Informationen zur

virtuellen Hauptversammlung

thyssenkrupp AG 5. Februar 2021

An English version of this brochure is available on the internet only

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Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

wir freuen uns, Sie zur 22. ordentlichen Hauptversammlung der thyssenkrupp Aktiengesellschaft, einzuladen. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände durch die Ausbreitung des Coronavirus wird sich diese Hauptversammlung jedoch grundlegend von den Hauptversammlungen der vergangenen Jahre unterscheiden. Bitte haben Sie Verständnis, dass Sie in diesem Jahr an der Hauptversammlung nicht persönlich vor Ort teilnehmen können.

Um der weiteren Ausbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken, ist es unverändert entscheidend, physische Kontakte zu vermeiden. Daher ist es im Interesse unserer Aktionäre, unserer Mitarbeiter und im Allgemeininteresse, wenn wir unsere Haupt- versammlung so gestalten, dass möglichst wenige Personen an einem Ort zusammentreffen. Der Gesetzgeber hat hierfür die Möglichkeit geschaffen, eine Hauptversammlung als "virtuelle Hauptversammlung" ohne physische Präsenz der Aktionäre durchzuführen. Aufgrund des aktuellen Verlaufs der Pandemie machen wir von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Was bedeutet das für Sie?

Wir ermöglichen Ihnen, die Hauptversammlung wie bisher über das Internet live zu verfolgen. Sie können Ihr Stimmrecht per Briefwahl ausüben oder die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen, entsprechend Ihren Weisungen für Sie abzustimmen. Dies ist schon im Vorfeld der Hauptversammlung möglich und online auch noch während der Hauptversammlung. Wenn Sie zu Angelegenheiten der Gesellschaft Fragen haben, die für die Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung relevant sind, können Sie uns diese Fragen über unser InvestorPortal bis zwei Tage vor der Hauptversammlung übermitteln. Wir werden diese Fragen in der virtuellen Hauptversammlung beantworten. Zu Ihrer besseren Vorbereitung werden wir auch unsere Reden an die Hauptversammlung vor Ablauf der Fragenfrist veröffentlichen.

Selbstverständlich haben wir im Vorstand auch geprüft, ob es in dieser Situation besser wäre, die Hauptversammlung zu verschieben. Es ist aktuell jedoch nicht absehbar, wann die Durchführung der Hauptversammlung mit vor Ort anwesenden Aktionären in großer Zahl wieder sicher möglich sein wird. Gleichzeitig sind die Beschlüsse der Hauptversammlung für unser Unternehmen und für Sie als Aktionäre wichtig. Wir sind daher überzeugt, dass es auch in Ihrem Interesse ist, die Hauptversammlung zum geplanten Termin am 5. Februar 2021 in virtueller Form durchzuführen.

Wir haben für Sie umfassende Informationen zu unserer virtuellen Hauptversammlung zusammengestellt. Diese finden Sie auf den folgenden Seiten bzw. auf unserer Internetseite unter: https://www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung/

Wir hoffen sehr, dass wir im nächsten Jahr die Hauptversammlung wieder in der gewohnten Form durchführen können. Für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung bedanken wir uns herzlich! Wir wünschen Ihnen alles Gute und vor allem: Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr.-Ing. Siegfried Russwurm

Martina Merz

Vorsitzender des Aufsichtsrats

Vorsitzende des Vorstands

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Tagesordnung auf einen Blick

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der thyssenkrupp AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2020, des zusammengefassten Lageberichts der thyssenkrupp AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019/2020, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch
  2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
  4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
  5. Beschlussfassung über die Änderung von § 9 Absatz 3 Satz 3 der Satzung
  6. Beschlussfassung über die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
  7. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
  8. Beschlussfassung über die Billigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

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Agenda und Informationen

zur virtuellen Hauptversammlung

  1. Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der thyssenkrupp AG und des gebilligten Konzern- abschlusses zum 30. September 2020, des zusammengefassten Lageberichts der thyssenkrupp AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019/2020, des Berichts des Aufsichtsrats sowie

des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss, den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lage- bericht bereits gebilligt und den Jahres- und Konzernabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Haupt- versammlung. Jahresabschluss, Konzernabschluss und zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. Diese Unterlagen können im Internet unter http://www.thyssenkrupp.com/de/ investoren/hauptversammlung/ eingesehen werden.

2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019/2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands die Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019/2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats die Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor:

Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020/2021, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäfts- jahr 2020/2021 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2021/2022, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2022 erstellt werden, gewählt.

5. Beschlussfassung über die Änderung von § 9 Absatz 3 Satz 3 der Satzung

Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds soll dazu genutzt werden, für den Aufsichtsrat den Übergang zu einem sog. "Staggered Board" einzuleiten. Bei einem solchen Staggered Board enden die Amtszeiten der Aufsichts- ratsmitglieder zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Bisher erfolgte die Wahl von Anteilseignervertretern in den Aufsichtsrat - wie zuletzt in der Hauptversammlung 2020 - mit gleichen Amtszeitenden. Durch den Übergang zu einem Staggered Board soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Zusammensetzung der Anteilseigner im Aufsichtsrat an ein sich veränderndes Umfeld flexibler anpassen

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Tagesordnung

zu können. Ferner führt ein Staggered Board zu einer größeren Ausgewogenheit zwischen der Bewahrung bestehender und der Gewinnung neuer Expertise und stärkt damit die Kontinuität der Arbeit des Aufsichtsrats. Schließlich erleichtern unterschiedliche Amtszeiten die Suche nach geeigneten Kandidaten für den Aufsichtsrat, da Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat nicht gebündelt in einer einzigen Hauptversammlung neu zu wählen sind.

Der Festlegung eines von den übrigen Anteilseignervertretern abweichenden Amtszeitendes und der damit erreichte Übergang zu einem Staggered Board steht bei der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds die Regelung in § 9 Absatz 3 Satz 3 der Satzung entgegen. § 9 Absatz 3 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft lautet wie folgt:

"Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds."

Nach Maßgabe dieser Satzungsregelung müsste die Amtszeit der unter Tagesordnungspunkt 6 zur Nachwahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidatin somit zum gleichen Zeitpunkt enden, wie die Amtszeit der übrigen gewählten Anteilseignervertreter. Um die Schaffung eines Staggered Board zu unterstützen, soll § 9 Absatz 3 Satz 3 der Satzung gestrichen werden. Die vorgeschlagene Streichung betrifft allein die Amtszeiten von Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat im Fall einer Nachwahl und hat insbesondere keine Auswirkungen auf die Amtszeiten der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat oder der von der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung entsandten Aufsichtsratsmitglieder.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

  • 9 Absatz 3 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.

6. Beschlussfassung über die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Das von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglied Frau Dr. Ingrid Hengster hat ihr Aufsichtsratsmandat zum Ablauf des 30. September 2020 niedergelegt und ist aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Als Nachfolgerin wurde Frau Dr. Verena Volpert zum 1. Oktober 2020 gerichtlich bestellt. Ihre Bestellung endet - entsprechend Empfehlung C.15 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (DCGK) - mit Beendigung der Hauptversammlung am 5. Februar 2021. Frau Dr. Volpert soll nunmehr durch die Hauptversammlung in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt werden.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus insgesamt 20 Mitgliedern, von denen zehn von den Aktionären und zehn von den Arbeitnehmern bestellt werden (§§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 Aktiengesetz und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz 1976). Von den zehn von den Aktionären zu bestellenden Mitgliedern werden gemäß § 9 Absatz 2 der Satzung zwei Mitglieder von der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung in den Aufsichtsrat entsandt. Die Amtszeit der von der Stiftung entsandten Aufsichtsratsmitglieder Frau Prof. Dr. Dr. h.c. Ursula Gather und Herrn Dr. Lothar Steinebach endet mit Beendigung der Haupt- versammlung 2023.

Nach § 96 Absatz 2 Aktiengesetz müssen mindestens 30 % der Aufsichtsratsmitglieder Frauen und mindestens ebenso viele Aufsichtsratsmitglieder Männer sein. Das sind mindestens sechs der zwanzig Sitze im Aufsichtsrat. Da der Gesamterfüllung nicht nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, ist dieser Mindestanteil vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind neun Frauen und elf Männer im Aufsichtsrat der thyssenkrupp AG vertreten. Der Min- destanteil wird also derzeit vom Aufsichtsrat erfüllt und wäre auch nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidatin weiterhin erfüllt.

Wie oben unter Tagesordnungspunkt 5 ausgeführt, soll die unter diesem Tagesordnungspunkt vorgeschlagene Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds dazu genutzt werden, unterschiedliche Amtszeitenden bei den von der Hauptversammlung zu wählenden Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat einzuführen. Die Amtszeit der aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Frau Dr. Hengster lief regulär - wie die Amtszeit sämtlicher gewählter Anteilseignervertreter - bis zur Beendigung der Hauptversammlung 2023. Die Amts- zeit der jetzt vorgeschlagenen Kandidatin, Frau Dr. Volpert, soll hingegen hiervon abweichend im Ergebnis ein Jahr länger, also bis zur Beendigung der Hauptversammlung 2024, laufen. Hierzu ist allerdings die unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagene Strei- chung von § 9 Absatz 3 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft notwendig. Da diese Satzungsänderung erst mit Eintragung im Handels- register der Gesellschaft wirksam wird, ist eine zweiteilige Beschlussfassung vorgesehen. Danach soll Frau Dr. Volpert zunächst - im Einklang mit dem bisherigen § 9 Absatz 3 Satz 3 der Satzung - für zwei Jahre (bis zur Beendigung der Hauptversammlung 2023) gewählt werden. Aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Handelsregistereintragung und damit dem Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Streichung von § 9 Absatz 3 Satz 3 der Satzung soll sich die Amtszeit von Frau Dr. Volpert dann um ein Jahr verlängern und somit bis zur Beendigung der Hauptversammlung 2024 andauern.

