Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sowie des 
                                                        Vorstands, des Aufsichtsrats und sonstiger Organmitglieder 
                                                        verbundener Unternehmen auszugeben (Belegschaftsaktien). 
                                                        Soweit gesetzlich zulässig, können die Belegschaftsaktien auch 
                                                        in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende 
                                          (vi)          Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den 
                                                        Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere 
                                                        Gewinnrücklagen einstellen können. 
                                                        Ferner können die neuen Aktien gegen Bareinlage von einem 
                                                        Kreditinstitut gezeichnet werden, damit die Gesellschaft die so 
                                                        gezeichneten Aktien zurückerwerben kann, um diese an 
                                                        Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft oder 
                                                        Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der mit ihr im Sinne von § 15 
                                                        AktG verbundenen Unternehmen unter Ausschluss der Mitglieder 
                                                        des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sowie des 
                                                        Vorstands, des Aufsichtsrats und sonstiger Organmitglieder 
                                                        verbundener Unternehmen auszugeben. 

Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ermächtigungen zum

Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen

sind insgesamt auf einen Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht

überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser

Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der

Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze

sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, (i) die während der Laufzeit dieser

Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aus anderen Ermächtigungen

5.5 ausgegeben werden und (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen

ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen

während der Laufzeit dieser Ermächtigung ihrerseits unter Ausschluss des

Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Die gemäß den vorstehenden

Sätzen dieses Absatzes verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer

nach der Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen neuen

Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder erhöht,

soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % des

Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes.

Die auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2021 geschaffenen neuen Aktien

nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und für alle

nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der

5.6 Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit Zustimmung des Aufsichtsrats

festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahrs an, für das im

Zeitpunkt der Kapitalerhöhung noch kein Beschluss der Hauptversammlung über

die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den

5.7 weiteren Inhalt der Rechte und die Bedingungen der Ausgabe der Aktien

festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4.1 und § 5 der

5.8 Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021

sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.'

Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister

Der Vorstand wird angewiesen, diesen Beschluss erst am 1. Juni 2021 oder unverzüglich

danach zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die zeitliche Bestimmung über die

Anmeldung soll es der Gesellschaft ermöglichen, die in Tagesordnungspunkt 2 angekündigte

Aktiendividende noch aus dem bestehenden Genehmigten Kapital 2018 durchzuführen. Die

c) Anmeldung hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass zunächst die Aufhebung des Genehmigten

Kapitals 2018 eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn unmittelbar anschließend das

neue Genehmigte Kapital 2021 eingetragen wird.

Der Vorstand wird, vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, ermächtigt, die beschlossene

Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018 und die beschlossene Schaffung des Genehmigten

Kapitals 2021, einschließlich der Änderung von § 5 der Satzung, unabhängig von den übrigen

Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Sollte sich das Grundkapital der Gesellschaft zum Tage der Hauptversammlung noch verändern, so

behalten sich Vorstand und Aufsichtsrat vor, der Hauptversammlung einen entsprechend angepassten

Beschlussvorschlag zur Abstimmung zu unterbreiten, der einen Nennbetrag für das zu schaffende Genehmigte

Kapital 2021 vorsieht, welcher 50 % des am Tage der Hauptversammlung eingetragenen Grundkapitals der

Gesellschaft entspricht.

Der Vorstand hat einen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts

erstattet. Dieser Bericht ist dieser Einladung zur Hauptversammlung in der Anlage (Ziffer 1) beigefügt.

Ferner hat der Vorstand einen Bericht über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 in Höhe von EUR

17.000.000,00 im Rahmen einer Barkapitalerhöhung im Wege eines beschleunigten Platzierungsverfahrens

unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im September 2020 erstattet. Dieser Bericht ist dieser

Einladung zur Hauptversammlung in der Anlage (Ziffer 2) beigefügt.

Erneuerung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,

Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen

dieser Instrumente) sowie des bedingten Kapitals und entsprechende Änderung von § 6 der Satzung

Der Vorstand wurde durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 9. Mai 2018 ermächtigt, mit

Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Mai 2023 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den

Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder

Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam '

Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 9.702.016.520,00 mit oder ohne

Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder

Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR

242.550.413,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw.

Genussrechtsbedingungen (im Folgenden jeweils 'Bedingungen') zu gewähren. Zur Bedienung der

Schuldverschreibungen 2018 wurde ein Bedingtes Kapital 2018 in Höhe von EUR 242.550.413,00 geschaffen (§

6.2 der Satzung), das bis zum Tag der Veröffentlichung der Einladung zu dieser Hauptversammlung in dieser

Höhe fortbesteht.

Die bislang bestehende Ermächtigung gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 9. Mai 2018 wird zwar erst am

8. Mai 2023 auslaufen. Aufgrund vergangener Kapitalerhöhungen unter Ausschluss des Bezugsrechts und einer

entsprechenden Anrechnungsklausel in der bestehenden Ermächtigung, ist die bestehende Ermächtigung aber

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March 10, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)