Namen der Aktionäre, die das Verlangen stellen, samt Begründung und einer 
allfälligen Stellungnahme des Vorstandes oder des Aufsichtsrates auf der im 
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht 
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 11. Mai 2021 der 
Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0)1 89 00 500-60 oder per Post an 
VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe, Abteilung VD100, zu Handen 
Herrn Dr. Philipp Bardas, Schottenring 30, 1010 Wien, zugeht. Bei einem 
Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes tritt an die Stelle der 
Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Absatz 2 
Aktiengesetz. 
 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes genügt 
bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a 
Aktiengesetz, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen 
das Beteiligungsausmaß von 1% vermitteln, müssen sich auf denselben Stichtag 
beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird 
auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen (siehe unten). 
 
Über einen Beschlussvorschlag, der gemäß § 110 Absatz 1 Aktiengesetz bekannt 
gemacht wurde, ist gemäß § 119 Absatz 2 Aktiengesetz nur dann abzustimmen, wenn 
er in der Hauptversammlung als Antrag wiederholt wurde. Es wird darauf 
hingewiesen, dass das Recht der Aktionäre in der Hauptversammlung Anträge zu 
stellen, wie unten näher ausgeführt, ausschließlich durch einen der besonderen 
Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden kann. 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Tagesordnungs-punktes erforderlich ist. Voraussetzung für die 
Ausübung des Auskunftsrechts ist der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an 
dieser Hauptversammlung und die Erteilung der Vollmacht an den besonderen 
Stimmrechtsvertreter. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach 
vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder 
einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen oder ihre 
Erteilung strafbar wäre. 
 
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß § 118 
Aktiengesetz auch bei der virtuellen Hauptversammlung während der 
Hauptversammlung von den Aktionären selbst ausschließlich durch Übermittlung von 
Fragen per E-Mail direkt an die Gesellschaft an die E-Mail-Adresse 
fragen.vig@hauptversammlung.at [fragen.vig@hauptversammlung.at]ausgeübt werden 
kann. 
 
Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung vom Vorsitzenden 
angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden. 
 
Wir ersuchen unsere Aktionäre aufgrund der außerordentlichen Situation die 
Fragen vorab in Textform per E-Mail an die E-Mail-Adresse 
fragen.vig@hauptversammlung.at [fragen.vig@hauptversammlung.at]zu übermitteln. 
Wir würden uns sehr freuen, wenn diese bis zwei Werktage vor der 
Hauptversammlung, sohin bis 19. Mai 2021, bei der Gesellschaft eingehen, um eine 
optimale Vorbereitung sicherstellen zu können. Damit ermöglichen Sie der 
Gesellschaft eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der von 
Ihnen gestellten Fragen in der Hauptversammlung. 
 
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter www.vig.com/hauptversammlung [http://www.vig.com/ 
hauptversammlung]abrufbar ist. 
 
Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der 
Aktionäre gemäß § 118 Aktiengesetz werden in der Teilnahmeinformation 
festgelegt. 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe 
des COVID- 19-GesG und der COVID-19-GesV durch seinen besonderen 
Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, die 
keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen. Voraussetzung hierfür ist der 
Nachweis der Teilnahmeberechtigung und die Erteilung einer entsprechenden 
Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter im Sinne der Einberufung. 
 
Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der 
Aktionäre gemäß § 119 Aktiengesetz werden in der Teilnahmeinformation, die auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter www.vig.com/hauptversammlung abrufbar 
ist, festgelegt. 
 
Über einen Antrag zur Wahl einer Person in den Aufsichtsrat kann in der 
Hauptversammlung nur dann abgestimmt werden, wenn spätestens am 11. Mai 2021 ein 
entsprechender Beschlussvorschlag von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des 
Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zugegangen ist. Hinsichtlich der 
übrigen Anforderungen für das Einbringen von Vorschlägen zur Beschlussfassung 
wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen. 
 
Der Aufsichtsrat der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe 
besteht derzeit aus zehn Mitgliedern, davon vier Frauen und sechs Männer, sodass 
die Mindestanforderungen gemäß § 86 Absatz 7 Aktiengesetz erfüllt sind. Die 
höchstzulässige Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates soll gemäß 
Tagesordnungspunkt 12 der 30. Hauptversammlung am 21. Mai 2021 von zehn auf 
zwölf erhöht werden. Bei Wirksamwerden dieser Satzungsänderung soll der 
Aufsichtsrat künftig aus zwölf von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern 
bestehen. In der Hauptversammlung sind daher zwei Aufsichtsratsmitglieder zu 
wählen, um die angestrebte Anzahl von zwölf Aufsichtsratsmitgliedern zu 
erreichen. 
 
§ 10 Ziffer 2 der Satzung der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung 
Gruppe wird bei Wirksamwerden der Satzungsänderung zu Tagesordnungspunkt 12 
dieser Hauptversammlung vorsehen, dass der Aufsichtsrat aus drei bis zwölf, 
statt wie bisher drei bis zehn, Mitgliedern besteht. 
 
In der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe müssen im 
Aufsichtsrat derzeit mindestens drei Sitze von Frauen und mindestens drei Sitze 
von Männern besetzt sein. Dieser Mindestanteil erhöht sich durch die 
Beschlussfassung über die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates 
gemäß Tagesordnungspunkt 13, sodass bei Wirksamwerden künftig vier Sitze von 
Frauen und vier Sitze von Männern besetzt sein müssen. Der gesetzliche 
Mindestanteil wird daher im Aufsichtsrat unabhängig von der Wahl der 
vorgeschlagenen Mitglieder erfüllt sein. 
 
Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 
110, 118 und 119 Aktiengesetz sind spätestens ab 30. April 2021 auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.vig.com/hauptversammlung [http:// 
www.vig.com/hauptversammlung]zugänglich. 
 
NACHWEISSTICHTAG UND BERECHTIGUNG ZUR TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG GEMÄSS § 
111 Aktiengesetz 
 
Depotverwahrte Inhaberaktien 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der 
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV 
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am 11. Mai 2021, 24: 
00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag). 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG 
und der COVID-19-GesV und zur Ausübung der Aktionärsrechte ist daher nur 
berechtigt, wer am Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft 
nachweist. 
 
Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am 
Nachweisstichtag eine Depotbestätigung gemäß § 10a Aktiengesetz, die der 
Gesellschaft spätestens am 18. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich unter 
einer der folgenden Adressen zugehen muss: 
 
 
* per Post oder per Boten: 
 
VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe Abteilung VD100, zu Handen 
Herrn Dr. Philipp Bardas Schottenring 30, 1010 Wien 
 
* per Telefax: +43 (01) 89 00 500-60 
* per E-Mail: anmeldung.vig@hauptversammlung.at 
  [anmeldung.vig@hauptversammlung.at](als eingescannter Anhang, - TIF, PDF, 
  etc.) 
* per SWIFT: GIBAATWGGMS 
  Message Type MT598 oder MT599; unbedingt ISIN AT0000908504 im Text angeben 
 
 
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die 
Bevollmächtigung eines besonderen Stimmrechtsvertreters nicht wirksam erfolgen. 
Hinsichtlich der Bevollmächtigung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und des 
dabei einzuhaltenden Verfahrens wird auf die nachstehenden Ausführungen in 
dieser Einberufung verwiesen. 
 
Depotbestätigung gemäß § 10a Aktiengesetz 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem 
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat 
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten: 
 
 
* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr 
  zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code), 
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen 
  Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen 
  Personen, 
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien (ISIN AT0000908504) des Aktionärs, 
* Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, 
* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht. 
 
 

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April 20, 2021 05:35 ET (09:35 GMT)