Haftungsvergleiche nicht wirksam oder für nichtig erklärt werden, bleiben die Schadensersatzansprüche gegen diese Personen nach Ziff. 3.10 bestehen. Solche Schadensersatzansprüche sind nach Ziff. 3.10 aber nur für den Teil des Schadens durchsetzbar, der verbleiben würde, wenn die Versicherer der VW D&O auch die Differenz zwischen den Regulierungsbeträgen gem. Ziff. 1 und den maximalen Versicherungssummen für - die Versicherungsperioden 2015 und 2021 für die Freistellung der jeweils in Anspruch genommenen Personen aufgewandt hätten. Diese Regelungen sind insbesondere für Schadensersatzansprüche gegen Dr. Neußer und Prof. Hackenberg von Bedeutung, mit denen kein Haftungsvergleich abgeschlossen wurde. Ansprüche gegen Herrn Dr. Neußer wurden bereits geltend gemacht. Der Aufsichtsrat von AUDI hat den Auftrag erteilt, gerichtliche Schritte gegen Prof. Hackenberg vorzubereiten. Ziff. 4 enthält Freistellungen zugunsten der beteiligten Versicherer der VW D&O für den Fall, dass nach Wirksamwerden des Deckungsvergleichs auf Grund oder im Zusammenhang mit dem 'Relevanten Sachverhalt' berechtigte Ansprüche auf Versicherungsleistungen geltend gemacht werden und das Rückstellungskonto nach - Ziff. 2 kein Guthaben mehr ausweist. Im Hinblick auf das Versicherungsprogramm 2015 gilt die Freistellungsverpflichtung auch für Ansprüche, die nicht dem 'Relevanten Sachverhalt' zuzuordnen sind, weil Ansprüche aus dem Versicherungsprogramm 2015 durch den Deckungsvergleich vollständig abgegolten werden. Sonstige Begrenzungen der Freistellungspflicht bleiben aber unberührt. Die beteiligten Versicherer der VW D&O verpflichten sich nach Ziff. 5.1 wegen von ihnen erbrachter Leistungen keine Regress- oder Ausgleichsansprüche gegen die Gesellschaften, versicherte Personen oder - Dritte geltend zu machen. Solche Ansprüche haben die Versicherer der VW D&O auf Verlangen von Volkswagen an Volkswagen, AUDI, Porsche oder einen Dritten abzutreten. Berkshire Hathaway International Insurance Limited ('Berkshire Hathaway') als Versicherer des ersten Exzedentenversicherungsvertrags des Versicherungsprogramms 2021 mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. nach der Grunddeckung durch Zurich in Höhe von EUR 25 Mio. war nicht zu einer vergleichsweisen Einigung bereit. Berkshire Hathaway ist daher nicht Partei des Deckungsvergleichs. Der Deckungsvergleich hat - soweit nach den einschlägigen Versicherungsverträgen und den gesetzlichen Regelungen möglich - keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten von Berkshire Hathaway als - Versicherer der VW D&O. Ziff. 6.1 sieht vor, dass Berkshire Hathaway von allen die Versicherer der VW D&O begünstigenden Wirkungen des Deckungsvergleichs ausgenommen wird. Um eine Inanspruchnahme von Berkshire Hathaway zu ermöglichen, bleiben Haftungsansprüche gegen die in Anspruch genommenen Personen nach Ziff. 6.2 zudem in voller Höhe bestehen und durchsetzbar. Die Zwangsvollstreckung gegen die In Anspruch genommenen Personen ist aber insofern auf deren versicherungsvertragliche Freistellungsansprüche gegen Berkshire Hathaway beschränkt. Die Wirksamkeit des Deckungsvergleichs steht nach Ziff. 7.1 unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Hauptversammlungen von Volkswagen, AUDI und Porsche dem Deckungsvergleich zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals von Volkswagen, AUDI oder Porsche erreichen, gegen die jeweilige Beschlussfassung zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Das spiegelt die in - § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG geregelten gesetzlichen Anforderungen wider. Ziff. 7.2 trifft Regelungen für den Fall, dass eine Beschlussmängelklage gegen den jeweiligen Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlungen erhoben wird. Allein die Erhebung einer solchen Beschlussmängelklage hindert das Wirksamwerden des Deckungsvergleichs nicht. Hat eine Beschlussmängelklage Erfolg, entfällt die Wirksamkeit des Deckungsvergleichs rückwirkend. E. RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN DER VERGLEICHSVEREINBARUNGEN
Nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann Volkswagen nur dann auf Ersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn seit der Entstehung des Anspruchs drei Jahre vergangen sind, die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.