Tagesordnung

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Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu beschließen:

Dr. Verena Volpert, Lennestadt, Steuerberaterin, als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung ab Beendigung der am 5. Februar 2021 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung für zwei Jahre bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Ent- lastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021/2022 beschließt, zu wählen. Im Fall der Eintragung der unter Tages- ordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Satzungsänderung im Handelsregister der Gesellschaft und ihrer Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft, verlängert sich die Amtszeit von Frau Dr. Verena Volpert bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022/2023 beschließt.

Der Wahlvorschlag beruht auf der Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und berücksichtigt das vom Aufsichts- rat beschlossene Diversitätskonzept einschließlich der Ziele für seine Zusammensetzung sowie das Kompetenzprofil für das Gesamt- gremium. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an den Wahlvorschlag gebunden.

Unter Ziffer II. dieser Tagesordnung sind der Lebenslauf sowie weitere Informationen der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatin beigefügt.

7. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde ein neuer § 120a Aktiengesetz eingeführt.

  • 120a Absatz 1 Aktiengesetz sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Ände- rung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstands- mitglieder beschließt.

Über das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der thyssenkrupp AG hat die Hauptversammlung zuletzt am 30. Januar 2015 Beschluss gefasst. Der Aufsichtsrat hat basierend auf den Vorarbeiten seines Personalausschusses beschlossen, das der Haupt- versammlung 2015 zur Billigung vorgelegte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 durch ein weiterentwickeltes Vergütungssystem abzulösen. Das vom Aufsichtsrat beschlossene weiterentwickelte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft wird unter Ziffer III. "System zur Vergütung für die Vorstandsmitglieder" beschrieben. Diese Beschreibung ist auch im Internet unter http://www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung/ zugänglich.

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Personalausschusses - vor, das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum

1. Oktober 2020 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.

8. Beschlussfassung über die Billigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Durch das ARUG II wurde § 113 Absatz 3 Aktiengesetz neu gefasst. Gemäß § 113 Absatz 3 Sätze 1 und 2 Aktiengesetz ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.

Die Vergütung des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist in § 14 der Satzung geregelt und wurde am 17. Januar 2014 durch die Haupt- versammlung beschlossen. Gemäß § 14 der Satzung haben die Aufsichtsratsmitglieder Anspruch auf eine feste Vergütungskom- ponente sowie ein Sitzungsgeld. Die Höhe der (Fest-)Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats bemisst sich nach den Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. seinen Ausschüssen, die vom jeweiligen Mitglied übernommen werden.

Die in § 14 der Satzung der Gesellschaft festgelegte Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat nach wie vor angemessen und soll unverändert bleiben. Die bisherige Vergütungsregelung berücksichtigt insbesondere auch die Empfehlung G.17 und die Anregung G.18 DCGK. Die in § 14 der Satzung der Gesellschaft festgelegte Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder ist unter Ziffer IV. "Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder" abgedruckt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie sie in § 14 der Satzung der Gesell- schaft festgelegt ist, zu bestätigen.

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Weitere Angaben

  1. Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6

Dr. Verena Volpert

Lennestadt

* 1960

Nationalität: Deutsch Steuerberaterin

Ausbildung

Studium Betriebswirtschaftslehre (Dipl.-Kff.) und Promotion (Dr. rer. pol.) Universität - GH - Siegen

Steuerberaterexamen

Beruflicher Werdegang

1984 bis 1988

Universität-Gesamthochschule Siegen, Lehrstuhl für Finanzierung, Wissenschaftliche Mitarbeiterin

1988

Universität Augsburg, Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, Wissenschaftliche Mitarbeiterin

1988 bis 2006

Bertelsmann AG

1988

- 1989

Vorstandsassistentin Finanzvorstand

1989

- 1992

Referentin Finanzen / Sonderaufgaben

1992

- 1996

Leiterin Vorstandsbüro CFO

1996

- 1998

Leiterin Corporate Finance

1998

- 2006

Bereichsleiterin Finanzen

2006 bis 2020

E.ON SE, Senior Vice President Group Finance

Seit 2020

Steuerberaterin

Aktuelle Mandate

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

thyssenkrupp AG (seit 2020)

Vibracoustic AG, Darmstadt

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Enerjisa Enerji A.Ş., Türkei

Enerjisa Üretim Santralleri A.Ş, Türkei

Unabhängigkeit (Empfehlung C.13 DCGK)

Es liegen keine Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der thyssenkrupp AG oder einem wesentlich beteiligten Aktionär der thyssenkrupp AG vor.

börsennotiertes Unternehmen

Weitere Angaben

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III. System zur Vergütung für die Vorstandsmitglieder (Tagesordnungspunkt 7)

Das Vorstandsvergütungssystem gemäß § 87a Absatz 1 AktG

1. Grundlagen und strategische Ausrichtung des Vorstandsvergütungssystems

Kern der thyssenkrupp Strategie ist der Umbau des Unternehmens hin zu einer leistungsstarken "Group of Companies" mit einem schlanken Führungsmodell und einem klar strukturierten Portfolio (für ausführliche Details siehe www.thyssenkrupp.com/de/ unternehmen/strategie). Dabei werden die Geschäfte in zwei Kategorien unterteilt: zum einen Unternehmensbereiche, deren Potenzial thyssenkrupp allein oder gemeinsam mit Partnern entwickeln wird, und zum anderen Geschäfte, für die das Unternehmen vorrangig Entwicklungspfade außerhalb der Gruppe verfolgen wird. Mit dem Umbau des Portfolios und dem verstärkten Fokus auf Performance wird auch die Organisation noch einmal weiterentwickelt. Wir werden damit zu einer Unternehmensgruppe leistungs- fähiger, eigenständiger Geschäfte mit einer starken Dachmarke und einer möglichst schlanken Holding.

Das Vergütungssystem des Vorstands dient dabei als wichtiges Element für die Ausrichtung der Gruppe und trägt wesentlich zur Förderung der Geschäftsstrategie und Steigerung der operativen Performance und damit zum langfristigen Erfolg der Gruppe bei. Unser Ziel ist, eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung zu unterstützen, indem die Vergütung der Vorstandsmit- glieder sowohl an die kurzfristige als auch an die langfristige Entwicklung der Gesellschaft gekoppelt ist. Durch die Wahl geeigneter Leistungskriterien werden gleichzeitig wichtige Anreize für die Umsetzung der strategischen Neuausrichtung der Gruppe gesetzt.

Das Vergütungssystem umfasst leistungsbezogene und am Unternehmenserfolg orientierte Parameter. Zudem wird zu einem signifikanten Anteil die relative und absolute Entwicklung des Aktienkurses honoriert, wodurch die Zielsetzung des Managements und das unmittelbare Interesse der Aktionäre noch stärker in Einklang gebracht werden.

Wir sind uns unserer sozialen und ökologischen Verantwortung bewusst. Deshalb wird bei der Ausgestaltung des Vergütungs- systems neben dem Fokus auf finanzielle Leistungskriterien ebenfalls großer Wert auf die Berücksichtigung nicht-finanzieller Nachhaltigkeitskriterien gelegt (Environment-Social-Governance(ESG)-Kriterien).

Das im Folgenden vorgestellte Vergütungssystem gilt für alle ab dem 1. Oktober 2020 neu abzuschließenden oder zu verlängern- den Vorstandsdienstverträge. Die laufenden Vorstandsdienstverträge der aktiven Vorstandsmitglieder wurden über entsprechende Änderungsvereinbarungen ebenfalls mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 an dieses Vergütungssystem angepasst.

2. Festlegung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems

Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde vom Aufsichtsrat nach Vorbereitung durch den Personalausschuss in Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen. Bei der Entwicklung des Vergütungssystems wurde der Aufsichts- rat von einem unabhängigen Vergütungsexperten beraten. Bei allen Vergütungsentscheidungen berücksichtigen Personalausschuss und Aufsichtsrat die Vorgaben des Aktiengesetzes und orientieren sich an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16.12.2019 (DCGK) sowie an den folgenden Leitlinien:

Leitlinien zur Festlegung der Vorstandsvergütung

Förderung der

Unternehmensstrategie

Konformität mit den

regulatorischen Vorgaben

Angemessenheit und

Üblichkeit

Harmonisierung der Interessen von Vorstand und Aktionären sowie weiteren Stakeholdern

Setzen von

Leistungsanreizen

Nachhaltigkeit und

Langfristigkeit

Der Personalausschuss überprüft regelmäßig die Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung der Vorstandsmitglieder - sowohl gesamthaft als auch hinsichtlich der einzelnen Vergütungsbestandteile - und schlägt dem Aufsichtsrat bei Bedarf Anpassungen vor, um innerhalb des regulatorischen Rahmens ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket für die Vorstandsmitglieder sicherzustellen. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind die Aufgaben des einzelnen Vorstands- mitglieds, die persönliche Leistung sowie die wirtschaftliche Lage der Gruppe. Die Beurteilung der Üblichkeit der Vergütung erfolgt sowohl im Vergleich zu anderen Unternehmen (horizontaler Vergleich) als auch innerhalb der thyssenkrupp Gruppe anhand des

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Weitere Angaben

Verhältnisses der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt (vertikaler Ver- gleich). Aufgrund der Größe von thyssenkrupp - gemessen an den Größenkriterien Umsatz, Mitarbeiter und Marktkapitalisierung - werden für den horizontalen Vergleich die Unternehmen des DAX und MDAX herangezogen. Zur Angemessenheitsprüfung der Vorstandsvergütung innerhalb der Gruppe wird für den oberen Führungskreis auf die beiden Managementebenen unterhalb des Vorstands der thyssenkrupp AG abgestellt, für die Belegschaft insgesamt auf die Durchschnittsvergütung der Vollzeitbeschäftigten der Gruppe in Deutschland. Hierbei werden sowohl das aktuelle Verhältnis als auch die Veränderung des Verhältnisses im Zeitverlauf berücksichtigt.

Im Falle wesentlicher Änderungen des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung abermals zur Billigung vorgelegt.

