BRAUNSCHWEIG (dpa-AFX) - Das Landgericht Braunschweig hat am Dienstag den Strafprozess gegen drei frühere und einen amtierenden Personalmanager von Volkswagen wegen mutmaßlicher Untreue bei der Bestimmung von Betriebsratsgehältern gestartet. Es geht um Bezüge und Boni für leitende Belegschaftsvertreter wie Ex-Konzernbetriebsratschef Bernd Osterloh. Diese sollen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft jahrelang in überzogener Höhe abgesegnet worden und gesetzlich nicht gedeckt gewesen sein. So sei VW ein Millionenschaden entstanden. Für manche Beobachter schwingt auch der Verdacht "erkaufter" Loyalität mit.

Angeklagt sind unter anderem die beiden ehemaligen Personalvorstände Karlheinz Blessing und Horst Neumann. Durch die angeblich überhöhte Bezahlung seien fünf führende Betriebsräte unrechtmäßig begünstigt worden - auch in Relation zu anderen Kollegen in entsprechenden Vergleichsgruppen. Die Verteidiger hatten die Anschuldigungen der Strafverfolger schon vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgewiesen.

"Betriebsratsmitglieder dürfen von Gesetzes wegen weder begünstigt noch benachteiligt werden aufgrund ihrer Stellung", erklärte der Sprecher des Landgerichts, Stefan Bauer-Schade. "Deswegen muss man Vergleichsgruppen bilden für die Gehälter. Die Anklage wirft den Angeklagten zur Last, dass sie diese Vergleichsgruppen zu Unrecht zu gut für die Betriebsratsmitglieder angesetzt haben." Im Fall einer Verurteilung sei für Untreue im besonders schweren Fall eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen.

Das Verfahren begann in der Braunschweiger Stadthalle zunächst mit der Verlesung der umfangreichen Anklage. Die Angeklagten hätten in insgesamt 26 Einzeltaten "ihre Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht", sagte Staatsanwältin Sonja Walther. Die überzogenen Betriebsratsbezüge hätten bei VW einen "Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt". Es ist juristisch aber umstritten, wie gut leitende Betriebsräte bezahlt werden dürfen. Die Verteidigung argumentiert etwa, das jahrzehntelang nicht durchgängig reformierte Betriebsverfassungsgesetz biete hierzu keine klaren Maßstäbe./jap/DP/ngu