§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG ist auch für Vergleichsvereinbarungen mit ehemaligen Vorstandsmitgliedern und somit für die unter Tagesordnungspunkt 10 zur Abstimmung gestellten Haftungsvergleiche mit Herrn Professor Dr. Winterkorn und Herrn Stadler anwendbar. Der Deckungsvergleich sieht als Teil der Gegenleistung von Volkswagen, AUDI und Porsche vor, Organhaftungsansprüche dauerhaft nicht geltend zu machen. Deshalb wird auch der unter Tagesordnungspunkt 11 zur Abstimmung gestellte Deckungsvergleich nur unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG wirksam. Sowohl die Haftungsvergleiche als auch der Deckungsvergleich sind daher der Hauptversammlung zur Zustimmung vorzulegen.
Maßgeblich für den Fristbeginn der Dreijahresfrist ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Ein Anspruch entsteht, sobald der haftungsbegründende Tatbestand erfüllt ist, d.h. die Pflichtverletzung begangen und ein Schaden eingetreten ist. Dabei beginnt die Dreijahresfrist unabhängig davon, ob der Schaden in seiner Entwicklung abgeschlossen ist, mit Kenntnis der ersten Schadensposten, sobald der Anspruch durch Leistungs- oder Feststellungsklage geltend gemacht werden kann. Dieser Zeitpunkt liegt bei sämtlichen im Rahmen der umfassenden anwaltlichen Untersuchung geprüften Sachverhalten mehr als drei Jahre zurück. Ansprüche, bei denen seit ihrer Entstehung noch keine drei Jahre abgelaufen sind, sind zudem höchst vorsorglich ausdrücklich von der Abgeltung und Erledigung ausgenommen. Daher kann die Hauptversammlung zulässigerweise über die Vergleichsvereinbarungen abstimmen.
F. WESENTLICHE GRÜNDE FÜR DIE VERGLEICHSVEREINBARUNGEN
Aufsichtsrat und Vorstand von Volkswagen sind der Überzeugung, dass die unter den Tagesordnungspunkten 10 und 11 zur Abstimmung gestellten Vergleichsvereinbarungen im Unternehmensinteresse von Volkswagen liegen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Verantwortlichkeiten der Organmitglieder von Volkswagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik sind nunmehr über einen Zeitraum von mehr als fünfeinhalb Jahren eingehend und sehr sorgfältig aufgearbeitet worden. Nach Abschluss dieser umfassenden Untersuchung soll die Aufarbeitung nunmehr abgeschlossen werden, damit Volkswagen einen Schlussstrich unter die Prüfung der Verantwortlichkeiten der Organmitglieder ziehen und die Dieselthematik auch insoweit abschließen kann. Volkswagen kann damit die bislang mit der Aufarbeitung befassten internen und externen Ressourcen für wichtige strategische und operative Zukunftsthemen nutzen. Dies ist insbesondere deshalb von maßgeblicher Bedeutung, weil Volkswagen mit der laufenden Transformation des Unternehmens vor großen unternehmerischen Herausforderungen steht. Erst mit Abschluss dieser Untersuchung sowie dem Abschluss der Vergleichsvereinbarungen kann auch die Zahlung der erheblichen Mittel aus der D&O-Versicherung und der Eigenbeiträge der in Anspruch genommenen Organmitglieder erfolgen.
Aufsichtsrat und Vorstand halten die durch die beteiligten Versicherer der VW D&O zu leistenden Regulierungsbeiträge und die jeweiligen Eigenbeiträge, die sich konzernweit auf einen Betrag von EUR 287.815.000,00 summieren, im Interesse der Gesellschaft für finanziell angemessen. Zwar liegen sowohl die dem Volkswagen-Konzern durch die Dieselthematik insgesamt entstandenen als auch die den fahrlässigen Pflichtverletzungen von Herrn Professor Dr. Winterkorn und Herrn Stadler sowie den anderen versicherten Personen zurechenbaren Vermögensschäden aus Sicht der Gesellschaft deutlich über dem vereinbarten Gesamtbetrag. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der in Anspruch genommenen Personen erreicht aber auch unter Berücksichtigung der Versicherungssumme bei Weitem nicht die diesen Personen aus Sicht der Gesellschaft zurechenbaren Schäden. Eine vollumfängliche Befriedigung der nach Einschätzung der Gesellschaft bestehenden Schadensersatzansprüche ist vor diesem Hintergrund schon im Ansatz nicht realistisch.
Im Rahmen einer gerichtlichen Geltendmachung der Schadensersatzansprüche müsste Volkswagen überdies mehrere komplexe Verfahren führen. Volkswagen müsste in einem ersten Schritt gegen die in Anspruch genommenen Personen, insbesondere Herrn Professor Dr. Winterkorn und Herrn Stadler, vorgehen, um sodann in einem zweiten Schritt die Versicherer der VW D &O in Anspruch nehmen zu können. Während in dem Verfahren gegen die in Anspruch genommenen Personen das Bestehen und der Umfang von Haftungsansprüchen zu klären wäre, wäre die in einem anschließenden Verfahren gegen die Versicherer der VW D&O entscheidende Frage, ob und inwieweit etwaige der Gesellschaft zugesprochene Schadensersatzansprüche versichert sind.
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June 14, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)