Der Personalausschuss wird bei der Überprüfung der Angemessenheit der Vergütungshöhe und der Marktüblichkeit des Systems von einem vom Vorstand und dem Unternehmen unabhängigen externen Vergütungsexperten beraten.

In Übereinstimmung mit dem geltenden Vergütungssystem legt der Aufsichtsrat die konkrete Zielvergütung sowie für das bevor- stehende Geschäftsjahr die Leistungskriterien für die im Vergütungssystem vorgesehenen variablen Vergütungsbestandteile für die Vorstandsmitglieder fest.

Der Aufsichtsrat kann - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG - vorübergehend von dem Vergü- tungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Dies kann etwa bei außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen wie einer schwerwiegenden Finanz- und Wirtschaftskrise der Fall sein; allein allgemein ungünstige Marktentwicklungen stellen keine solchen außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen dar.

Eine Abweichung vom Vergütungssystem ist nur durch einen entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrats auf Vorschlag des Personalausschusses und nach sorgfältiger Prüfung der Notwendigkeit möglich. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen unter den genannten Umständen abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Vergütungsstruktur, die einzelnen Vergü- tungsbestandteile und deren Leistungskriterien. Ferner kann in diesem Fall der Aufsichtsrat vorübergehend zusätzliche Vergü- tungsbestandteile gewähren oder einzelne Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile ersetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Angemessenheit der Vorstandsvergütung in der konkreten Situation wiederherzustellen.

Die für die Behandlung von Interessenkonflikten von Aufsichtsratsmitgliedern geltenden Regelungen sind auch bei den Verfahren zur Festlegung, Umsetzung und Überprüfung der Vergütung und des Vergütungssystems zu beachten.

Weitere Angaben

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3. Überblick über die Ausgestaltung des Vergütungssystems

3.1 Gesamtübersicht über das Vergütungssystem des Vorstands

In der folgenden Tabelle werden die grundlegenden Bestandteile des Vergütungssystems sowie deren Ausgestaltung dargestellt. Alle Bestandteile werden in Abschnitt 4 im Detail erläutert.

Gesamtübersicht Vergütungsbestandteile

Vergütungsbestandteil

Bemessungsgrundlage / Parameter

Erfolgsunabhängige Vergütung

Festvergütung

Nebenleistungen

Betriebliche Altersversorgung

Versorgungsentgelt

Erfolgsabhängige Vergütung

Short-Term Incentive (STI)

Long-Term Incentive (LTI)

Sonstige Vergütungsregelungen

Share Ownership Guidelines (SOG)

Maximalvergütung

Abfindungs-Cap

Malus- und Clawback Regelung

Die Festvergütung der Vorstandsmitglieder wird monatlich anteilig als Gehalt gezahlt

Dienstwagen, Sicherheitsleistungen, Versicherungsprämien und Vorsorgeuntersuchungen als Regelleistung; weitere einmalige oder zeitlich begrenzte (Übergangs-) Leistungen bei Neueintritten mit ausdrücklichem Beschluss des Aufsichtsrats möglich

Seit dem 01.10.2019 neu bestellte Vorstandmitglieder erhalten anstatt einer Zusage einer betrieblichen Altersversorgung ein jährlich in bar auszuzahlendes Versorgungsentgelt zur Eigenvorsorge. Besitzstandswahrung für Altzusagen.

Zielbonusmodell

Basis für die Zielerreichung:

70 % finanzielle Leistungskriterien der Gruppe:

35 % Jahresüberschuss, 35 % Free Cashflow vor M&A

30 % individuelle Leistung

(Operative und strategische Ziele im Zusammenhang mit der Transformation von thyssenkrupp)

Aufsichtsrat legt finanzielle Ziele auf Basis der Jahresplanung und Kriterien der individuellen Leistung pro Geschäftsjahr fest

Cap: 200 % des Zielbetrags

Aktienbezogene Langfristvergütung Laufzeit: 4 Jahre

Basis für die Zielerreichung:

30 % relativer TSR (Ranking gegenüber den im Index STOXX® Europe 600 Basic Resources enthaltenen Einzelwerten)

40 % ROCE

30 % nicht-finanzielle Nachhaltigkeitsziele Cap: 200 % des Zielbetrags

Verpflichtung, Aktien der Gesellschaft im Wert eines Jahresfestgehalts (brutto) zu erwerben und zu halten

Bis dieser Betrag erreicht ist, müssen Vorstandsmitglieder jährlich mindestens 25 % des Netto- betrags der mit Ablauf des Geschäftsjahres ausgezahlten erfolgsabhängigen Vergütung

(STI + LTI) in Aktien der Gesellschaft investieren

Begrenzung der für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG:

Vorstandsvorsitzende: 9,0 Mio € Ordentliche Vorstandsmitglieder: 4,5 Mio €

Abfindungszahlungen von maximal zwei Jahresvergütungen; Vergütung für die Vertrags- restlaufzeit darf nicht überschritten werden

Malus:

Bei schwerwiegendem Verstoß gegen geltendes Recht oder interne Richtlinien kann der Aufsichtsrat die variablen Vergütungsbestandteile (STI/LTI) für den jeweiligen Bemessungs- zeitraum teilweise reduzieren oder vollständig entfallen lassen

Clawback:

Möglichkeit des Aufsichtsrats der Rückforderung bereits ausgezahlter variabler Vergütungen bei nachträglichem Bekanntwerden eines Malus-Tatbestandes oder bei einem fehlerhaften Konzernabschluss (Differenzbetrag)

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Weitere Angaben

3.2 Vergütungsbestandteile und -struktur

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Elementen zusammen. Erstere umfassen die Festvergütung, Nebenleistungen und Altersversorgungszusagen. Zur erfolgsabhängigen Vergütung zählen der Short- Term Incentive mit einer Laufzeit von einem Jahr (STI) sowie der Long-Term Incentive mit einer Laufzeit von vier Jahren (LTI). Die Höhe der erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile bestimmt sich anhand der vom Aufsichtsrat festgelegten finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien (für Details siehe Abschnitt 4.2).

Die Summe aller erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile bildet die Gesamtvergütung der Vorstands- mitglieder. Die Zielgesamtvergütung (Festvergütung + Versorgungsentgelt + Nebenleistungen + Zielbetrag des STI + Zielbetrag des LTI) des Vorstands besteht überwiegend aus erfolgsabhängigen Vergütungselementen, um den Leistungsgedanken des Vergütungs- systems zu stärken.

Die Vergütungsstruktur ist dabei auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Die erfolgsun- abhängige Vergütung macht ca. 38 % der Zielgesamtvergütung aus. Die Grundvergütung trägt ca. 26 % zur Zielgesamtvergütung bei, das Versorgungsentgelt ca. 10 % und die regulären Nebenleistungen im Normalfall ca. 2 %. Die erfolgsabhängige Vergütung macht insgesamt ca. 62 % der Zielgesamtvergütung aus. Der Anteil des Zielbetrags des STI an der Zielgesamtvergütung beläuft sich dabei auf etwa 24 %, während rund 38 % der Zielgesamtvergütung auf den Zielbetrag des LTI entfallen. Hiermit wird sichergestellt, dass die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den Anteil übersteigt, der sich aus kurz- fristig orientierten Zielen ergibt.

Zielgesamtvergütung

26 % Festvergütung

38 %

10 %

Versorgungsentgelt

  1. % Nebenleistungen
  1. % Short-Term-Incentive

62 %

38 %

Long-Term-Incentive

Geschäftsjahr 1

Geschäftsjahr 2

Geschäftsjahr 3

Geschäftsjahr 4

Werte gerundet

Garantievergütungen, Ermessenstantiemen oder zusätzliche, in diesem Vorstandsvergütungssystem nicht angelegte (Sonder-) Vergütungen werden nicht gezahlt.

3.3. Maximalvergütung

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist in zweierlei Hinsicht begrenzt. Zum einen sind für die erfolgsabhängigen Bestandteile sowie einzelner ihrer Elemente jeweils Höchstgrenzen festgelegt (STI: 200 % des Zielbetrags, LTI: 200 % des Zielbetrags).

Zum anderen hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, welche den tatsächlich zufließenden Gesamtbetrag der für ein bestimmtes Geschäftsjahr gewährten Vergütung (Festvergütung + Versorgungsentgelt bzw. Altersversorgung + Nebenleistungen + Auszahlung aus STI + Auszahlung aus LTI) beschränkt. Für die Vorstandsvorsitzende beläuft sich die Maximalvergütung auf 9,0 Mio €, für die ordentlichen Vorstandsmitglieder auf je 4,5 Mio €.

4. Das Vergütungssystem im Detail

4.1. Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile

Weitere Angaben

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4.1.1. Festvergütung

Die Festvergütung der Vorstandsmitglieder wird monatlich anteilig als Gehalt gezahlt und stellt ein sicheres und planbares Einkommen für die Vorstandsmitglieder dar.

4.1.2. Versorgungsentgelt bzw. betriebliche Altersversorgung

Neu eintretende Vorstandsmitglieder erhalten ein Versorgungsentgelt zur Eigenvorsorge, welches jährlich in bar ausgezahlt wird. So wird den Vorstandsmitgliedern ermöglicht, sich eigenverantwortlich und nach eigenem Ermessen um ihre Altersvorsorge zu kümmern; außerdem entfällt die langfristige finanzielle Belastung von thyssenkrupp durch die Bildung entsprechender Pensions- rückstellungen.

Vorstandsmitglieder, welche vor dem 1. Oktober 2019 erstmals bestellt wurden, erhalten weiterhin die bisherige beitragsorientierte Altersversorgungszusage. Für diese ist eine Begrenzung der maximal erreichbaren Höhe des Ruhegeldanspruchs vereinbart. In einem Einzelfall wurde zudem vereinbart, eine Altzusage aus der Zeit vor der Bestellung zum Mitglied des Vorstands weiterzuführen. Für Details zu diesen Altzusagen wird auf die Ausführungen im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2019/2020 verwiesen.

