LUXEMBURG (AFP)--Im elektronischen Zahlungsverkehr müssen Kunden keine zusätzlichen Zahlungsentgelte hinnehmen. Diese sind seit 2018 generell unzulässig, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Das gelte auch für Zahlungen bei vor dem 13. Januar 2018 geschlossen Altverträgen. (Az: C-484/20)

Damit bestätigte der EuGH die Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) im Streit mit Vodafone Kabel Deutschland. Von Altkunden, die keine Einzugsermächtigung erteilen wollen, hatte der Kabelnetzbetreiber eine "Selbstzahlerpauschale" von 2,50 Euro je Zahlung verlangt. Der vzbv hielt dies für unzulässig und klagte. Das OLG München legte den Streit dem EuGH vor.

Der entschied nun, dass das Verbot von Zahlungsentgelten alle Zahlungen mit Kredit- und Debitkarte (EC-Karte) sowie per Überweisung und Lastschrift erfasst. Aus dem Zusammenhang der diesbezüglichen EU-Richtlinien ergebe sich, dass dies für alle Zahlungen gilt, auch wenn diese auf Altverträgen beruhen. Das entspreche auch den Zielen, den Zahlungsverkehr EU-weit zu vereinheitlichen und die Verbraucher zu schützen. Für Barzahlungen gelten die betreffenden Vorschriften und damit auch das Urteil allerdings nicht.

Vor dem OLG München hatte sich Vodafone auf die deutschen Umsetzungsvorschriften zur EU-Zahlungsdienste-Richtlinie berufen. Wenn das OLG sich dem anschließt und keine Möglichkeit einer EU-konformen Auslegung sieht, müsste Deutschland die Gesetze entsprechend ändern.

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December 02, 2021 04:37 ET (09:37 GMT)