und Klägern durch kompetente Rechtsanwälte vertreten lassen. Nach Ziff. 3.4 werden Herr Professor Dr. Winterkorn und Herr Stadler Ansprüche gegen Dritte aus dem Volkswagen-Konzern, und damit insbesondere amtierende und ehemalige Organmitglieder sowie Mitarbeiter der - Gesellschaften, nur mit Zustimmung von Volkswagen und AUDI geltend machen. Dies gilt nicht, soweit die Beschränkungen der Freistellungsansprüche von Herrn Professor Dr. Winterkorn beziehungsweise Herrn Stadler gemäß Ziff. 3.2 eingreifen. Nach Ziff. 5.1 a) und b) steht das Wirksamwerden des jeweiligen Haftungsvergleichs mit Herrn Professor Dr. Winterkorn und Herrn Stadler unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Hauptversammlungen von Volkswagen und AUDI dem jeweiligen Haftungsvergleich zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Das spiegelt - die in § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG geregelten gesetzlichen Anforderungen wider. Darüber hinaus verlangt Ziff. 5.1 c) , dass auch die aufschiebende Bedingung des Deckungsvergleichs eingetreten ist, zu der insbesondere gehört, dass die Hauptversammlungen von Volkswagen, AUDI und Porsche dem Deckungsvergleich zustimmen. Nach Ziff. 5.3 verzichten Herr Professor Dr. Winterkorn und Herr Stadler bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Erledigung der letzten Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage im Zusammenhang mit dem jeweiligen - Haftungsvergleich auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede für Ansprüche aus dem 'Relevanten Sachverhalt'. Der Verjährungsverzicht ist vom Eintritt der Wirksamkeitsbedingungen des Haftungsvergleichs gemäß Ziff. 5.1 unabhängig. Damit soll sichergestellt werden, dass die Schadensersatzansprüche der Gesellschaften nicht verjährt sind, selbst wenn ein Haftungsvergleich nicht wirksam würde.
Neben den Haftungsvergleichen mit Herrn Professor Dr. Winterkorn und Herrn Stadler wurden auch Haftungsvergleiche mit Herrn Dr. Knirsch und Herrn Hatz abgeschlossen. Der Haftungsvergleich mit dem ehemaligen Mitglied des Vorstands von AUDI, Herrn Dr. Knirsch, wurde von AUDI abgeschlossen. Am Haftungsvergleich mit Herrn Hatz sind neben Porsche auch Volkswagen und AUDI beteiligt, weil Herr Hatz vor seiner Tätigkeit im Vorstand von Porsche als Arbeitnehmer für diese Gesellschaften tätig war. Da Herr Dr. Knirsch und Herr Hatz weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat von Volkswagen angehörten, ist für diese Haftungsvergleiche die Zustimmung der Hauptversammlung von Volkswagen nicht erforderlich.
Die Vertragsbestimmungen der Haftungsvergleiche mit Herrn Dr. Knirsch und Herrn Hatz entsprechen im Wesentlichen den Haftungsvergleichen von Volkswagen und AUDI mit Herrn Professor Dr. Winterkorn und Herrn Stadler. Unterschiede gibt es jedoch bei den Eigenbeiträgen: Nach dem Haftungsvergleich soll Herr Dr. Knirsch einen Eigenbeitrag von EUR 1 Mio. an AUDI leisten. Herr Hatz soll einen Eigenbeitrag von EUR 1,5 Mio. an Porsche leisten. Auch die aufschiebenden Bedingungen gelten sinnentsprechend, so dass der Haftungsvergleich mit Herrn Dr. Knirsch vor allem unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung von AUDI und der Haftungsvergleich mit Herrn Hatz vor allem unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung von Porsche steht. Teil der aufschiebenden Bedingung dieser Haftungsvergleiche ist ebenfalls, dass die Hauptversammlung dem Deckungsvergleich zustimmt.
II. Deckungsvergleich
Volkswagen, AUDI und Porsche haben mit Versicherern der VW D&O ('beteiligte Versicherer der VW D&O') den als Anlage zu Tagesordnungspunkt 11 wiedergegebenen Deckungsvergleich abgeschlossen.