4.1.3. Nebenleistungen

Zusätzlich zur Festvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen in Form von Sachbezügen; dies sind als Regel- leistung ein Personenkraftwagen mit Fahrer zur dienstlichen und privaten Nutzung, Sicherheitsleistungen sowie Versicherungs- prämien und medizinische Vorsorgeuntersuchungen. Prinzipiell stehen diese allen Vorstandsmitgliedern gleichermaßen zu, die Höhe variiert je nach der persönlichen Situation.

Zudem kann der Aufsichtsrat in Einzelfällen entscheiden, neu eintretenden Vorstandsmitgliedern gegen entsprechenden Nachweis Ausgleichszahlungen für Vergütungsansprüche zu gewähren, die ihnen aufgrund ihres Wechsels zu thyssenkrupp verloren gehen, sowie für einen begrenzten Zeitraum weitere Leistungen zum Übergang zuzusagen, wie beispielsweise die Erstattung von Umzugs- kosten oder von Kosten im Zusammenhang mit einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung. Auf diese Weise soll sicher- gestellt werden, dass thyssenkrupp die bestmöglichen Kandidaten gewinnen kann. Sollten entsprechende Zusagen im Einzelfall erfolgen, wird dies im Vergütungsbericht erläutert.

4.2. Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile

Die beiden erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile sind der STI mit einer Laufzeit von einem Jahr und der LTI mit einer Laufzeit von vier Jahren. Sowohl für den STI als auch für den LTI legt der Aufsichtsrat vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres konkrete Leistungskriterien fest, die sich schwerpunktmäßig an der wirtschaftlichen Lage der Gruppe orientieren. Die Festlegung erfolgs- abhängiger Vergütungsbestandteile ausschließlich nach Ermessen ist dementsprechend ausgeschlossen.

4.2.1. Short-Term Incentive (STI)

Die Höhe des STI bemisst sich zu 70 % an der Entwicklung zweier gleichgewichteter finanzieller Kernsteuerungsgrößen der Gruppe - dem Jahresüberschuss und dem Free Cashflow vor M&A - und zu 30 % an der individuellen Leistung der Vorstandsmitglieder.

Beitrag des STI zur Förderung der Geschäftsstrategie

Der STI soll die fortlaufende Umsetzung der operativen Ziele sicherstellen, deren Erreichung als Grundlage für die langfristige Entwick- lung der Gruppe von wesentlicher Bedeutung sind. So betonen die finanziellen Leistungskriterien Jahresüberschuss und Free Cashflow vor M&A die konsequente Steigerung der Leistungsfähigkeit aller Geschäfte. Sie setzen Anreize in den Bereichen, in denen der größte Hebel zur Verbesserung des Cashflows erwartet wird. Zudem wird bei der strategischen Neuausrichtung von thyssenkrupp die Steigerung der Profitabilität der Geschäftsbereiche incentiviert.

Daneben kann über die Berücksichtigung der individuellen Leistung zudem ein Schwerpunkt auf kollektive und individuelle Transformations - und Turnaround-Ziele gelegt werden, um so den erfolgreichen Umbau von thyssenkrupp noch stärker zu incentivieren.

14

Weitere Angaben

Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres beschließt der Aufsichtsrat für die festgelegten finanziellen Leistungskriterien anspruchsvolle Ziel- und Schwellenwerte. Der Zielwert des jeweiligen Leistungskriteriums wird aus der Unternehmensplanung abgeleitet und ent- spricht einer Zielerreichung von 100 %. Der untere Schwellenwert beträgt 0 % und die Zielerreichung ist auf einen oberen Schwellen- wert von 200 % begrenzt, sodass sich insgesamt folgende Zielerreichungskurve mit einer Spannweite von 0 % - 200 % ergibt:

Zielerreichung

200 %

100 %

0 %

Unterer

Zielwert

Oberer

Schwellenwert

Schwellenwert

Neben der Möglichkeit, außergewöhnliche Entwicklungen bei der Festlegung der Zielerreichung des STI gemäß G.11 DCGK ange- messen zu berücksichtigen, behält sich der Aufsichtsrat angesichts der laufenden Umstrukturierung der Gruppe bei der Festlegung der Zielerreichung für die finanziellen Leistungskriterien im STI auch Anpassungen im Zusammenhang mit Effekten aus Portfolio- maßnahmen vor (wie z.B. M&A-Transaktionen, Restrukturierungen und (Teil-)Schließungen). Diese Anpassungen können zu einer Erhöhung wie auch zu einer Verminderung des Auszahlungsbetrags führen. Anpassungen im Zusammenhang mit Portfoliomaßnahmen können vom Aufsichtsrat beschlossen werden, wenn deren Effekte materiellen Einfluss auf die Zielerreichung haben, in der Ziel- setzung aber nicht hinreichend erfasst waren und somit einer leistungsgerechten Vergütung entgegenstehen. Dies betrifft insbe- sondere das Segment "Multi Tracks". Über etwaige Anpassungen der STI-Zielerreichung wird in dem auf die Anpassung folgenden Vergütungsbericht berichtet.

Für die Bemessung der individuellen Leistung legt der Aufsichtsrat vor jedem Geschäftsjahr bis zu drei individuelle Ziele für die Vor- standsmitglieder fest, die sich neben operativen vor allem an strategischen Zielsetzungen orientieren. Hierbei können auch Ziele aus- gewählt werden, die für mehrere oder alle Vorstandsmitglieder gemeinsam maßgeblich sind. Diese können als konkret messbare Kennzahlen oder als Erwartungen an die Vorstandsmitglieder formuliert werden. Dabei achtet der Aufsichtsrat darauf, dass die Ziel- erreichung in allen Fällen nachvollziehbar und verifizierbar ist. Die Ziele konzentrieren sich insbesondere auf strategische Transformations - und Turnaround-Maßnahmen, die von zentraler Bedeutung für die Umstrukturierung und die zukünftige Entwicklung der Gruppe sind. Ziele für die Bemessung der individuellen Leistung können sich unter anderem auf die folgenden Bereiche beziehen:

Mögliche Bereiche für individuelle Ziele

Portfolio

Optimierung / Effizienzsteigerung

Strategieentwicklung

Personal / Organisation

Finanzielle Tragfähigkeit

Für jedes Ziel werden Kriterien definiert, anhand derer der Aufsichtsrat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Zielerreichung bestimmt. Die maximale Zielerreichung der individuellen Leistung beträgt ebenfalls 200 %.

Über die festgelegten individuellen Ziele wird im Vergütungsbericht zu Beginn des Geschäftsjahres und über die Zielerreichung der finanziellen und individuellen Ziele im darauf folgenden Vergütungsbericht berichtet, sofern durch die Offenlegung der Ziele aufgrund der anhaltenden strategischen Relevanz kein Wettbewerbsnachteil für thyssenkrupp entsteht.

Weitere Angaben

15

Die tatsächliche Auszahlung aus dem STI berechnet sich wie folgt:

Ziele für GJ

SOG

Zielerreichung: 0 % - 200 %

Zielwert

35 %

Jahresüberschuss

Auszahlung

Anlage

von mind.

[€]

[ ]

25 % der Netto-

35 %

FCF vor M&A

(Cap 200 %)

Auszahlung in

thyssenkrupp

30 %

Indiv. Leistung

Aktien

Der maximale Auszahlungsbetrag aus dem STI ist insgesamt auf 200 % des Zielwerts begrenzt. Es gibt keine garantierte Mindest- zielerreichung; die Auszahlung kann daher auch komplett entfallen.

Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mindestens 25 % der Netto-Auszahlung aus dem STI in thyssenkrupp-Aktien zu investie- ren, bis das vereinbarte Investitionsvolumen der Share Ownership Guidelines von einem Jahresfestgehalt (brutto) erreicht ist (siehe hierzu auch Ziffer 4.3.1).

4.2.2. Long-Term Incentive (LTI)

Das zweite erfolgsabhängige Vergütungselement ist der LTI, der mit einer Performance-Periode von vier Jahren auf eine langfristige Anreizwirkung ausgerichtet ist. Der LTI ist zudem aktienbasiert ausgestaltet; die dadurch erreichte Teilhabe der Vorstandsmitglieder an der relativen und absoluten Entwicklung des Aktienkurses bringt die Zielsetzung des Managements und die unmittelbaren Interessen der Aktionäre noch stärker in Einklang. Hierdurch wird ein Anreiz geschaffen, den Unternehmenswert langfristig und nachhaltig zu steigern.

Beitrag des LTI zur Förderung der Geschäftsstrategie

Durch den Aktienbezug werden die Interessen des Vorstands sowie die der Aktionäre noch stärker harmonisiert. Mit der Implementie- rung des relativen Total Shareholder Return wird zudem ein externes, auf den Kapitalmarkt ausgerichtetes Leistungskriterium genutzt, welches einen Vergleich mit relevanten Wettbewerbern ermöglicht. Folglich wird ein Anreiz zur langfristigen Outperformance

der Wettbewerber gelegt.

Der ROCE als weiteres finanzielles Leistungskriterium dient der Portfoliooptimierung und setzt die richtigen Anreize, damit vornehmlich die profitablen Geschäfte von thyssenkrupp weitergeführt werden. Dadurch erfolgt eine weitere Stärkung unserer Leistungsfähigkeit.

Die Berücksichtigung nicht-finanzieller Nachhaltigkeitskriterien im LTI betont unsere soziale und ökologische Verantwortung sowie unser Ziel einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung.

Der LTI wird in jährlichen Tranchen gewährt. Zu Beginn jeder Tranche wird eine bestimmte Anzahl virtueller Aktien zunächst vorläufig zugeteilt. Diese Anzahl berechnet sich durch Division des Ausgangswerts durch den durchschnittlichen Kurs der thyssenkrupp Aktie, berechnet als das arithmetische Mittel der Schlusskurse an den letzten 30 Börsenhandelstagen vor Beginn des Geschäftsjahres, für das die jeweilige LTI Tranche begeben wird; dabei wird kaufmännisch auf ganze Stücke auf- oder abgerundet. Die vorläufig gewährte Anzahl virtueller Aktien kann somit von Jahr zu Jahr schwanken.

