Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG und § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 6, Abs. 4 EnSiG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 WStBG i.V.m. § 1 COVID-19-Gesetz

zur außerordentlichen Hauptversammlung der Uniper SE am

19. Dezember 2022

Den Aktionären stehen unter anderem die folgenden Rechte zu:

1. Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung - Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG1, § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 6, Abs. 4 EnSiG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 WStBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 4, Abs. 8 Satz 2 COVID-19-Gesetz

Nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG, § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 6, Abs. 4 EnSiG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 WStBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 4, Abs. 8 Satz 2 COVID-19-Gesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (Letzteres entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Aktienzahl - 294.118 Aktien der Uniper SE), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 5. Dezember 2022, zugehen. Die für Aktionäre einer deutschen Aktiengesellschaft geltende Mindesthaltedauer von 90 Tagen gilt nicht für die Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (SE). Ein Ergänzungsverlangen ist an folgende Adresse zu richten:

Uniper SE

- Vorstand -

Holzstraße 6

40221 Düsseldorf

Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter www.uniper.energy/hv veröffentlicht.

Die gesetzlichen Regelungen lauten:

Art. 56 SE-VO

"Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein/ihr Anteil am gezeichneten Kapital mindestens 10 % beträgt. Die Verfahren und Fristen für diesen Antrag werden nach dem einzelstaatlichen Recht des Sitzstaats der SE oder, sofern solche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach der Satzung der SE festgelegt. Die Satzung oder das Recht des Sitzstaats können unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Aktiengesellschaften gelten, einen niedrigeren Prozentsatz vorsehen."

1 Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften des AktG, finden auf die Uniper SE aufgrund der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der

Europäischen Gesellschaft (SE) (im Folgenden "SE-VO") Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften, insbesondere der SE-VO, nichts anderes ergibt.

1

§ 50 Abs. 2 SEAG Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit

"(2) Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreicht."

§ 122 Abs. 1 und 2 AktG Einberufung auf Verlangen einer Minderheit (Auszug)

"(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. (…)

  1. In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen."
  • 124 Abs. 1 AktG Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung

"(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen."

§ 29 EnSiG Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen (Auszug)

"(1) Beantragt ein Unternehmen, das selbst oder durch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im Sektor Energie betreibt, beim Bund Stabilisierungsmaßnahmen, gelten für die Durchführung der Stabilisierungsmaßnahmen die nachfolgenden Regelungen. Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Maßnahmen, die der Sicherung oder Wiederherstellung einer positiven Fortbestehensprognose nach § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung oder der Durchfinanzierung der Abwicklung des Unternehmens dienen. Ein Rechtsanspruch auf Stabilisierungsmaßnahmen besteht nicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist die zuständige Behörde für die Verhandlungen über Stabilisierungsmaßnahmen mit den in Satz 1 genannten Unternehmen. Anträge sind bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu stellen, das im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundeskanzleramt über die Anträge entscheidet.

  1. Für die Durchführung einer Stabilisierungsmaßnahme bei einem Unternehmen, das einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt hat, sind die folgenden Bestimmungen des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5247) geändert worden ist, mit nachstehenden Maßgaben anzuwenden:

(…)

2

2. die §§ 6 bis (…) des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,

(…)

6. § 9 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 1 in folgender Fassung anzuwenden ist:

"(1) Für Unternehmen, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die §§ 5 bis 7d Satz 1 und 3, die §§ 7e, 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 und § 8 sinngemäß.",

(…)

(3) Soweit die nach Absatz 2 anzuwendenden Vorschriften des

Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes auf andere Vorschriften des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes weiter verweisen, gelten die Vorschriften, auf die weiter verwiesen wird, in der Gestalt, die sie durch Absatz 2 gefunden haben.

  1. Die §§ 1 bis 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, auf die § 6 Absatz 1 und 2 und § 9a Absatz 2 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes verweisen, sind auch über den in § 7 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie genannten Zeitpunkt hinaus anzuwenden.
  2. Bei der Anwendung der in Absatz 2 bezeichneten Vorschriften tritt im Übrigen jeweils an die Stelle
    1. des Fonds, des Wirtschaftsstabilisierungsfonds und des Finanzmarktstabilisierungsfonds der Bund,
    2. des Unternehmens der Realwirtschaft das Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes,
    3. des Wortes "Rekapitalisierung" das Wort "Stabilisierung",
    4. des Wortes "Rekapitalisierungsmaßnahme" oder des Wortes "Rekapitalisierungsmaßnahmen" das Wort "Stabilisierungsmaßnahme" oder das Wort "Stabilisierungsmaßnahmen" und
    5. der Wörter "§ 7 oder § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes" die Wörter "§ 29 des Energiesicherungsgesetzes".
  3. Der Bund ist befugt, sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder juristischen Personen des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund unmittelbar oder mittelbar gehalten werden, zu bedienen. In diesem Fall tritt die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die juristische Person des Privatrechts im Sinne des Satzes 1 an die Stelle des Bundes in den in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Vorschriften."

