bestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 2. 
Juli 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden 
Kommunikationswege und Adressen zugehen muss: 
 
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß 
§ 19 Abs 3 genügen lässt 
Per E-Mail: anmeldung.voestalpine@hauptversammlung.at 
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF) 
Per Telefax: +43 (0)1 8900 500 57 
 
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform 
Per Post oder Boten 
voestalpine AG 
Recht, Beteiligungen und Compliance 
zH Herrn Dr. Christian Kaufmann 
voestalpine-Straße 1 
4020 Linz 
 
Per SWIFT IBAATWGGMS 
(Message Type MT598 oder MT599 
unbedingt ISIN AT0000937503 im Text angeben) 
 
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die 
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des 
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu 
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu 
veranlassen. 
 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem 
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat 
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a AktG): 
 
* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr 
zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code), 
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen 
Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen, 
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000937503 
(international gebräuchliche Wertpapierkennnummer), 
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, 
* Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht. 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 27. Juni 2021 
(24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen. 
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder englischer Sprache 
entgegengenommen. 
 
V. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES UNABHÄNGIGEN BESONDEREN STIMM-RECHTSVERTRETERS UND DAS 
DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN 
 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach 
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der 
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen 
hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen. 
 
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines 
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der voestalpine AG am 7. Juli 
2021 kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen 
Stimmrechtsvertreter erfolgen. 
 
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet 
und von der Gesellschaft unabhängig sind, namhaft gemacht: 
 
(i) Dipl.-Volkswirt, Dipl.- Jur. Florian Beckermann, LL.M. 
c/o IVA, Interessenverband für Anleger 
Feldmühlgasse 22, 1130 Wien 
E-Mail: beckermann.voestalpine@hauptversammlung.at 
 
(ii) Rechtsanwalt Mag. Fritz Ecker, LL.M. oec 
c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH 
Dragonerstraße 67A, WDZ, 4600 Wels 
E-Mail: ecker.voestalpine@hauptversammlung.at 
 
(iii) Rechtsanwalt Dr. Christian Temmel, MBA 
c/o DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH 
Schottenring 14, 1010 Wien 
E-Mail: temmel.voestalpine@hauptversammlung.at 
 
(iv) Notar MMag.Dr. Arno Weigand 
Untere Donaustraße 13-15/7. OG, 1020 Wien 
E-Mail: weigand.voestalpine@hauptversammlung.at 
 
Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen 
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Person eine Vollmacht erteilen. 
 
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.voestalpine.com » Investoren » 
Hauptversammlung ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten, 
dieses Vollmachtsformular zu verwenden. 
 
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglich-keiten 
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu 
beachten. 
 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich 
ausgeschlossen. 
 
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 
 
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit 
mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können 
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser 
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in 
Schriftform per Post oder Boten spätestens am 16. Juni 2021 (24:00 Uhr, Wiener 
Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse 4020 Linz, voestalpine- 
Straße 1, zH Herrn Dr. Christian Kaufmann, Abteilung Recht, Beteiligungen und 
Compliance, oder, wenn per E-Mail, an die E-Mail-Adresse 
christian.kaufmann@voestalpine.com oder per SWIFT an die Adresse 
GIBAATWGGMS zugeht. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder 
firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit 
qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit 
Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000937503 im Text 
anzugeben ist. 
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt 
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht 
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst 
sein, wobei im Fall eines Widerspruchs zwischen dem deutschen und dem 
anderssprachigen Text der deutsche Text vorgeht. Die Aktionärseigenschaft ist 
durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der 
bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten 
vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei 
der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere 
Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % 
vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 
 
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu 
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt 
Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den 
Namen der betreffenden Aktionäre, der an-zuschließenden Begründung und einer 
allfälligen Stellungnahme des Vorstandes oder des Aufsichtsrates auf der im 
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht 
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 28. Juni 2021 (24:00 
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43(0)50304 55 2532 
oder per Post bzw. Boten an voestalpine AG, zH Herrn Dr. Christian Kaufmann, 
Abteilung Recht, Beteiligungen und Compliance, voestalpine-Straße 1, 4020 Linz, 
oder per E-Mail an christian.kaufmann@voestalpine.com, wobei das Verlangen in 
Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern 
für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so 
muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften 
Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des 
Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der 
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, 
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache 
abgefasst sein, wobei im Fall eines Widerspruchs zwischen dem deutschen und dem 
anderssprachigen Text der deutsche Text vorgeht. 
 
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die 
nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf 
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 
 
3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2021 06:18 ET (10:18 GMT)