Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Beschluss zu fassen, § 13 (Teilnahme an der Hauptversammlung) Abs. 2 der Satzung der Uzin Utz AG aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform (§ 126b BGB) gemäß den Anforderungen nach § 67c Abs. 3 AktG (Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des depotführenden Kredit- oder Finanz-Dienstleistungsinstituts (Letztintermediär) über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einladung zur Hauptversammlung hierfür genannten Adresse spätestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.

b) Änderung zur Ermöglichung der elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung

Die Corona-Pandemie hat das Erfordernis der Möglichkeit einer Teilnahme an der Hauptversammlung mittels elektronischer Kommunikationsmittel ohne Notwendigkeit der physischen Präsenz aufgezeigt. Unseren Aktionären soll auch zukünftig und unabhängig von der Pandemie diese Möglichkeit der Teilnahme geboten werden. Durch diese zusätzlich geschaffene Teilnahmeform erhalten noch mehr und insbesondere auch weiter entfernte Aktionäre die Möglichkeit der Mitwirkung an der Hauptversammlung. Dies trägt unserer internationalen Ausrichtung in mehr als 50 Ländern Rechnung und leistet einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung unserer Nachhaltigkeitsziele durch die Reduzierung überflüssiger Wege und Emissionen. In § 118 Abs. 1 S. 2 AktG ist die Möglichkeit der Online-Teilnahme vorgesehen - das heißt, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne Bevollmächtigung teilnehmen können und ihre Rechte dabei im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben, wenn die Satzung einer Gesellschaft dies vorsieht. Diese vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit soll genutzt werden. Eine vollständige Virtualisierung der Hauptversammlung ist mit dieser Regelung dagegen nicht verbunden. Trotz unserer weltweiten Ausrichtung sind wir bodenständig fest verwurzelt und es ist sichergestellt, dass auch nach wie vor eine physische Hauptversammlung durchgeführt wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Beschluss zu fassen, § 13 (Teilnahme an der Hauptversammlung) der Satzung der Uzin Utz AG um einen Abs. 5 zu ergänzen, der wie folgt lautet:

"Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können ("Online-Teilnahme"). Der Vorstand ist ferner ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren für die Teilnahme und die Ausübung von Rechten nach Satz 1 zu treffen. Die etwaige Ermöglichung der Online-Teilnahme und die dazu getroffenen Bestimmungen sind zusammen mit der Einberufung zur Hauptversammlung bekannt zu machen."

c) Ermöglichung zur Stimmabgabe auch ohne physische Teilnahme an der Hauptversammlung

Es ist unser Bestreben auch zukünftig verschiedene Formen der Teilnahmen an der Hauptversammlung vorzusehen und dadurch möglichst vielen, insbesondere auch weiter entfernten Aktionären die Mitwirkung an Beschlüssen zu ermöglichen. Aus diesem Grunde wollen wir, unter Ausschöpfung des vom Gesetzgeber in § 118 Abs. 2 S. 1 AktG vorgesehenen Gestaltungsspielraumes, unseren Aktionären ein weiteres Instrument der Mitwirkung an Beschlüssen anbieten, indem die Möglichkeit geschaffen wird, dass auch Aktionäre, die nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen, ihre Stimme schriftlich oder elektronisch abgeben können. Dadurch werden wir zugleich unserer internationalen Ausrichtung gerecht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor § 15 (Beschlussfassung) um einen Absatz 5 zu ergänzen, der wie folgt lautet:

"Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl), und bestimmt gegebenenfalls die Einzelheiten. Eine entsprechende Ankündigung erfolgt mit der Einberufung zur Hauptversammlung."

9. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, zum Abschlussprüfer der AG und zum Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2021 endende Geschäftsjahr zu wählen.

Dieser Wahlvorschlag entspricht der Wahlempfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses i.S.d. EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung der Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005 / 909 / EG der Kommission). Dieser hat eine Empfehlung für die Bestellung der RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, der Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, der Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft , München oder der Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg als Abschlussprüfer vorgelegt und unter Angabe von Gründen eine Präferenz für die Bestellung der Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, als Abschlussprüfer mitgeteilt.

B. INFORMATIONEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄREN

Die Hauptversammlung wird auch in diesem Jahr nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten in Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, in der durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschaft-, Genossenschafts-, Verkehrs- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 geänderten Fassung ("Covid-19-Gesetz") ohne die physische Anwesenheit der Aktionäre als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt. Damit ergeben sich in diesem Jahr nachfolgend beschriebene Abweichungen zu früheren Präsenzversammlungen.

Die Hauptversammlung wird am 26. Mai 2021 ab 10:30 Uhr (MESZ) in Echtzeit in Bild und Ton im HV-Portal unter www.uzin-utz.com/hv2021 übertragen. Aktionäre, die sich an der Hauptversammlung virtuell beteiligen wollen, müssen sich zuvor anmelden (siehe nachfolgend unter Ziff. 1.).

Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt daher ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (siehe nachfolgend unter Ziff. 2. und 3.).

1. Voraussetzung für die Beteiligung an der Hauptversammlung, insb. den Zugang zur Bild- und Tonübertragung und die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags

Zur Beteiligung an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung ist berechtigt, wer sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmeldet. Die Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung für die Beteiligung rechtzeitig nachweisen; hierzu bedarf es des Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf den 5. Mai 2021, 00:00 Uhr (MESZ), ("Nachweisstichtag") beziehen muss. Rechtzeitig sind Anmeldung und Anteilsbesitznachweis, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis 19. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Anmeldung sowie Anteilsbesitznachweis müssen in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sind an folgende Adresse zu übermitteln:

Uzin Utz AG

c/o Art-of-Conference - Martina Zawadzki

Postfach 1106

71117 Grafenau

E-Mail: UzinUtz@art-of-conference.de

Telefax: 0711 4709 713

Nach Eingang der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises wird die Zugangskarte für das HV-Portal (inkl. Zugangsnummer und Pin-Code) übersandt. Wir bitten darum, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises zu sorgen, um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarte nicht zu gefährden; wir empfehlen, alsbald das depotführende Institut zu kontaktieren. Zugangskarten zum HV-Portal werden auf dem Postweg zugesandt. Falls die Zugangskarte auf dem Postweg verloren gehen sollte, können die Aktionäre sich unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer vollständigen Adresse und der Anzahl ihrer Aktien per E-Mail an die Adresse IR@uzin-utz.com wenden.

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April 19, 2021 06:00 ET (10:00 GMT)