhr, über das
InvestorPortal einzureichen. Zu den technischen Voraussetzungen für die Einreichung von Audio- oder
Videobotschaften werden auf der Internetseite weitere Hinweise veröffentlicht.
Der Umfang einer schriftlichen Stellungnahme sollte 10.000 Zeichen und die Dauer einer Audio- oder
Videobotschaft sollte eineinhalb Minuten nicht überschreiten. Es sind ausschließlich solche
Videobotschaften zulässig, in denen der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung tritt,
um die Stellungnahme abzugeben. e)
Bei der Veröffentlichung einer Stellungnahme (in Textform oder als Audio- oder Videobotschaft) wird
der Name des Aktionärs bzw. seines Bevollmächtigten stets offengelegt.
Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer schriftlichen
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March 10, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)