auch 'Endfälligkeit') begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
                                          Endfälligkeit den Inhabern von Schuldverschreibungen ganz oder teilweise 
                                          anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu 
                                          gewähren. In diesen Fällen kann der Wandlungs- oder Optionspreis für eine 
                                          Aktie dem arithmetischen Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der 
                            dd)           Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an 
                                          der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn aufeinanderfolgenden 
                                          Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn 
                                          dieser unterhalb des unter nachstehendem lit. b) ee) genannten Mindestpreises 
                                          liegt. 
                                          Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Endfälligkeit je 
                                          Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
                                          einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG in 
                                          Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
                                          Wandlungs- bzw. Optionspreis 
                                          Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie muss - 
                                          mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht 
                                          vorgesehen ist - entweder mindestens 80 % des arithmetischen Durchschnitts 
                                          des Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
                                          entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
                                          zehn Börsentagen vor dem Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über 
                                          die Platzierung von Schuldverschreibungen bzw. über die Annahme oder 
                                          Zuteilung durch die Gesellschaft im Rahmen einer Platzierung von 
                                          Schuldverschreibungen betragen oder - für den Fall der Einräumung eines 
                                          Bezugsrechts - mindestens 80 % des arithmetischen Durchschnitts des 
                                          Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
                                          entsprechenden Nachfolgesystem) während (i) der Tage, an denen die 
                                          Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit 
                                          Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels, oder (ii) der 
                                          Tage ab Beginn der Bezugsfrist bis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
                                          des Bezugspreises entsprechen. §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG bleiben unberührt. 
                            ee)           Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
                                          verbundenen Schuldverschreibungen kann der Wandlungs- oder Optionspreis 
                                          unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel 
                                          nach näherer Bestimmung der Bedingungen dann ermäßigt werden, wenn die 
                                          Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines 
                                          Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder wenn die 
                                          Gesellschaft weitere Schuldverschreibungen begibt bzw. sonstige Optionsrechte 
                                          gewährt oder garantiert und den Inhabern von Schuldverschreibungen mit 
                                          Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten kein 
                                          Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der 
                                          Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung von Wandlungs- oder 
                                          Optionspflichten zustünde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises 
                                          kann auch nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Schuldverschreibungen 
                                          durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. bei 
                                          Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten erfüllt werden. Die 
                                          Bedingungen können auch für andere Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des 
                                          Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte führen können (z.B. auch bei Zahlung 
                                          einer Dividende), eine wertwahrende Anpassung des Wandlungs- oder 
                                          Optionspreises vorsehen. In jedem Fall darf der anteilige Betrag am 
                                          Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den 
                                          Nennbetrag der jeweiligen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
                                          Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
                                          Die Bedingungen können jeweils festlegen, dass im Fall der Wandlung oder 
                                          Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten, nach 
                                          Wahl der Gesellschaft auch eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital oder 
                                          andere Leistungen gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass 
                                          die Gesellschaft im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung 
                                          der Options- und Wandlungspflichten den Inhabern der Schuldverschreibungen 
                                          nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt 
                                          oder börsennotierte Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt. 
                            ff)           Die Bedingungen können andererseits auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
                                          bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern der 
                                          Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
                                          Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder börsennotierte Aktien einer anderen 
                                          Gesellschaft zu gewähren. 
                                          In den Bedingungen der Schuldverschreibungen kann außerdem vorgesehen werden, 
                                          dass die Zahl der bei Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach 
                                          Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zu beziehenden Aktien variabel 
                                          ist und/oder der Wandlungs- oder Optionspreis innerhalb einer vom Vorstand 
                                          festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des 
                                          Aktienkurses oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der 
                                          Laufzeit verändert werden kann. 
                                          Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen 
                                          Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
                            gg)           Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, 
                                          Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- oder Optionspreis und den Wandlungs- oder 
                                          Optionszeitraum festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die 
                                          Schuldverschreibungen begebenden, abhängigen oder in unmittelbarem oder 
                                          mittelbarem Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft festzulegen. 

Satzungsänderung; neues bedingtes Kapital

Zur Bedienung der aufgrund der unter lit. b) zu beschließenden Ermächtigung begebbaren

Schuldverschreibungen wird ein bedingtes Kapital geschaffen.

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March 10, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)