Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

Ulm (pta024/19.04.2021/12:00) - Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 26. Mai 2021, 10:30 Uhr stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Die Hauptversammlung wird auch in diesem Jahr ohne physische Anwesenheit der Aktionäre durchgeführt und stattdessen in Echtzeit per Videostream im Internet über ein eigens eingerichtetes Online-Portal (" HV-Portal") unter der Adresse http://www.uzin-utz.com/hv2021 übertragen.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft: Dieselstr. 3, 89079 Ulm. Von dort aus wird die Hauptversammlung in Bild und Ton im HV-Portal übertragen. Weitere Hinweise zur Durchführung der Hauptversammlung sind in Abschnitt B. enthalten.

A. TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020, der Lageberichte für die Uzin Utz AG und den Konzern mit den erläuternden Berichten zu den Angaben nach § 289 Abs. 1, 4 und § 315 Abs. 1, 4 HGB einschließlich der nicht finanziellen Erklärung für die Uzin Utz AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2020 abgelaufene Geschäftsjahr

Die vorgenannten Unterlagen können seit dem 30. März 2021 im Internet unter www.uzin-utz.com (Bereich Investor Relations - Hauptversammlungen - Hauptversammlung 2021) abgerufen werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020 am 30. März 2021 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist demzufolge zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 in Höhe von EUR 55.290.078,80 wie folgt zu verwenden:


a)         Ausschüttung einer Dividende in Höhe von je EUR 1,55  auf jede der derzeit 5.044.319      EUR 7.818.694,45 
gewinnberechtigten Stückaktien 
b)         Einstellung in andere Gewinnrücklagen                                                     EUR 0,00 
c)         Gewinnvortrag auf neue Rechnung                                                           EUR 47.471.384,35 
 Bilanzgewinn                                                                                        EUR 
                                                                                                     55.290.078,80 

Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien.

Eigene Aktien wären gemäß § 71b AktG nicht gewinnberechtigt. Zwischen der Hauptversammlungseinberufung und dem Gewinnverwendungsbeschluss kann die Gesellschaft noch eigene Aktien erwerben. In diesem Fall würde insgesamt entsprechend weniger Gewinn ausgeschüttet und mehr Gewinn auf neue Rechnung vorgetragen; die auf jede einzelne gewinnberechtigte Aktie entfallende Dividende beträgt jedenfalls EUR 1,55 gemäß Buchstabe a).

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 31. Mai 2021.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im am 31. Dezember 2020 abgelaufenen Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im am 31. Dezember 2020 abgelaufenen Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

5. Beschlussfassung über ein Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands ab dem Geschäftsjahr 2021

Mit dem am?19. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ("ARUG II") wurde § 120 Abs. 4 AktG gestrichen und ein neuer § 120a AktG eingeführt. § 120a Abs.?1 AktG bestimmt, dass die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat nach den Vorgaben des ebenfalls neuen § 87a AktG beschlossenen und der Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt. Nach den Übergangsvorschriften des ARUG II hat die erstmalige Beschlussfassung des Aufsichtsrats nach § 87a Abs.?1 AktG über das Vorstandsvergütungssystem und die erstmalige Beschlussfassung der Hauptversammlung nach § 120a Abs.?1 AktG über dessen Billigung zwingend erstmals bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.

Gestützt auf die Empfehlung des Personalausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, das nachfolgend beschriebene, mit Wirkung zum?01. Januar 2021 beschlossene Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder der Uzin Utz AG zu billigen:

I. Vorbemerkung

Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstandes der Uzin Utz AG leistet einen Anreiz zur Umsetzung strategischer Maßnahmen als Beitrag zur nachhaltigen und langfristen Unternehmensentwicklung. Erbrachte Leistungen werden angemessen und wettbewerbsfähig honoriert. Die Ausgestaltung berücksichtigt die Interessen unserer Aktionäre und Stakeholder.

Bei der Festlegung der Vorstandsbezüge orientiert sich der Aufsichtsrat an den folgenden Grundsätzen: * Die Vergütung fördert die nachhaltige und langfristige Steigerung des Unternehmenswertes. Sie leistet ihren Beitrag zur Verwirklichung der Unternehmensstrategie und damit zur Erreichung des Unternehmenserfolges. * Die Vergütung honoriert die erbrachte Leistung angemessen und marktüblich. * Die Interessen der Aktionäre und Stakeholder werden durch das Vergütungssystem aufgegriffen und finden bei der Ausgestaltung angemessene Berücksichtigung. * Das Vergütungssystem ist konsistent, setzt messbare und zukunftsorientierte Anreize, die der Verwirklichung des nachhaltigen Unternehmenserfolges dienen und ist dabei klar und nachvollziehbar.

Das Vergütungssystem unterstützt die Umsetzung unserer langfristigen Unternehmensstrategie Passion 2025 und die Verwirklichung der Ziele mit Hilfe der vier Stoßrichtungen Planet - People - Profit - Products & Services: * Hinter dem Ziel "Planet" steht das unternehmensweite Ziel einer spürbaren Reduktion klimaschädlicher Emissionen der Uzin Utz Group um 25 %. * Das Ziel "People" soll unsere leidenschaftliche und leistungsorientierte Belegschaft in den Fokus rücken und unsere Unternehmenskultur erhalten. Es ist deshalb unternehmensweites Ziel, eine hohe Weiterempfehlungsrate zu erreichen. * In der Strategie Passion 2025 haben wir uns das Ziel gesetzt, dass die Uzin Utz Group im Geschäftsjahr 2025 einen Umsatz von mehr als EUR 550 Mio. (Wachstumsziel) bei einer EBIT-Marge von über 8 % (Renditeziel) erzielt. Dies wird durch einen entsprechenden kurz- und langfristigen Wachstums- und Renditebonus in der Vergütung unterstützt. * Das Ziel "Products & Services" steht für Innovationen, die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle und die Optimierung unserer Prozesse. Die Erreichung dieses Zieles messen wir mit Hilfe unserer Neuheitsquote (Umsatz mit Produkten, die jünger sind als 5 Jahre) und/oder dem Ziel, mit Produktneuentwicklungen zusätzlichen Umsatz zu erzielen. * Die Erreichung der vorgenannten Passion-Ziele soll durch einen Nachhaltigkeitsbonus in der Vergütung bekräftigt werden.

II.Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems

Der Aufsichtsrat setzt das System der Vorstandsvergütung in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben (aktuell in §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG) fest. Dabei wird der Aufsichtsrat von seinem Personalausschuss unterstützt. Dieser entwickelt unter Berücksichtigung der vorgenannten Leitlinien sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner jeweils geltenden Fassung Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung, über die vom Aufsichtsrat im Zuge seiner Beschlussfassung ausführlich beraten wird. Der Personalausschuss und Aufsichtsrat können bei Bedarf externe Berater hinzuziehen. Bei deren Mandatierung wird auf ihre Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen geachtet.

Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt.

Der Personalausschuss bereitet die regelmäßige Überprüfung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder vor. Gestützt auf die Vorbereitung und Empfehlung des Personalausschusses überprüft der Aufsichtsrat das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder regelmäßig. Bei Bedarf beschließt der Aufsichtsrat Änderungen. Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.

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April 19, 2021 06:00 ET (10:00 GMT)