Im Zusammenhang mit der Dieselthematik sind derzeit im In- und Ausland noch eine erhebliche Anzahl von behördlichen und gerichtlichen Verfahren anhängig, darunter die folgenden:


              Gegen Volkswagen und andere Gesellschaften des Volkswagen-Konzerns laufen in verschiedenen Ländern 
              zivilgerichtliche Einzel- und Sammelverfahren von Kunden sowie Klagen von Verbraucher- und/oder 
              Umweltverbänden. In Deutschland hat die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. im November 2018 eine 
              Musterfeststellungsklage beim Oberlandesgericht Braunschweig gegen Volkswagen mit dem Ziel eingereicht, 
              bestimmte Voraussetzungen von etwaigen Ansprüchen von Verbrauchern gegen Volkswagen festzustellen. Seit 
              April 2020 hat Volkswagen mit rund 245.000 Kunden individuelle Vergleiche im Rahmen des mit der 
              Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. im Musterfeststellungsverfahren ausgehandelten Rahmenvergleichs 
              vom 28. Februar 2020 abgeschlossen. Darüber hinaus laufen in Deutschland im Zusammenhang mit der 
              Dieselthematik rund 60.000 Einzelverfahren, Großkundenverfahren mit rund 9.000 Fahrzeugen sowie acht 
-             Klagen der financialright GmbH aus an sie abgetretenen Rechten von rund 37.000 Kunden. Im Ausland sind 
              derzeit zivilgerichtliche Verfahren in einer Vielzahl von Jurisdiktionen anhängig. Dabei handelt es sich 
              etwa um Klagen von rund 90.000 Klägern in England und Wales, die zu einem Sammelverfahren (Group 
              Litigation) verbunden wurden. In Belgien hat die belgische Verbraucherorganisation Test Aankoop VZW eine 
              Sammelklage gegen Volkswagen erhoben. In Brasilien sind zwei verbraucherrechtliche Sammelklagen anhängig. 
              In sämtlichen dieser Verfahren drohen erhebliche Schadensersatzzahlungen durch Volkswagen. Weitere 
              Verfahren sind etwa in Frankreich, Italien, den Niederlanden, Portugal und Südafrika anhängig. Gegenstand 
              dieser Verfahren sind im Wesentlichen Schadensersatzforderungen beziehungsweise Forderungen in Bezug auf 
              die Rückabwicklung von Kaufverträgen. 
              Zudem haben Anleger aus Deutschland und dem Ausland gegen Volkswagen Schadensersatzklagen wegen 
              behaupteter Kursverluste in Folge angeblichen Fehlverhaltens bei der Kapitalmarktkommunikation im 
              Zusammenhang mit der Dieselthematik erhoben. Insgesamt sind gegen Volkswagen im Zusammenhang mit der 
-             Dieselthematik weltweit derzeit Anlegerklagen sowie Anspruchsanmeldungen nach dem 
              Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz mit geltend gemachten Ansprüchen in Hohe von mehr als EUR 9,7 Mrd. 
              anhängig. 
              Des Weiteren führen die Staatsanwaltschaften Braunschweig, München II und Stuttgart unter anderem gegen 
-             Herrn Professor Dr. Winterkorn sowie Herrn Stadler strafrechtliche Verfahren insbesondere wegen des 
              Vorwurfs des Betrugs. 
              Daneben haben verschiedene in- und ausländische Verwaltungsbehörden Verfahren gegen Volkswagen und andere 
              Gesellschaften des Volkswagen-Konzerns im Zusammenhang mit der Dieselthematik eingeleitet. Hierbei 
              handelt es sich insbesondere um zulassungsbezogene Verfahren des KBA sowie im Ausland der europäischen 
-             Zulassungsbehörde Société Nationale de Certification et d'Homologation; daneben sind vor allem in den USA 
              weitere behördliche Verfahren anhängig, darunter wegen angeblicher Verletzungen des Umweltrechts sowie 
              durch die US-amerikanische Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission) wegen vermeintlich 
              unrichtiger Angaben in Prospekten. 
              Volkswagen führt ferner verschiedene arbeitsgerichtliche Verfahren mit ehemaligen Arbeitnehmern. 
              Volkswagen hat im Jahr 2017 und 2018 gegenüber sechs Arbeitnehmern außerordentliche, hilfsweise 
              ordentliche Kündigungen wegen Fehlverhaltens mit Bezug zur Dieselthematik ausgesprochen. Alle 
-             Arbeitnehmer haben Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben. Alle Verfahren sind derzeit noch in 
              erster oder zweiter Instanz anhängig. In allen Verfahren hat Volkswagen gegen die Arbeitnehmer Widerklage 
              auf Feststellung der Schadensersatzpflichtigkeit der Arbeitnehmer erhoben. Bei den Arbeitnehmern handelt 
              es sich mit Ausnahme von Herrn Dr. Neußer nicht um nach dem D&O-Versicherungsprogramm versicherte 
              Personen. Von den Widerklagen sind noch vier Verfahren anhängig. 

Ungeachtet der vorstehend genannten Verfahren geht Volkswagen davon aus, dass in Anbetracht der umfassenden Aufarbeitung der Dieselthematik durch Volkswagen im Rahmen der behördlichen und gerichtlichen Verfahren keine wesentlichen neuen Erkenntnisse mit Blick auf die zivilrechtlichen Verantwortlichkeiten der amtierenden und ehemaligen Organmitglieder zu erwarten sind.