Die Anzahl virtueller Aktien, die den Vorstandsmitgliedern am Ende der vierjährigen Performance-Periode final zugeteilt wird, kann von der vorläufig gewährten Anzahl nach oben und unten abweichen. Bei einer schlechten Performance können sogar alle vorläufig zugeteilten virtuellen Aktien verfallen. Die finale Zahl an virtuellen Aktien bestimmt sich am Ende der Performance-Periode anhand der drei additiv verknüpften Leistungskriterien relativer Total Shareholder Return (TSR), Return on Capital Employed (ROCE) und Nachhaltigkeit, für die der Aufsichtsrat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres anspruchsvolle Ziel- und Schwellenwerte für die jeweils neue Tranche beschließt, die über die gesamte vierjährige Laufzeit der Tranche Gültigkeit haben. Die Ziel- und Schwellen- werte sowie die Ermittlung der jahresbezogenen Zielerreichungsgrade werden im Vergütungsbericht für das jeweilige Geschäftsjahr transparent erläutert. Der Aufsichtsrat hat auch beim LTI gemäß der Empfehlung in G.11 DCGK die Möglichkeit, außergewöhnliche Entwicklungen bei der Feststellung der Zielerreichung angemessen zu berücksichtigen. Sofern der Aufsichtsrat von dieser Möglich- keit Gebrauch macht und Anpassungen an der Zielerreichung des LTI vornimmt, wird darüber in dem auf die Anpassung folgenden Vergütungsbericht berichtet.

16

Weitere Angaben

Der relative TSR wird mit einer Gewichtung von 30 % berücksichtigt. Dabei wird die TSR-Performance von thyssenkrupp mit der TSR-Performance der Unternehmen des STOXX® Europe 600 Basic Resources verglichen. Der Aufsichtsrat behält sich vor, bei einer wesentlichen Änderung des Portfolios der thyssenkrupp Gruppe den Vergleichsindex für den relativen TSR zu überprüfen und mit Wir- kung für künftige LTI-Tranchen gegebenenfalls anzupassen. Die TSR-Performance berechnet sich pro Geschäftsjahr anhand der Aktienkursentwicklung zuzüglich ausgeschütteter Dividenden. Für den Start- und den Endwert wird der durchschnittliche Aktienkurs, berechnet als das arithmetische Mittel der Schlusskurse an den letzten 30 Börsenhandelstagen vor Beginn bzw. vor Ende des Ge- schäftsjahres herangezogen. Auf dieser Grundlage wird die TSR-Performance aller Unternehmen einschließlich thyssenkrupp in eine Rangfolge gebracht. Die Zielerreichung bestimmt sich sodann aus der Positionierung von thyssenkrupp, gemessen als Perzentilrang, wobei bei Zwischenwerten auf das jeweils volle Perzentil aufgerundet wird. Der untere Schwellenwert entspricht dem 25. Perzentil; unterhalb bis einschließlich dieses Schwellenwerts beträgt die Zielerreichung 0 %. Eine Positionierung am 50. Perzentil entspricht einer Zielerreichung von 100 % und der obere Schwellenwert mit einer Zielerreichung von 200 % wird beim 75. Perzentil erreicht. Zwischen- werte werden linear interpoliert, sodass sich insgesamt folgende Zielerreichungskurve mit einer Spannweite von 0 % - 200 % ergibt:

Zielerreichung

200 %

100 %

0 %

25.

50.

75.

Perzentilrang

Als zweites finanzielles Leistungskriterium wird der ROCE mit einer Gewichtung von 40 % berücksichtigt. Der Zielwert und die Schwel- lenwerte für den ROCE werden vom Aufsichtsrat vor Beginn der Zuteilung der jeweiligen Tranche auf Grundlage der jeweiligen Rendi- teerwartungen festgelegt. Anschließend wird die Zielerreichung für jedes Geschäftsjahr während der vierjährigen Performance-Periode im Vergleich zum vor Beginn der Tranche festgelegten Zielwert gemessen und anhand der nachstehenden Zielerreichungskurve festgestellt.

Zielerreichung

200 %

100 %

0 %

Unterer

Zielwert

Oberer

Schwellenwert

Schwellenwert

Neben den finanziellen Leistungskriterien TSR-Performance und ROCE werden zu 30 % Nachhaltigkeitsziele berücksichtigt, die im Rahmen der thyssenkrupp Unternehmenssteuerung als sogenannte Indirekt Finanzielle Ziele (IFTs) formuliert sind. Dafür wählt der Aufsichtsrat vor Ausgabe jeder neuen Tranche aus einem Kriterienkatalog je ein bis zwei konkrete Nachhaltigkeitsziele/IFTs im Sinne von Leistungskriterien aus, die dann über die vierjährige Performance-Periode für die jeweilige Tranche maßgeblich sind. Diese

Weitere Angaben

17

gelten für alle Vorstandsmitglieder gleichermaßen. Bei der Auswahl der Ziele achtet der Aufsichtsrat insbesondere auf Relevanz, Rei- fegrad und Datenverfügbarkeit entlang der zugrundeliegenden Nachhaltigkeitsstrategie, die vor dem Hintergrund der Transformation von thyssenkrupp fortlaufend weiterentwickelt wird. Mögliche Ziele kommen aus den folgenden für die Nachhaltigkeitsstrategie von thyssenkrupp relevanten Bereichen:

Mögliche Bereiche für Nachhaltigkeitsziele/IFTs

Klima, Energie und Umwelt

Technologie und Innovation

Kunden und Lieferanten

Mitarbeiter und Gesellschaft

Die Nachhaltigkeitsziele werden mittels quantitativer, konkret messbarer Kennzahlen formuliert und mit entsprechenden Ziel- und Schwellenwerten hinterlegt. Die Messung der Zielerreichung erfolgt jahresbezogen über den vierjährigen Performance-Zeitraum innerhalb einer Spannweite zwischen 0 % und 200 %.

Unter Berücksichtigung der Gewichtung der Leistungskriterien wird nach Ablauf der Performance-Periode die Gesamt-Zielerreichung für die LTI-Tranche durch das arithmetische Mittel der vier jahresbezogenen Zielerreichungsgrade bestimmt. Diese Zielerreichung wird mit der Anzahl der gewährten virtuellen Aktien multipliziert, um die finale Anzahl der erdienten virtuellen Aktien zu berechnen.

Um den finalen Auszahlungsbetrag zu bestimmen, wird die am Ende der Performance-Periode erreichte finale Anzahl virtueller Aktien mit dem durchschnittlichen Kurs der thyssenkrupp-Aktie, berechnet als das arithmetische Mittel der Schlusskurse an den letzten 30 Börsenhandelstagen des letzten Geschäftsjahres der vierjährigen Performance-Periode, multipliziert. Anstelle einer Baraus- zahlung kann der LTI auf Entscheidung des Aufsichtsrats auch ganz oder teilweise in Aktien der thyssenkrupp AG gewährt werden.

Die tatsächliche Auszahlung aus dem LTI berechnet sich damit wie folgt:

  • Anzahl
    Aktienkurs virtueller

Letzte

Aktien

Aus-

Letzte

30 Handels-

(vorläufig30

gangs-

tage vor

unterHandelsPer--

wert [€]

Beginn der

formancetage vor-

4-jährigen

Bedingung)Beginn

Performance-

Periode

4 GJ Perf.-Periode

Zielerreichung: 0 % - 200 %

30 %

rel. TSR zu Unter-

ext. KPI

nehmen im Index

40 % ROCE int. KPI

30 % Auswahl aus Nachhaltigkeit Katalog

Anzahl

Ø

virtueller

Aktienkurs

Aktien

Letzte

Letzte

(final30

30 Handels-

angepasstHandels-

tage vor

tagenachvor

Ablauf der

PerformanceBeginn

4-jährigen

Messung)

Performance-

Periode

SOG

Anlage

LetzteAus-

von mind.

30

25 %

zahlung

der Netto-

Handels-

[€]

Aus-

tage vor

(Cap 200 %)

zahlung in

Beginn

thyssenkrupp

Aktien

Der so errechnete Auszahlungsbetrag ist auf 200 % des LTI-Zielbetrags begrenzt.

Die Vorstandsmitglieder sind auch beim LTI verpflichtet, mindestens 25 % der Netto-Auszahlung in thyssenkrupp-Aktien zu investie- ren, bis das vereinbarte Investitionsvolumen der Share Ownership Guidelines von einem Jahresfestgehalt (brutto) erreicht ist (siehe hierzu auch Ziffer 4.3.1).

4.3. Sonstige vertragliche Bestimmungen

4.3.1. Vorgaben zum Aktienbesitz (Share Ownership Guidelines)

Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, thyssenkrupp-Aktien im Wert insgesamt eines Jahresfestgehalts (brutto) zu erwerben und diese für die Dauer ihrer Bestellung zu halten. Hierdurch werden die Interessen des Vorstands sowie der Aktionäre noch weiter angeglichen und die nachhaltige und langfristige Entwicklung von thyssenkrupp zusätzlich gestärkt. Es gilt ein jährlicher Mindestin- vestitionsbetrag in Höhe von 25 % der Nettoauszahlung aus den erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen (STI und LTI), bis das vollständige Investitionsvolumen erreicht ist. Maßgeblich für die Erfüllung der Aktienerwerbs- und Haltepflicht ist der Kaufpreis

18

Weitere Angaben

zum Zeitpunkt des Erwerbs. Einmalig bei Eintritt in das Aktienerwerbsprogramm können die Vorstandsmitglieder sich auch für einen höheren jährlichen Investitionsbetrag entscheiden sowie vorhandene Bestandsaktien einbringen. Der Aktienerwerb erfolgt über einen unabhängigen Dienstleister innerhalb einer festen jährlichen Investmentperiode.

