Namen der Aktionäre, die das Verlangen stellen, samt Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstandes oder des Aufsichtsrates auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 11. Mai 2021 der
Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0)1 89 00 500-60 oder per Post an
VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe, Abteilung VD100, zu Handen
Herrn Dr. Philipp Bardas, Schottenring 30, 1010 Wien, zugeht. Bei einem
Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes tritt an die Stelle der
Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Absatz 2
Aktiengesetz.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes genügt
bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a
Aktiengesetz, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen
das Beteiligungsausmaß von 1% vermitteln, müssen sich auf denselben Stichtag
beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird
auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen (siehe unten).
Über einen Beschlussvorschlag, der gemäß § 110 Absatz 1 Aktiengesetz bekannt
gemacht wurde, ist gemäß § 119 Absatz 2 Aktiengesetz nur dann abzustimmen, wenn
er in der Hauptversammlung als Antrag wiederholt wurde. Es wird darauf
hingewiesen, dass das Recht der Aktionäre in der Hauptversammlung Anträge zu
stellen, wie unten näher ausgeführt, ausschließlich durch einen der besonderen
Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden kann.
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungs-punktes erforderlich ist. Voraussetzung für die
Ausübung des Auskunftsrechts ist der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an
dieser Hauptversammlung und die Erteilung der Vollmacht an den besonderen
Stimmrechtsvertreter. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach
vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder
einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen oder ihre
Erteilung strafbar wäre.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß § 118
Aktiengesetz auch bei der virtuellen Hauptversammlung während der
Hauptversammlung von den Aktionären selbst ausschließlich durch Übermittlung von
Fragen per E-Mail direkt an die Gesellschaft an die E-Mail-Adresse
fragen.vig@hauptversammlung.at [fragen.vig@hauptversammlung.at]ausgeübt werden
kann.
Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung vom Vorsitzenden
angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden.
Wir ersuchen unsere Aktionäre aufgrund der außerordentlichen Situation die
Fragen vorab in Textform per E-Mail an die E-Mail-Adresse
fragen.vig@hauptversammlung.at [fragen.vig@hauptversammlung.at]zu übermitteln.
Wir würden uns sehr freuen, wenn diese bis zwei Werktage vor der
Hauptversammlung, sohin bis 19. Mai 2021, bei der Gesellschaft eingehen, um eine
optimale Vorbereitung sicherstellen zu können. Damit ermöglichen Sie der
Gesellschaft eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der von
Ihnen gestellten Fragen in der Hauptversammlung.
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.vig.com/hauptversammlung [http://www.vig.com/
hauptversammlung]abrufbar ist.
Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der
Aktionäre gemäß § 118 Aktiengesetz werden in der Teilnahmeinformation
festgelegt.
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe
des COVID- 19-GesG und der COVID-19-GesV durch seinen besonderen
Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, die
keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen. Voraussetzung hierfür ist der
Nachweis der Teilnahmeberechtigung und die Erteilung einer entsprechenden
Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter im Sinne der Einberufung.
Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
Aktionäre gemäß § 119 Aktiengesetz werden in der Teilnahmeinformation, die auf
der Internetseite der Gesellschaft unter www.vig.com/hauptversammlung abrufbar
ist, festgelegt.
Über einen Antrag zur Wahl einer Person in den Aufsichtsrat kann in der
Hauptversammlung nur dann abgestimmt werden, wenn spätestens am 11. Mai 2021 ein
entsprechender Beschlussvorschlag von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des
Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zugegangen ist. Hinsichtlich der
übrigen Anforderungen für das Einbringen von Vorschlägen zur Beschlussfassung
wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
Der Aufsichtsrat der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe
besteht derzeit aus zehn Mitgliedern, davon vier Frauen und sechs Männer, sodass
die Mindestanforderungen gemäß § 86 Absatz 7 Aktiengesetz erfüllt sind. Die
höchstzulässige Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates soll gemäß
Tagesordnungspunkt 12 der 30. Hauptversammlung am 21. Mai 2021 von zehn auf
zwölf erhöht werden. Bei Wirksamwerden dieser Satzungsänderung soll der
Aufsichtsrat künftig aus zwölf von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern
bestehen. In der Hauptversammlung sind daher zwei Aufsichtsratsmitglieder zu
wählen, um die angestrebte Anzahl von zwölf Aufsichtsratsmitgliedern zu
erreichen.
§ 10 Ziffer 2 der Satzung der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung
Gruppe wird bei Wirksamwerden der Satzungsänderung zu Tagesordnungspunkt 12
dieser Hauptversammlung vorsehen, dass der Aufsichtsrat aus drei bis zwölf,
statt wie bisher drei bis zehn, Mitgliedern besteht.
In der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe müssen im
Aufsichtsrat derzeit mindestens drei Sitze von Frauen und mindestens drei Sitze
von Männern besetzt sein. Dieser Mindestanteil erhöht sich durch die
Beschlussfassung über die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates
gemäß Tagesordnungspunkt 13, sodass bei Wirksamwerden künftig vier Sitze von
Frauen und vier Sitze von Männern besetzt sein müssen. Der gesetzliche
Mindestanteil wird daher im Aufsichtsrat unabhängig von der Wahl der
vorgeschlagenen Mitglieder erfüllt sein.
Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109,
110, 118 und 119 Aktiengesetz sind spätestens ab 30. April 2021 auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.vig.com/hauptversammlung [http://
www.vig.com/hauptversammlung]zugänglich.
NACHWEISSTICHTAG UND BERECHTIGUNG ZUR TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG GEMÄSS §
111 Aktiengesetz
Depotverwahrte Inhaberaktien
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am 11. Mai 2021, 24:
00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG
und der COVID-19-GesV und zur Ausübung der Aktionärsrechte ist daher nur
berechtigt, wer am Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft
nachweist.
Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am
Nachweisstichtag eine Depotbestätigung gemäß § 10a Aktiengesetz, die der
Gesellschaft spätestens am 18. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich unter
einer der folgenden Adressen zugehen muss:
* per Post oder per Boten:
VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe Abteilung VD100, zu Handen
Herrn Dr. Philipp Bardas Schottenring 30, 1010 Wien
* per Telefax: +43 (01) 89 00 500-60
* per E-Mail: anmeldung.vig@hauptversammlung.at
[anmeldung.vig@hauptversammlung.at](als eingescannter Anhang, - TIF, PDF,
etc.)
* per SWIFT: GIBAATWGGMS
Message Type MT598 oder MT599; unbedingt ISIN AT0000908504 im Text angeben
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die
Bevollmächtigung eines besonderen Stimmrechtsvertreters nicht wirksam erfolgen.
Hinsichtlich der Bevollmächtigung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und des
dabei einzuhaltenden Verfahrens wird auf die nachstehenden Ausführungen in
dieser Einberufung verwiesen.
Depotbestätigung gemäß § 10a Aktiengesetz
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:
* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen
Personen,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien (ISIN AT0000908504) des Aktionärs,
* Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
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April 20, 2021 05:35 ET (09:35 GMT)