Berlin (Reuters) - Die Bundesregierung soll sich in der Gas-Krise einem Gesetzentwurf zufolge wie bei den Corona-Hilfen an Unternehmen beteiligen können. Bei Stabilisierungsmaßnahmen sollten die Regelungen des Wirtschaftsstabilisierungsgesetzes in der Fassung von 2021 gelten, heißt es in einem Entwurf des Energie-Sicherungsgesetzes, der der Nachrichtenagentur Reuters am Montag vorlag. Unternehmen der kritischen Infrastruktur könnten durch einen Einstieg des Bundes über Aktien oder stille Einlagen, also ohne Stimmrechte, gestützt werden. Dies soll dem Entwurf zufolge noch schneller als in Zeiten der Corona-Krise möglich sein. Hindernisse für eine schnelle Beteiligung des Bundes würden im Interesse der Versorgungssicherheit beseitigt.

Der Paragraf dürfte auf den angeschlagenen Versorger Uniper zielen, der bereits um Hilfe gebeten hat. Nach den gekürzten russischen Gas-Lieferungen muss er Ersatz teuer am Markt beschaffen, kann die Kosten aber mit den bestehenden Lieferverträgen nicht an seine Kunden weitergeben. Die Stabilisierung der Importeure durch Bundeshilfen soll dem Entwurf zufolge auch Vorrang vor einer im Gesetz verankerten Möglichkeit, zu einer schnelleren Weitergabe der Kosten haben.

Ziel der angedachten Stabilisierungsmaßnahmen ist es, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und Anbieter von kritischer Infrastruktur zu retten. Dies darf allerdings nicht gegen den Willen des Unternehmens geschehen. Ein Antrag muss also beim Bundeswirtschaftsministerium vorliegen - und dann mit dem Finanzministerium und Kanzleramt abgestimmt werden. Ein Rechtsanspruch auf Stabilisierungsmaßnahmen soll nicht bestehen. Durch die Stabilisierungsmaßnahmen soll das Unternehmen wieder eine Perspektive bekommen, fortbestehen zu können.

In dem Gesetzentwurf werden dem Staat bei einem Engagement zahlreiche Erleichterungen eingeräumt, um schnell vorgehen zu können. Zum Beispiel soll der Bund von der Pflicht entbunden werden, ein Übernahmeangebot an alle Aktionäre abgeben zu müssen, sobald er die Kontrolle erlangt. Stille Einlagen würden auch ohne Zustimmung der Hauptversammlung möglich sein. Hauptversammlungen sollen zudem beschließen können, dass der Bund neue Aktien mit Sonderkonditionen unterhalb des Aktienkurses beziehen kann.

(Bericht von Markus Wacket und Christian Krämer, redigiert von Ralf Bode. Bei Rückfragen wenden Sie sich an unsere Redaktion unter berlin.newsroom@thomsonreuters.com)