IV. dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht. System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der TAG Immobilien AG gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a AktG (TOP 6)


              Satzungswortlaut 
              Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 15 der Satzung der Gesellschaft geregelt, der wie 
              folgt lautet: 
                            Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für jedes Geschäftsjahr eine feste Vergütung in 
              '(1)          Höhe von EUR 20.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für jedes Geschäftsjahr 
                            eine feste Vergütung in Höhe von EUR 175.000,00. Sein Stellvertreter erhält das 
                            Eineinhalbfache der Vergütung aus Satz 1. 
                            Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss angehören, erhalten für ihre 
                            Ausschusstätigkeit für jedes Geschäftsjahr eine weitere feste Vergütung in Höhe von EUR 
A.                          5.000,00. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Eineinhalbfache dieser weiteren 
                            festen Vergütung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält für jedes Geschäftsjahr 
              (2)           als feste Vergütung einen Betrag in Höhe von EUR 75.000,00. Mitglieder des Nominierungs-/ 
                            Personalausschusses sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhalten für ihre 
                            Ausschusstätigkeit keine weitere feste Vergütung, sondern für ihre jeweilige Teilnahme an 
                            einer Präsenzsitzung des jeweiligen Ausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von jeweils EUR 
                            500,00. 
                            Die Gesellschaft schließt für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine angemessene 
              (3)           Organhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) ab und zahlt die Prämien hierfür. 
                            Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Vergütung nur zeitanteilig vorliegen, 
              (4)           wird die jeweilige Vergütung zeitanteilig gewährt. 
              (5)           Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden Auslagen, die mit der Aufsichtsratstätigkeit 
                            zusammenhängen, sowie die auf ihre jeweilige Vergütung entfallende Umsatzsteuer erstattet.' 

Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung

Das System entspricht insgesamt den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der

Fassung vom 16. Dezember 2019.

Entsprechend der Anregung in G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex sind für die

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ausschließlich fixe Vergütungsbestandteile nebst etwaigem

Sitzungsgeld, Auslagenersatz sowie Versicherungsschutz, nicht aber variable Vergütungselemente B. vorgesehen. Die Fixvergütung stärkt die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder und leistet so einen

mittelbaren Beitrag 'zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft' (vgl. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

AktG).

Das Vergütungssystem incentiviert Aufsichtsratsmitglieder zugleich, sich proaktiv für die 'Förderung

der Geschäftsstrategie' (vgl. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG) einzusetzen, indem entsprechend G.17 des

Deutschen Corporate Governance Kodex der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden, der besonders eng an

der Besprechung strategischer Fragen beteiligt ist (D.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex), und

des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden bzw. der Mitglieder von

Ausschüssen angemessen berücksichtigt wird.


              Vergütungsbestandteile 
              Die beiden Vergütungsbestandteile, die Basisvergütung und die Zusatzvergütung für die Ausschusstätigkeit, 
              ergeben sich zusammengefasst wie folgt (siehe bereits Satzungswortlaut, Zahlenangaben in EUR): 
              Vergütungsbestandteil                                         Vorsitzender Stellvertretender Ordentliches 
                                                                                         Vorsitzender      Mitglied 
              Basisvergütung                                                175.000,00   30.000,00         20.000,00 
                                                                            Vorsitzender eines       Ordentliches 
              Vergütungsbestandteil                                         Ausschusses              Mitglied 
                                                                                                     eines Ausschusses 
1.            Ausschusstätigkeit (gilt nicht für Mitglieder des             7.500,00 
              Nominierungs-/Personalausschusses und den                      Prüfungsausschuss:      5.000,00 
              Aufsichtsratsvorsitzenden)                                    75.000,00 
              Sitzungsgeld (gilt nur für Mitglieder des Nominierungs-/      500,00 
              Personalausschusses und den Aufsichtsratsvorsitzenden) 

Hinzu kommt der Abschluss einer angemessenen Organhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) sowie die

Zahlung der Prämien hierfür; die D&O-Versicherung für Mitglieder des Aufsichtsrats soll weiterhin einen

Selbstbehalt von 10 % des Schadens vorsehen. Außerdem kommt die Erstattung der durch die Ausübung des

Amts entstehenden Auslagen hinzu. Zudem erstattet die Gesellschaft eine etwaig auf Vergütung und den

Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer.

Keine variable Vergütung, keine vergütungsbezogenen Rechtsgeschäfte

Da das Vergütungssystem keine variablen Vergütungsbestandteile beinhaltet, entfallen Angaben gemäß §

87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 6, 7 AktG. 2.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist unmittelbar in der Satzung festgesetzt, so dass keine

vertraglichen vergütungsbezogenen Rechtsgeschäfte im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG

abgeschlossen worden sind.

Aufschubzeiten 3. Aufschubzeiten, die vor allem bei variablen Vergütungsbestandteilen Sinn ergeben können, sind im

Vergütungssystem mangels variabler Vergütungsbestandteile nicht vorgesehen.

Einbeziehung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer 4. Eine rechtlich verbindliche Verknüpfung ist nicht in der Satzung verankert, entspricht nicht der

Funktionsverschiedenheit des nicht operativ tätigen Aufsichtsrats und würde die Entscheidungsfreiheit der

Aktionäre über die Vergütung des Aufsichtsrats ungebührlich einschränken.

Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems

Das Vergütungssystem und die konkrete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder werden durch die

Hauptversammlung festgesetzt, die gemäß § 113 Abs. 3 AktG mindestens alle vier Jahre Beschluss über die

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder fasst. Ein bestätigender Beschluss ist zulässig und setzt die

einfache Stimmenmehrheit voraus. Kommt ein bestätigender Beschluss nicht zustande, so ist spätestens in

der darauf folgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Beschlussfassung

vorzulegen. Eine materielle Änderung des in der Satzung festgesetzten Vergütungssystems und der Vergütung

der Aufsichtsratsmitglieder erfordert einen Beschluss mit satzungsändernder Mehrheit. Der Aufsichtsrat, 5. und insbesondere der mit der Vergütung befasste Personalausschuss, überprüfen die von der

Hauptversammlung festgesetzte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder fortlaufend auf ihre Vereinbarkeit

mit etwaigen neuen gesetzlichen Vorgaben, den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex,

Erwartungen des Kapitalmarkts und auf ihre Marktangemessenheit. Erkennt der Aufsichtsrat diesbezüglich

einen Änderungsbedarf, entwickelt er ein angepasstes Vergütungssystem und schlägt dieses der

Hauptversammlung gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG zur Abstimmung vor. Interessenkonflikte bei der

Überarbeitung des Vergütungssystems sind durch die Letzt- und Alleinentscheidungskompetenz der

Hauptversammlung ausgeschlossen. Gleichermaßen haben die Aktionäre unter den gesetzlichen Voraussetzungen

ihrerseits die Möglichkeit, das Vergütungssystem und die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nebst

etwaiger Änderungsvorschläge gemäß § 122 AktG zum Gegenstand der Tagesordnung einer Hauptversammlung zu

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)