Die wesentlichen Verpflichtungen und rechtlichen Wirkungen dieses Deckungsvergleichs sind:
Die am Deckungsvergleich beteiligten Versicherer der VW D&O verpflichten sich nach Ziff. 1.1 des Deckungsvergleichs zur Zahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt EUR 270.015.000,00 abzüglich bereits nach Ziff. 1.2 geleisteter Zahlungen und abzüglich nach Ziff. 2 noch zu erbringender - Versicherungsleistungen. Die Versicherer der VW D&O des Versicherungsprogramms 2015 tragen davon nach Ziff. 1.2 einen Betrag in Höhe von EUR 261.890.000,00. Die Versicherer der VW D&O des Versicherungsprogramms 2021 tragen davon nach Ziff. 1.3 einen Betrag in Höhe von EUR 8.125.000,00. Aufgrund der durch die Dieselthematik bei AUDI und Porsche entstandenen Schäden und der in diesem Zusammenhang bestehenden Schadensersatzansprüche von AUDI und Porsche gegen die in Anspruch genommenen Personen, die ihrerseits unter die VW D&O fallen, wird Volkswagen nach Ziff. 1.1 einen Anteil des Betrags - in Höhe von 34,18 Prozent an AUDI und einen Anteil in Höhe von 14,50 Prozent an Porsche weiterleiten. Bei AUDI und Porsche handelt es sich jeweils um (mittelbare) 100%ige Tochtergesellschaften von Volkswagen, mit denen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge bestehen. Wirtschaftlich kommen somit auch die Zahlungen, die an AUDI und Porsche weitergeleitet werden, Volkswagen zugute. Nach Ziff. 2.1 und 2.2 des Deckungsvergleichs bildet Zurich ein Rückstellungskonto, auf das XL Insurance Company SE und Allianz Global Corporate & Specialty SE aus den Regulierungsbeträgen 2015 zusammen insgesamt EUR 50 Mio. einzahlen werden. Von diesem Rückstellungskonto sollen künftige Versicherungsleistungen für den 'Relevanten Sachverhalt' beglichen werden, die auch unter - Berücksichtigung von Haftungsvergleichen und Deckungsvergleich noch verlangt werden können. Dazu zählen insbesondere die Übernahme von Kosten zur Abwehr von Ansprüchen und die Freistellung von berechtigten Ansprüchen bei einer persönlichen Inanspruchnahme von versicherten Personen durch Dritte. Verbleibt nach Erbringung dieser Leistungen ein Restguthaben auf dem Rückstellungskonto, wird es an Volkswagen ausgezahlt. Nach Ziff. 3.1 und 3.2 sind sämtliche Deckungsansprüche auf Grund oder im Zusammenhang mit dem 'Relevanten Sachverhalt' sowie alle anderen Deckungsansprüche, die der Versicherungsperiode 2015 zuzuordnen sind, gegen die beteiligten Versicherer der VW D&O im Verhältnis zu Volkswagen, AUDI und Porsche abgegolten und erledigt, sobald der Deckungsvergleich nach Ziff. 7.1 wirksam geworden und es zu - einer vollständigen Zahlung der jeweiligen Regulierungsbeträge nach Ziff. 1 durch die einzelnen beteiligten Versicherer der VW D&O sowie zur Rückstellung für künftige Versicherungsleistungen gemäß Ziff. 2 gekommen ist, soweit die Parteien über die Deckungsansprüche nach den versicherungsvertraglichen Regelungen und dem Versicherungsvertragsgesetz verfügungsbefugt sind. Nach Ziff. 3.3 werden die gemäß Ziff. 1.1 und 1.3 unter der Versicherungsperiode 2021 zu erbringenden - Leistungen auf die Versicherungssumme dieser Versicherungsperiode angerechnet. Volkswagen, AUDI und Porsche verpflichten sich nach Ziff. 3.6 und 3.7, mit Eintritt der aufschiebenden Bedingungen gemäß Ziff. 6.1 und Zahlung des Vergleichsbetrags nach Ziff. 1, Ansprüche im Zusammenhang mit dem 'Relevanten Sachverhalt' gegen amtierende und ehemalige Vorstandsmitglieder sowie gegen sämtliche sonstigen versicherten Personen - ausgenommen nach Ziff. 3.10 die Herren Professor Dr. Winterkorn, Stadler, Professor Dr. Hackenberg, Dr. Knirsch, Hatz und Dr. Neußer (zusammen die 'in Anspruch genommenen Personen') - dauerhaft nicht geltend zu machen. Nach Ziff. 3.9 gilt dies für Ansprüche im Zusammenhang mit der Dieselthematik umfassend. Für andere Ansprüche im Zusammenhang mit dem 'Relevanten Sachverhalt' gilt dies insoweit nicht, als kein Versicherungsschutz unter der VW D&O besteht. Nach dem Ergebnis der - umfangreichen anwaltlichen Untersuchungen bestehen keine Schadensersatzansprüche der Gesellschaften gegen die sonstigen versicherten Personen, so dass eine Geltendmachung unterbleiben kann, ohne dass dies zu wirtschaftlichen Nachteilen führt. Nur durch eine so umfassende Lösung lässt sich der angestrebte Zweck der Vereinbarungen erreichen, die Aufarbeitung der Dieselthematik mit Blick auf mögliche Organhaftungsansprüche haftungsrechtlich und versicherungsrechtlich endgültig zu erledigen. Diese Regelung ermöglicht es den amtierenden Organmitgliedern, sich insbesondere auf die zukunftsbezogenen Aufgaben in den Gesellschaften zu konzentrieren. Dies ist in der momentanen Situation, in der sich die Automobilindustrie in einem Strukturwandel befindet, von besonderer Bedeutung. Ausgenommen von der Erledigung sind jedoch Ansprüche, bei denen seit der Entstehung noch keine drei Jahre - abgelaufen sind. Ziff. 3.8 trägt damit den Anforderungen des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG Rechnung. Soweit mit den in Anspruch genommenen Personen keine Haftungsvergleiche abgeschlossen oder solche
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June 14, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)