IV.           Schadensersatzansprüche von Volkswagen gegen ehemalige Vorstandsmitglieder 
1.            Herr Professor Dr. Winterkorn 

Herr Professor Dr. Winterkorn war in den Jahren 1996 bis 2005 Mitglied des Vorstands der Marke Volkswagen Pkw und dort für den Geschäftsbereich Technische Entwicklung zuständig. Von 2000 bis 2002 war Herr Professor Dr. Winterkorn im Konzernvorstand von Volkswagen für den Geschäftsbereich Forschung und Entwicklung zuständig. In den Jahren 2002 bis Ende 2006 war er Vorstandsvorsitzender von AUDI, bevor er am 1. Januar 2007 Vorsitzender des Vorstands von Volkswagen wurde und unter anderem die Zuständigkeiten für die Geschäftsbereiche Forschung und Entwicklung sowie Vertrieb, die Bereiche Qualitätssicherung und Rechtswesen sowie den Vorsitz im Vorstand der Marke Volkswagen Pkw übernahm. Am 23. September 2015 schied Herr Professor Dr. Winterkorn aus dem Vorstand von Volkswagen aus. Von 2007 bis 2015 war Herr Professor Dr. Winterkorn Vorsitzender des Aufsichtsrats von AUDI.

Herr Professor Dr. Winterkorn war weder an der Entwicklung und Verwendung unzulässiger Softwarefunktionen aktiv beteiligt, noch hatte er positive Kenntnis von einem solchen Rechtsverstoß. Zudem wurden keine Organisationspflichtverletzungen von Herrn Professor Dr. Winterkorn festgestellt, die für die Dieselthematik mitursächlich waren. Auch hat Herr Professor Dr. Winterkorn seine kapitalmarktrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Dieselthematik nicht verletzt.

Herr Professor Dr. Winterkorn hat aber seine aktienrechtlichen Sorgfaltspflichten als Vorstandsmitglied von Volkswagen in fahrlässiger Weise verletzt, indem er es in der Zeit ab dem 27. Juli 2015 unterließ, die Hintergründe des Einsatzes unzulässiger Softwarefunktionen in 2,0 l TDI-Motoren, die in den Jahren 2009 bis 2015 im Markt NAR vertrieben wurden, unverzüglich und umfassend weiter aufzuklären. Außerdem hat Herr Professor Dr. Winterkorn es unterlassen, sicherzustellen, dass in diesem Zusammenhang gestellte Fragen der US-amerikanischen Behörden umgehend wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden.

Herr Professor Dr. Winterkorn befragte am Vormittag des 27. Juli 2015 verschiedene Mitarbeiter zum aktuellen Stand der von den US-amerikanischen Behörden zurückgehaltenen Zulassung für Dieselfahrzeuge des Modelljahrs 2016 sowie zu Emissionsproblemen in Alt-Fahrzeugen im Markt NAR. Am Nachmittag des 27. Juli 2015 wurden Herrn Professor Dr. Winterkorn und Herrn Dr. Diess in einer außerordentlichen Besprechung nach einem sogenannten 'Schadenstisch' bestimmte Aspekte der Dieselthematik präsentiert. Volkswagen-Ingenieure aus den Abteilungen Technische Entwicklung, Aggregateentwicklung, Qualitätssicherung, Abgasnachbehandlung und Zulassung diskutierten Grundzüge des Defeat Device, das in den Motorsteuerungen von ca. 500.000 Fahrzeugen mit 2,0 l-Dieselmotoren der Typen EA 189 Gen 1 NAR und Gen 2 NAR verbaut war. Nach Einschätzung einiger Volkswagen-Ingenieure war das Defeat Device technisch nicht zu rechtfertigen. Die anwesenden Mitarbeiter präsentierten Herrn Professor Dr. Winterkorn außerdem eine Strategie zum weiteren Vorgehen gegenüber den US-amerikanischen Behörden. Herr Professor Dr. Winterkorn ging davon aus, dass die von anwesenden Mitarbeitern als 'offensiv' bezeichnete Strategie zu einer vollständigen Offenlegung der Hintergründe der Emissionsprobleme führen würde. Tatsächlich hatten die Mitarbeiter aber nicht vor, den US-amerikanischen Behörden das Defeat Device und dessen technischen Hintergrund vollständig offen zu legen. Stattdessen sollten lediglich Softwareprobleme in Dieselmotoren des Typs EA 189 Gen 2 NAR zugegeben werden, um die US-amerikanischen Behörden dazu zu bewegen, die zurückgehaltene Zulassung für US-Dieselfahrzeuge des Modelljahrs 2016 zu erteilen. Ob die Manipulation der Software der Steuerungseinheiten der Dieselmotoren als ein nach US-amerikanischem Recht rechtswidriges Defeat Device einzuordnen war, stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest. Eine Prüfung und Einordnung des Defeat Device nach US-amerikanischem Recht wurde erst Anfang September 2015 abgeschlossen. Dementsprechend erlangte Herr Professor Dr. Winterkorn am 27. Juli 2015 keine Kenntnis vom Einsatz einer nach US-amerikanischem Recht rechtswidrigen Software und nahm einen solchen Einsatz auch nicht billigend in Kauf. Herr Professor Dr. Winterkorn erhielt jedoch konkrete Anhaltspunkte für möglicherweise rechtswidrige Funktionen in von Volkswagen entwickelten 2,0 l-Dieselmotoren der Typen EA 189 Gen 1 NAR und Gen 2 NAR. Aufgrund seiner Zuständigkeiten und seines erheblichen Vorwissens hätte Herr Professor Dr.

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June 14, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)