KARLSRUHE (dpa-AFX) - Gerade in den ersten Corona-Monaten haben viele Urlauber ihre Buchung zurückgezogen - wann geht das kostenlos, wann werden Stornogebühren fällig? Darüber verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (9.00 Uhr) in gleich drei Fällen.

Grundsätzlich haben Pauschalurlauber das Recht, vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Dem Reiseveranstalter steht allerdings eine "angemessene Entschädigung" zu - die Stornogebühren. Ein kostenfreier Rücktritt ist im Gesetz nur ausnahmsweise vorgesehen: "wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen".

Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, müssen Gerichte im Einzelfall prüfen. Die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe haben unterschiedliche Konstellationen zur Verhandlung ausgewählt:

- Ein Kläger hatte für August 2020 eine Ostsee-Kreuzfahrt gebucht und bei einem Gesamtpreis von mehr als 8000 Euro rund 3200 Euro angezahlt. Ende März trat er vom Vertrag zurück. Zu diesem Zeitpunkt gab es eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amts vor "nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland". Einige Zeit später, im Juli, sagte der Veranstalter die Kreuzfahrt komplett ab. Von dem Kunden behielt er einen Teil der Anzahlung ein.

- Im zweiten Fall wollte eine Über-80-Jährige im Juni 2020 eine Flusskreuzfahrt auf der Donau machen. Da sie schon öfter Probleme mit Lungen- und Bronchialentzündungen hatte, riet ihr die Hausärztin dringend davon ab. Zwei Wochen vor Reisebeginn stornierte die Frau ihre Buchung aus dem Januar. Die Kreuzfahrt fand mit Hygienekonzept statt. Es durften aber nur 100 statt 176 Passagiere an Bord. Hier sollte die Reise ziemlich genau 1600 Euro kosten. Der Veranstalter verlangt von der Frau 85 Prozent Stornogebühren.

- Der dritte Kläger hatte für zwei Erwachsene und ein Kind eine Pauschalreise auf die spanische Ferieninsel Mallorca im Juli 2020 gebucht. Mit Flügen und Halbpension sollte der Urlaub etwas mehr als 3500 Euro kosten. Anfang Juni erklärte der Mann den Rücktritt. Am selben Tag beschloss das Bundeskabinett das Auslaufen der Reisewarnung zum 14. Juni. Das gebuchte Hotel war zu diesem Zeitpunkt wegen Corona geschlossen. Es machte auch im Juli nicht wieder auf.

Der zuständige BGH-Senat hat sich bisher erst in einem einzigen Fall mit einem Reiserücktritt wegen Corona befasst. Dabei ging es um eine Pauschalreise nach Japan im April 2020. Der Kunde hatte Anfang März sicherheitshalber einen Rückzieher gemacht. Wenig später erging für Japan ein Einreiseverbot, die Reise musste komplett ausfallen.

Die Richter neigen dazu, wegen dieser weiteren Entwicklung dem Mann die Stornogebühren zu erlassen. Zunächst hatten sie den Fall aber Anfang August dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Denn für Pauschalreisen gibt es in einer EU-Richtlinie einheitliche Regeln. Deshalb wird das Urteil noch etwas auf sich warten lassen.

Denkbar ist, dass die Richter auch bei den neuen Fällen den EuGH einschalten. Möglicherweise sind aber auch Aspekte maßgeblich, die sie selbst abschließend beurteilen können. Ob am Dienstag schon eine Entscheidung verkündet wird, ist offen. (Az. X ZR 66/21 u.a.)/sem/DP/zb