Mit Martina Merz ist abweichend vereinbart, dass sich die Aktienerwerbsverpflichtung innerhalb ihres aktuellen Bestellungszeitraums vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2023 aufgrund der bei Konzeption des Programms unterstellen fünfjährigen Bestellperiode anteilig auf drei Fünftel eines vollen Jahresfestgehalts (brutto) belaufen soll, was einem Gesamtbetrag von 804.000 € entspricht.

4.3.2. Malus und Clawback-Regelungen

Bei schwerwiegenden Verstößen von Vorstandsmitgliedern gegen geltendes Recht oder die jeweils geltenden gesellschafts- oder gruppeninternen Vorgaben und Richtlinien hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, noch nicht ausgezahlte variable Vergütungsbestand- teile (STI und LTI) teilweise zu reduzieren oder vollständig entfallen zu lassen ("Malus-Tatbestand"). Die Entscheidung durch den Aufsichtsrat erfolgt dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Des Weiteren hat der Aufsichtsrat bei nachträglichem Bekanntwerden eines Malus-Tatbestands die Möglichkeit, bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise von den Vor- standsmitgliedern zurückzufordern (Compliance-Clawback). Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat im Falle einer Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile auf Grundlage eines fehlerhaften Konzernabschlusses den aufgrund einer korrigierten Festsetzung festge- stellten Differenzbetrag zurückfordern (Performance-Clawback). Die eventuelle Verpflichtung des Vorstandsmitglieds zum Schaden- ersatz gegenüber der Gesellschaft gemäß § 93 Abs. 2 AktG bleibt davon unberührt.

4.3.3. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

Laufzeiten der Vorstandsdienstverträge

Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie bei der Dauer der Vorstandsverträge die aktien- rechtlichen Vorgaben des § 84 AktG und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Vorstandsdienstver- träge werden für die Dauer der jeweiligen Bestellung abgeschlossen. Bei einer Erstbestellung beträgt die Bestelldauer in der Regel drei Jahre, bei einer Wiederbestellung liegt die Höchstdauer bei fünf Jahren. Die Vorstandsdienstverträge sehen beiderseitig keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor. Hiervon unberührt ist das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung des Vorstandsdienst- vertrages aus wichtigem Grund.

Leistungen bei Vertragsbeendigung

In den Vorstandsdienstverträgen sind Abfindungsregelungen vereinbart, die den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprechen. Im Falle einer auf Veranlassung der Gesellschaft erfolgten vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kann das Vorstandsmitglied eine Ausgleichszahlung erhalten. Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich in den ab 1. Oktober 2019 abgeschlossenen Dienstverträgen nach der Summe des Jahresfestgehalts und des tat- sächlich ausgezahlten STI für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie des Jahresfestgehalts und des voraussichtlichen STI für das lau- fende Geschäftsjahr, in dem der Vorstandsdienstvertrag endet, beträgt aber nicht mehr als die Summe der Jahresfestgehälter und der voraussichtlichen STI-Leistungen für die Restlaufzeit des Vorstandsdienstvertrags. Die Höhe des voraussichtlichen STI bestimmt der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen. Sonstige Bezüge wie insbesondere Altersvorsorgeaufwendungen, LTI und Sachleistungen werden nicht berücksichtigt.

Auf die Abfindung werden die vertragsgemäßen Leistungen der Gesellschaft für den Zeitraum zwischen Ende der Bestellung und Ende des Dienstverhältnisses angerechnet. Eine Ausgleichszahlung wird zur pauschalen Berücksichtigung einer Abzinsung und zur Anrech- nung eines anderweitigen Verdienstes um 15 % gekürzt, sofern zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Bestellung die restliche Vertragslaufzeit mehr als sechs Monate beträgt; die Kürzung betrifft den sechs Monate übersteigenden Teil der Ausgleichszahlung.

Durch die vorstehenden Regelungen ist sichergestellt, dass Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Vorstandsdienstvertrags vergüten.

Eine Ausgleichszahlung wird nicht gewährt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Gesellschaft zur außerordentlichen Beendi- gung des Dienstverhältnisses berechtigt, oder wenn im Fall der Amtsniederlegung das Vorstandsmitglied seinerseits keinen wichtigen Grund zur Amtsniederlegung hat. Ferner wird eine Ausgleichszahlung nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aufgrund dauerhafter Dienstunfähigkeit endet oder wenn das Vorstandsmitglied die einschlägige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (oder ersatzweise einer anwendbaren berufsständischen Versorgungsordnung) erreicht hat oder ein Versorgungsfall aus einer dem Vorstandsmitglied ggf. erteilten betrieblichen Altersversorgungszusage eingetreten ist.

Weitere Angaben

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Change of Control

In den ab 1. April 2020 abgeschlossenen Vorstandsdienstverträgen sind keine Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) vereinbart.

Vor dem 1. April 2020 abgeschlossene Vorstandsdienstverträge beinhalten entsprechende Zusagen, für deren Details auf den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2019/2020 verwiesen wird.

Unterjähriger Ein- und Austritt

Im Falle eines unterjährigen Ein- und Austritts wird die Gesamtvergütung entsprechend der Dauer des Dienstverhältnisses in dem relevanten Geschäftsjahr pro rata temporis gewährt.

Bei Beendigung der Bestellung oder Eintritt eines Versorgungsfalles bleiben die noch nicht ausgezahlten virtuellen Aktien der bereits laufenden LTI-Tranchen in der vereinbarten Höhe erhalten und kommen nach Feststellung der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat nach den regulären Regelungen zur Auszahlung. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Gesellschaft zur außerordentlichen Beendigung des Dienstverhältnisses berechtigt, oder wenn im Fall der Amtsniederlegung das Vorstandsmitglied keinen wichtigen Grund zur Niederlegung hat. In diesen Fällen verfallen die virtuellen Aktien ersatzlos.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist derzeit in den Vorstandsdienstverträgen nicht vereinbart. Der Aufsichtsrat hat die Mög- lichkeit, für künftige Verträge eine solche Klausel - auch im Einzelfall - zu vereinbaren. Sofern ein nachvertragliches Wettbewerbsver- bot im Rahmen der Beendigung vereinbart wird, wird der Aufsichtsrat sicherstellen, dass eine mögliche Abfindungszahlung auf eine Karenzentschädigung angerechnet wird.

Vergütung für Aufsichtsratsmandate innerhalb und außerhalb der thyssenkrupp-Gruppe

Sofern Vorstandsmitglieder Aufsichtsratsmandate innerhalb der thyssenkrupp-Gruppe wahrnehmen und hierfür eine Vergütung erhalten, wird diese Vergütung auf die Vorstandsbezüge angerechnet.

Sofern Vorstandsmitglieder externe Aufsichtsratsmandate wahrnehmen und die Mandatsübernahme im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit und im Interesse von thyssenkrupp erfolgt, wird eine etwaige Vergütung ebenfalls angerechnet.

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Weitere Angaben

IV. Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (Tagesordnungspunkt 8)

§ 14 der Satzung der Gesellschaft betreffend die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder lautet wie folgt:

"§ 14 Vergütung

    1. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten außer der Erstattung ihrer Auslagen eine jährliche Grundvergütung in Höhe von 50.000,- €.
    2. Jedes Mitglied eines Ausschusses - mit Ausnahme des nach § 27 Absatz 3 MitbestG gebildeten Ausschusses und des Prüfungsausschusses - erhält einen Zuschlag von 25 % auf die Vergütung nach Absatz (1), der jeweilige Vorsitzende des Ausschusses einen Zuschlag von 50 %. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält einen Zuschlag in Höhe von 40 % auf die Vergütung nach Absatz (1), der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Zuschlag von 80 %.
    3. Die jährliche Vergütung beträgt für den Vorsitzenden 200.000,- € und für seinen Stellvertreter 150.000,- €. Damit ist auch die Übernahme von Mitgliedschaften und Vorsitzen in Ausschüssen abgegolten.
    4. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört oder eine Funktion gemäß Absatz (2) oder (3) ausgeübt haben, erhalten je angefangenem Monat eine zeitanteilig geringere Vergütung.
    5. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 500,- € für jede Sitzungsteilnahme als Präsenzsitzung, Telefon- oder Videokonferenz oder entsprechende Zuschaltung.
    6. Die auf die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen zu zahlende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet. Die Gesellschaft kann die Mitglieder des Aufsichtsrates in den Versicherungsschutz einer auf Kosten der Gesellschaft unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Aufsichtsratstätigkeit einbeziehen.
    7. Die Vergütung nach diesem § 14 ist insgesamt nach Ablauf des Geschäftsjahres fällig. Die Erstattung der Auslagen erfolgt sofort.
    8. Die Regelungen dieses § 14 gelten erstmals für das Geschäftsjahr 2013/2014."
  1. Weitere Angaben zur Einberufung

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 622.531.741 Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung keine eigenen Aktien, so dass die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien 622.531.741 Stück beträgt.

2. Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversamm- lung auf Grundlage des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie Maßnahmen im Zivil-, Insolvenz- und Straf- verfahrensrecht vom 27. März 2020 (sog. COVID-19-Gesetz) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Dies führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung und bei den Rechten der Aktionäre. Die gesamte Hauptversammlung wird - wie in den Vorjahren - vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) ist hinge- gen ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Brief- wahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Eine elektronische Teilnahme an der Versammlung im Sinne von §  118 Absatz  1 Satz 2 Aktiengesetz ist nicht möglich. Den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Schließlich können Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausge- übt haben, über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift erklären.

Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir Sie um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Aktionärsrechten.

Weitere Angaben

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3. Voraussetzungen für die Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und insbesondere die Ausübung des Stimmrechts

Zur Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am 15. Januar 2021, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionäre der Gesellschaft sind und sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem vom depotführenden Institut (Intermediär) auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Anteilsbe- sitzes spätestens bis zum 29. Januar 2021, 24:00 Uhr, bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Für den Nachweis genügt die Textform (§ 126b BGB).

Anmeldestelle: thyssenkrupp AG

c/o Computershare Operations Center 80249 München

Telefax: +49 89 30903-74675

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteils- besitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre die Anmeldebestätigung von der Anmeldestelle, auf denen die erforderlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal aufgedruckt sind.