§ 6 Abs. 1 WStBG Hauptversammlung

"(1) Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Europäische Gesellschaften (SE) und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gilt für die Durchführung von Hauptversammlungen § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie."

3

  • 9 Abs. 1 WStBG Sinngemäße Anwendung bei Kommanditgesellschaften auf Aktien, Europäischen Gesellschaften (SE) und Genossenschaften

"(1) Für Unternehmen, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die §§ 5 bis 8 sinngemäß."

§ 1 Abs. 3 Satz 4, Abs. 8 Satz 2 COVID-19-Gesetz

"(3) (…) Abweichend von § 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes müssen Ergänzungsverlangen im vorgenannten Fall mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft zugehen.

  1. (…) Für eine Europäische Gesellschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, gelten die Absätze 1 bis 7 mit Ausnahme des Absatzes 5 entsprechend."

2. Gegenanträge und Wahlvorschläge - §§ 126 Abs. 1, 127 AktG, § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 6, Abs. 4 EnSiG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 WStBG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3, Abs. 8 Satz 2 COVID-19-Gesetz

  • Aufgrund der Ausgestaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 1 COVID-19- Gesetz ohne Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, ohne elektronische Teilnahme der Aktionäre, ist das Antragsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung nach der Konzeption des auch vorliegend anwendbaren COVID-19-Gesetzes rechtlich ausgeschlossen. Gegenanträge und Wahlvorschläge im Sinne der

  • 126 Abs. 1, 127 AktG sowie Verfahrensanträge können daher in der Hauptversammlung nicht gestellt werden.

Die Aktionäre haben aber die Möglichkeit, Gegenanträge und Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (soweit dies Gegenstand der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung ist) vor der Hauptversammlung entsprechend §§ 126 Abs. 1, 127 AktG an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Wahlvorschläge auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Vorstand und Aufsichtsrat behalten sich vor, sich zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen, die die nachstehend beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, während der Hauptversammlung zu äußern.

Sollen Gegenanträge oder Wahlvorschläge von der Uniper SE entsprechend §§ 126 Abs. 1 bis 3, 127 AktG vorab zugänglich gemacht werden, sind sie - im Fall eines Wahlvorschlags zum Aufsichtsrat (soweit dies Gegenstand der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung ist) mit dem Namen, dem ausgeübten Beruf und dem Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie dessen Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten - bis spätestens zum Ablauf des 4. Dezember 2022, ausschließlich an folgende Adresse/Faxnummer zu übermitteln:

Uniper SE

- Vorstand -

Holzstraße 6

40221 Düsseldorf

Fax: +49 211 45 79 4 46

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Ferner kann die Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 Abs. 1 bis 3 bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen. Die Zugänglichmachung erfolgt einschließlich des Namens des Aktionärs, einer zugänglich zu machenden Begründung, Pflichtangaben nach § 127 Satz 4 AktG

4

und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter www.uniper.energy/hv.

Die vorstehenden Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (soweit dies Gegenstand der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung ist) sinngemäß. Solche Vorschläge müssen nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 6, Abs. 4 EnSiG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 WStBG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3, Abs. 8 Satz 2 COVID-19-Gesetz gelten Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach §§ 126 bzw. 127 AktG zugänglich zu machen sind, als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, das heißt, wenn die unter Ziffer III. 3. der Einberufungsunterlage genannten Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt sind. Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.

Die gesetzlichen Regelungen lauten:

  • 126 Abs. 1 bis 3 AktG Anträge von Aktionären
    "(1) Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 125 Abs. 3 gilt entsprechend.
    1. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,
      1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
      2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluß der Hauptversammlung führen würde,
      3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
      4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist,
      5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,

5

Um den Rest dieser Noodl zu lesen, rufen Sie bitte die Originalversion auf, und zwar hier.

Attachments

  • Original Link
  • Original Document
  • Permalink

Disclaimer

Uniper SE published this content on 25 November 2022 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 25 November 2022 18:00:02 UTC.