(ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Börsenpreis der Aktie um nicht mehr als 20 % unter- und 
                            um nicht mehr als 10 % überschreiten. Maßgeblich ist der arithmetische Mittelwert der 
                            Schlusskurse der Aktien im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
                            Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Börsenhandelstagen vor dem jeweiligen Stichtag. Bei 
                            einem Erwerb über die Börse ist der Stichtag der Tag, an dem die Verpflichtung zum Erwerb 
                            der Aktien eingegangen wird. Bei einem öffentlichen Erwerbsangebot an alle Aktionäre ist 
                            der Stichtag der Tag, an dem die Entscheidung des Vorstands zur Abgabe des Angebots 
                            veröffentlicht wird. Ergibt sich nach der Veröffentlichung des Angebots eine nicht 
                            unerhebliche Kursabweichung vom angebotenen Erwerbspreis oder von den Grenzwerten der 
              b)            etwaig angebotenen Preisspanne, kann das Erwerbsangebot angepasst werden; Stichtag ist in 
                            diesem Fall der Tag, an dem die Entscheidung des Vorstands zur Anpassung des Angebots 
                            veröffentlicht wird. Es steht dem Vorstand frei, im Rahmen eines öffentlichen 
                            Erwerbsangebots eine Preisspanne festzulegen, innerhalb derer Aktionäre Angebote abgeben 
                            können, und dabei den finalen Preis auf Basis der Höhe und Anzahl der Gebote so zu 
                            bestimmen, dass der Rückkauf der meisten Aktien für einen bestimmten Betrag oder der 
                            Rückkauf einer bestimmten Anzahl von Aktien zum niedrigsten Preis ermöglicht wird. 
                            Bei einem öffentlichen Erwerbsangebot wird die Gesellschaft gegenüber allen Aktionären ein 
                            Angebot entsprechend ihrer Beteiligungsquote abgeben. Das Volumen des öffentlichen 
                            Erwerbsangebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzeichnung des Angebots dieses 
                            Volumen überschreitet, sind die Annahmeerklärungen - insoweit unter Ausschluss eines 
                            etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre - grundsätzlich im Verhältnis der Zahl der jeweils 
                            angedienten Aktien zu berücksichtigen. Bei einem öffentlichen Erwerbsangebot auf Basis 
                            einer Preisspanne können Angebote von Aktionären, die einen zu hohen Kaufpreis verlangen, 
                            unberücksichtigt bleiben. Ebenso können zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
                            kaufmännische Rundungen und eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von 
                            bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär vorgesehen 
                            werden. Insoweit wird ein etwaiges Recht der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien partiell 
                            ausgeschlossen. 
                            Der Vorstand wird ermächtigt, die auf der Grundlage dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
                            Aktien der Gesellschaft zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden. Er kann sie 
                            insbesondere über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot veräußern. 
                            Er kann sie darüber hinaus mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere wie folgt 
                            verwenden: 
10.                                       Die Aktien können gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
                                          einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
                                          gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
                                          unterschreitet. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die Aktien 
                                          entfällt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, darf in diesem Fall 
                                          auch bei mehreren Veräußerungsvorgängen insgesamt 10 % des Grundkapitals 
                                          nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
                                          Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. 
                                          Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen: 
                                                        neue Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                                                        aufgrund eines genehmigten Kapitals in unmittelbarer oder 
                                          (i)           sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
                                                        Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; 
                                                        neue Aktien, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Wandel- 
                                                        und/oder Optionsschuldverschreibungen, welche während der 
                                          (ii)          Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                                                        der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
                                                        AktG ausgegeben werden. 
                                          Die Aktien können zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder 
                            bb)           entsprechender Pflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
                                          verwendet werden, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft 
                                          ausgegeben worden sind oder werden. 

c)


                                          Die Aktien können im Falle eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots oder 
                                          bei einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht den Inhabern von Options- oder 
                            cc)           Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft 
                                          in dem Umfang gewährt werden, in dem diese Inhaber nach Ausübung des Options- 
                                          oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der entsprechenden Pflicht ein 
                                          Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft hätten. 
                                          Die Aktien können im Rahmen eines Zusammenschlusses mit Unternehmen oder in 
                                          geeigneten Einzelfällen im Rahmen eines Erwerbs von Immobilien, 
                            dd)           Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
                                          Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern (auch Forderungen gegen die 
                                          Gesellschaft) veräußert werden. 
                                          Die Aktien können vom Aufsichtsrat im Rahmen der Festlegung der variablen 
                            ee)           Vergütung den Vorständen und den Mitarbeitern der Gesellschaft zugesagt und 
                                          übertragen werden. 
                                          Die Aktien können ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden. 
                                          Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend 
                            ff)           davon bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern sich 
                                          der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht; der Vorstand wird 
                                          ermächtigt, in diesem Fall die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung 
                                          anzupassen. 

Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit die eigenen Aktien nach

vorstehenden lit. aa) bis ff) verwendet werden. Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien

durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot ist der Vorstand darüber hinaus ermächtigt,

das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.

Die Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung der eigenen Aktien können ganz oder in

d) Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft ausgeübt

werden; die Ausübung kann auch durch ihre Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren

Rechnung durch Dritte durchgeführt werden.

Der Vorstand hat gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht

über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts wird unter Teil

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March 31, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)