Hinweise zum Datenschutz

Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptver- sammlung zu ermöglichen.

Die thyssenkrupp AG verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundver- ordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet auf der Webseite zur Hauptversammlung: www.thyssenkrupp.com/de/ investoren/hauptversammlung/

4. InvestorPortal

Für Zwecke der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten stellt die Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung/ ein internetgestütztes Hauptversammlungs- system (InvestorPortal) zur Verfügung. Nach fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung erhalten angemeldete Aktionäre per Post eine Anmeldebestätigung, auf der Zugangsdaten abgedruckt sind. Mit diesen Zugangsdaten können sich die Aktionäre im InvestorPortal anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben. Die Ausübung von Aktionärsrechten auf anderem Wege - wie nachstehend ebenfalls beschrieben - bleibt hiervon unberührt. Das InvestorPortal wird voraussichtlich ab dem 15. Januar 2021 freigeschaltet.

5. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre können ihre Stimmen mittels Briefwahl abgeben. Dies setzt eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs, wie unter vorste- hender Ziffer V.3 beschrieben, voraus. Zur Stimmabgabe durch Briefwahl steht den Aktionären das auf der Anmeldebestätigung abgedruckte Formular zur Verfügung. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 3. Februar 2021 bei der Gesellschaft unter der in der vorstehenden Ziffer V.3 angegebenen Adresse eingegangen sein.

Briefwahlstimmen können ferner elektronisch im InvestorPortal der Gesellschaft über die Internetseite der Gesellschaft unter www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung/ abgegeben werden. Die Stimmabgabe durch Briefwahl über das Investor- Portal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zu dem vom Versammlungs- leiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt erfolgt sein.

Für Widerruf oder Änderung der abgegebenen Briefwahlstimmen sowie das Verhältnis zwischen abgegebenen Briefwahlstimmen und der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gelten die Regelungen in Ziffer V.6. Weitere Einzelheiten zur Briefwahl können die Aktionäre den Erläuterungen im Briefwahlformular bzw. dem InvestorPortal auf der Internetseite (www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung/) entnehmen.

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Weitere Angaben

6. Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung

Bevollmächtigung eines Dritten

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs wie unter vorstehender Ziffer V.3 beschrieben, Sorge zu tragen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktio- närsvereinigung noch ein sonstiger von § 135 Aktiengesetz erfasster Intermediär noch eine andere diesen nach § 135 Absatz 8 Aktiengesetz gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Zur Erteilung der Vollmacht kann das auf der Anmeldebestätigung abgedruckte Formular verwendet werden. Die Vollmacht kann unter Verwendung der Daten der Anmeldebestätigung auch über das InvestorPortal der Gesellschaft erteilt werden. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärs- vereinigungen, sonstigen von § 135 Aktiengesetz erfassten Intermediären oder anderen diesen nach § 135 Absatz 8 Aktiengesetz gleichgestellten Personen oder Institutionen sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Bitte beachten Sie, dass auch bevollmächtigte Dritte nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können.

Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft

Außerdem wird rechtzeitig angemeldeten Aktionären (siehe Ziffer V.3) angeboten, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimm- rechtsvertreter bei den Abstimmungen unter Erteilung von Weisungen vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können ebenfalls über das InvestorPortal der Gesellschaft erteilt werden.

Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die außerhalb des InvestorPortals erteilt werden, müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bis einschließlich 3. Februar 2021 unter der in der vorstehenden Ziffer V.3 angegebenen Adresse zugehen. Unter Nutzung des InvestorPortals können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter noch bis zum Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zum Beginn der Abstimmung, erteilt, geändert oder widerrufen werden.

7. Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Alle Aktionäre der thyssenkrupp AG sowie auf Anordnung des Versammlungsleiters auch die interessierte Öffentlichkeit können die Hauptversammlung am 5. Februar 2021 ab 10:00 Uhr in voller Länge live im Internet unter http://www.thyssenkrupp.com/de/ investoren/hauptversammlung verfolgen. Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede der Vorstandsvorsitzenden stehen auch nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung zur Verfügung.

8. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 € am Grundkapital erreichen (letzteres entspricht 195.313 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum 5. Januar 2021, 24:00 Uhr, schriftlich zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

Vorstand der thyssenkrupp AG z.Hd. Investor Relations (HV) thyssenkrupp Allee 1 45143 Essen

Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf § 70 Aktiengesetz und Artikel 2 § 1 Absatz 3 COVID19-Gesetz wird hingewiesen.

9. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 Aktiengesetz

Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vor- schläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern, die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt

Weitere Angaben

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thyssenkrupp AG Investor Relations thyssenkrupp Allee 1 45143 Essen

Telefax: +49 201 845-6900365

E-Mail:hv-antrag@thyssenkrupp.com

Bis spätestens zum 21. Januar 2021, 24:00 Uhr, bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, soweit sie den Voraussetzungen des § 126 Aktiengesetz bzw. des § 127 Aktiengesetz genügen und den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, unter Namensangabe des Aktionärs im Internet unter http://www. thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung/ unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Nach §§ 126, 127 Aktiengesetz zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der virtuellen Hauptversamm- lung als gestellt behandelt, wenn der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt.

10. Fragemöglichkeit der Aktionäre

Den Aktionären wird gemäß Artikel 2, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz eine Fragemöglichkeit im Wege der elektro- nischen Kommunikation eingeräumt. Das Auskunftsrecht im Sinne des § 131 Aktiengesetz besteht nicht. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung - also bis spätestens

2. Februar 2021, 24:00 Uhr - im Wege der elektronischen Kommunikation über das InvestorPortal der Gesellschaft unter http://www. thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung/ von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten eingereicht werden können. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Frist können keine Fragen eingereicht oder gestellt werden.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freien Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet (Artikel 2, § 1 Absatz 2 Satz 2

1. Halbsatz COVID-19-Gesetz). Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Fragen in deutscher Sprache berücksichtigt werden. Bei der Beantwortung von Fragen werden die Namen der Fragesteller nur dann offengelegt, wenn diese bei Übersendung ihrer Fragen ausdrücklich darum bitten.

11. Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionären, die ihr Stimmrecht persönlich oder durch Bevollmächtigte ausgeübt haben, wird die Möglichkeit eingeräumt, im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen können über das InvestorPortal abgegeben werden und sind ab Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung am 5. Februar 2021 bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.

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Weitere Angaben

Nutzung des InvestorPortals, Briefwahl und Vollmachten/Weisungen

1. Hinweise zur Anmeldung im Internet

Die Hauptversammlung findet ab 10:00 Uhr virtuell ohne physische Präsenz der Aktionäre statt.

Für Zwecke der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten stellt die Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung/ ein internetgestütztes Hauptversammlungssystem (InvestorPortal) zur Verfügung. Nach fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung erhalten angemeldete Aktionäre per Post eine Anmeldebestätigung, auf der Zugangsdaten abgedruckt sind. Mit diesen Zugangsdaten können sich die Aktionäre im InvestorPortal anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Haupt- versammlung ausüben. Die Ausübung von Aktionärsrechten auf anderem Wege - wie nachstehend ebenfalls beschrieben - bleibt hiervon unberührt. Das InvestorPortal wird voraussichtlich ab dem 15. Januar 2021 freigeschaltet.

2. Nutzung des InvestorPortals

2.1 Zugang/Anmeldung zum System

Den Zugang zum InvestorPortal erhalten Sie über die Internetseite der Gesellschaft voraussichtlich ab dem 15. Januar 2021 unter www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung/. Über diesen Link gelangen Sie zum InvestorPortal (inkl. elektronischem Vollmachts- und Weisungssystem).

Auf der Anmeldeseite des InvestorPortals tragen Sie bitte zunächst die fünfstellige Nummer Ihrer Anmeldebestätigung, in das dafür vorgesehene Feld ein. Erfassen Sie anschließend im darunter liegenden Feld "Internetzugangs-Code" die sechsstellige, alphanume- rische Zeichenfolge, die Sie ebenfalls auf der Anmeldebestätigung finden.

Nach Anklicken der Bildschirmtaste »Anmelden« bestätigen Sie bitte auf der nun folgenden Seite die Kenntnisnahme und Akzeptanz unserer Nutzungsbedingungen. Nun können Sie entweder »Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter erteilen«, »Vollmacht an Dritte erteilen« oder »per Briefwahl stimmen«. Des Weiteren können Sie im InvestorPortal Ihre Fragen einreichen, die Hauptversammlung in Bild- und Ton verfolgen sowie ggf. Widerspruch zur Niederschrift erklären. Ab dem zweiten Tag nach der Hauptversammlung können Sie auch die Bestätigung herunterladen, wie Ihre Stimme gezählt wurde.

2.2 Briefwahl

Nach Wahl der Option »per Briefwahl stimmen« werden Sie auf der Seite automatisch zum Abschnitt "Ausübung des Stimmrechts per Briefwahl" geführt. Hierbei haben Sie die Wahl, entweder den Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat insgesamt zuzu- stimmen oder zu jedem einzelnen angeführten Tagesordnungspunkt eine Weisung zu erteilen (klicken Sie entsprechend auf »Ja« oder »Nein«. Bei einer Nichtmarkierung wird Ihre Stimme als Enthaltung gewertet).

Es erscheint nun eine Kontrollansicht zur Überprüfung Ihrer Stimmabgaben. Wenn Ihre Stimmabgaben zutreffend abgebildet sind, klicken Sie auf »Bestätigen«, ansonsten auf »Daten ändern«. Sie können Ihre Eingaben mit »Widerruf« widerrufen oder sich zu Dokumentationszwecken eine Bestätigung Ihrer Eingaben drucken. Mit der Taste »Abmelden« beenden Sie anschließend den Dialog.

Falls Sie im Besitz mehrerer Anmeldebestätigungen sind, für die Sie per Briefwahl über das Internet abstimmen wollen, starten Sie das InvestorPortal für jede Bestätigung neu.

2.3 Elektronische Vollmachts- und Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter

Nach Wahl der Option »Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter erteilen« werden Sie auf der Seite automatisch zum Abschnitt "Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen" geführt. Hierbei haben Sie die Wahl, entweder den Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat insgesamt zuzustimmen oder zu jedem einzelnen angeführten Tages- ordnungspunkt eine Weisung zu erteilen (klicken Sie entsprechend auf »Ja« oder »Nein«. Bei einer Nichtmarkierung wird Ihre Stimme als Enthaltung gewertet).

Weitere Angaben

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Es erscheint nun eine Kontrollansicht zur Überprüfung Ihrer Stimmabgaben. Wenn Ihre Stimmabgaben zutreffend abgebildet sind, klicken Sie auf »Bestätigen«. Anschließend können Sie Ihre Auswahl mit »Daten ändern« korrigieren, Ihre Eingabe mit »Widerruf« widerrufen oder sich zu Dokumentationszwecken eine Bestätigung Ihrer Eingaben drucken. Mit der Taste »Abmelden« beenden Sie anschließend den Dialog.

Falls Sie im Besitz mehrerer Anmeldebestätigungen sind, für die Sie Vollmachten und Weisungen über das Internet erteilen wollen, starten Sie das InvestorPortal für jede Bestätigung neu.

2.4 Elektronische Vollmachtserteilung an einen Dritten

Nach Wahl der Option »Vollmacht an Dritte erteilen« werden Sie auf der Seite automatisch zum Abschnitt »Vollmacht an Dritte erteilen« geführt. Dort tragen Sie bitte den Vor- und Nachnamen sowie Wohnort des Bevollmächtigten ein und klicken anschließend auf »Bestätigen«. Im Anschluss erhalten Sie eine Bestätigung über die Vollmachtserteilung, die Sie zu Dokumentationszwecken ausdrucken können. Mit der Taste »Abmelden« beenden Sie anschließend den Dialog. Bitte beachten Sie bei der elektronischen Bevollmächtigung eines Dritten, dass dieser bereit sein muss, an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen und sich zur Ausübung des Stimmrechts aktiv an der Abstimmung im InvestorPortal beteiligen muss. Eine Benachrichtigung eines von Ihnen bevollmächtigten Dritten hierüber erfolgt durch uns nicht. Bitte stimmen Sie sich daher mit Ihrem Bevollmächtigten entsprechend ab.

Falls Sie im Besitz mehrerer Anmeldebestätigungen sind, für die Sie Vollmachten über das Internet erteilen wollen, starten Sie das InvestorPortal für jede Bevollmächtigung neu.

2.5 Widerruf/Änderung elektronisch erteilter Vollmachten und Weisungen oder Briefwahlstimmen

Sie können Ihre elektronisch per Internet erteilte Vollmacht auf demselben Weg widerrufen bzw. Ihre Weisungen ändern. Gleiches gilt für abgegebene Briefwahlstimmen. Der Widerruf der Vollmacht bzw. Änderungen der Stimmabgaben/Weisungen an die Stimmrechts- vertreter müssen spätestens am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung vorliegen. Nach erfolgtem Widerruf können Sie Ihre Rechte wie oben beschrieben neu ausüben (siehe Ziffern 3.1 bis 3.4).

2.6 Einreichung von Fragen

Fragen können im InvestorPortal bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung - also bis spätestens 2. Februar 2021, 24:00 Uhr

- im Wege der elektronischen Kommunikation über das InvestorPortal von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten eingereicht werden. Bei der Beantwortung von Fragen werden die Namen der Fragesteller nur dann offengelegt, wenn diese bei Übersendung ihrer Fragen ausdrücklich darum bitten. Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Fragen in deutscher Sprache berücksichtigt werden. Bitte fassen Sie nicht mehrere Fragen zusammen, sondern senden jede Frage einzeln ab. Bitte beachten Sie, dass folgende Sonderzeichen das Speichern Ihrer Frage verhindern können: "<" ">".

2.7 Widerspruch zur Niederschrift erklären

Ein Widerspruch zur Niederschrift muss nach Auswahl des jeweiligen Tagesordnungspunktes bzw. der Tagesordnungspunkte durch betätigen der Schaltfläche »Weiter« und »Widerspruch bestätigen« abgeschlossen werden.

2.8 Technische Voraussetzungen

Um das InvestorPortal nutzen zu können, muss Ihr Browser die 128-Bit-SSL-Verschlüsselung unterstützen. Das InvestorPortal können Sie auf Desktop-PCs oder mobilen Endgeräten nutzen. Die gängigen Browser werden unterstützt. Das System wird in einem separaten Fenster geöffnet. Sollte dies bei Ihnen nicht funktionieren, so stellen Sie bitte sicher, dass Ihr browserinterner Popup-Blocker diesen Zugriff gestattet. Ferner müssen die Sicherheits- bzw. Datenschutzeinstellungen des Browsers eine einwandfreie Programmausübung zulassen. Insbesondere kann die Verfügbarkeit bei der Verwendung von Tablet-PCs, Smartphones oder ähnlichen mobilen Endgeräten aufgrund gerätespezifischer Besonderheiten unter Umständen nicht oder nur eingeschränkt möglich sein.

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Weitere Angaben

3. Rechtliche Hinweise/Haftungsausschluss

Ausübung der Stimmrechte

  1. Bitte erteilen Sie zu allen Beschlussvorschlägen eine Weisung. Kreuzen Sie bitte bei Zustimmung das "Ja"-Feld und bei Ablehnung das "Nein"-Feld an. Wenn Sie keine Markierung vornehmen, wird dies als Enthaltung gewertet, Doppelmarkierungen werden als ungültig gewertet.
  2. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, gilt die Stimmabgabe bzw. erteilte Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
  3. Einem etwaigen Gegenantrag, der ausschließlich auf die Ablehnung eines Beschlussvorschlags gerichtet ist, können Sie sich anschlie- ßen, indem Sie gegen den Verwaltungsvorschlag stimmen. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die einer eigenständigen Beschluss- fassung bedürfen, werden bei Ihrer Veröffentlichung mit Großbuchstaben gekennzeichnet. Zu mit Buchstaben gekennzeichneten Gegenanträgen/Wahlvorschlägen können Sie ausschließlich über das InvestorPortal Ihre Stimme abgeben bzw. Weisung erteilen. Markieren Sie hierzu das entsprechende Kästchen für "Ja", andernfalls bitte das Kästchen für "Nein". Wenn Sie keine Markierung vornehmen, wird dies als Enthaltung gewertet.
  4. Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende und zu berücksichtigende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per InvestorPortal, 2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in Papierform.

Nutzung des Internet-Services

Bitte achten Sie beim Empfang der Anmeldebestätigung darauf, dass die Postsendung unversehrt ist. Sollten Sie einen Verdacht auf Missbrauch der Online-Nutzung haben, können Sie per E-Mail an hv2021@thyssenkrupp.com unter Angabe Ihrer Adressdaten, der Bestätigungsnummer und der Stimmenanzahl den Zugang sperren lassen. Ihre Briefwahlstimme, Ihre Vollmacht an einen Dritten bzw. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind damit widerrufen und werden gelöscht. Anschließend werden Sie per E-Mail benachrichtigt und können sich wieder neu am System anmelden sowie neue Vollmacht und gegebenenfalls neue Weisungen bzw. Stimmabgaben erteilen.

Verfügbarkeit des InvestorPortals und Haftungsausschluss

Die von der Gesellschaft getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des InvestorPortals, des Internetangebots der Gesellschaft und der Datensicherheit entsprechen dem aktuellen Stand der Technik. Die Verfügbarkeit und Stabilität des Internet- angebots und des InvestorPortals, einschließlich der Live-Übertragung der Hauptversammlung, können jedoch technischen Schwan- kungen und Störungen unterworfen sein, auf die weder die Gesellschaft noch die von ihr eingesetzten Dienstleister Einfluss haben. Dazu zählen beispielsweise die Verfügbarkeit, Stabilität, Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Telekommunikationsnetzes und der in Anspruch genommenen Internetdienste Dritter.

Die Gesellschaft übernimmt keine Gewährleistung und Haftung für die störungsfreie Funktionsfähigkeit, Verfügbarkeit und Stabilität der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzdienste Dritter, die Vollständigkeit und Richtigkeit von Informationen in Hilfstexten, die in die Anwendung integriert sind, sowie den Zugang zum InvestorPortal. Die Gesellschaft über- nimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für das InvestorPortal eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleister. Dies gilt jeweils soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

Trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt kann es zu Ausfällen und Störungen kommen. Soweit dies aus schwerwiegenden Sicherheits- interessen erforderlich erscheint, behält sich die Gesellschaft vor, die Nutzung des InvestorPortals ohne weitere Ankündigung zu unter- brechen oder vorzeitig zu beenden. In diesem Fall werden nur solche Aktivitäten im InvestorPortal berücksichtigt, deren Manipulation ausgeschlossen werden kann.

4. Kontakt

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte telefonisch an: +49 89 30903 6333

Per Mail an: aktionaersportal@computershare.de

Wir beantworten gerne Ihre Fragen.

Termine 2021/2022

05. Februar 2021

Ordentliche Hauptversammlung

10. Februar 2021

Zwischenbericht

1. Quartal 2020/2021 (Oktober bis Dezember) Telefonkonferenz mit Analysten und Investoren

12. Mai 2021

Zwischenbericht

1. Halbjahr 2020/2021 (Oktober bis März) Telefonkonferenz mit Analysten und Investoren

12. August 2021

Zwischenbericht

9 Monate 2020/2021 (Oktober bis Juni) Telefonkonferenz mit Analysten und Investoren

18. November 2021

Bilanzpressekonferenz Analysten- und Investorenkonferenz

04. Februar 2022

Ordentliche Hauptversammlung

thyssenkrupp AG thyssenkrupp Allee 1 45143 Essen www.thyssenkrupp.com

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ThyssenKrupp AG published this content on 08 January 2021 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 15 January 2021 09:13:00 UTC