KARLSRUHE (dpa-AFX) - Das Land Berlin darf die nachträgliche Dämmung von Altbauten weiterhin auch zulasten betroffener Nachbarn ermöglichen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwar Zweifel, ob die ungewöhnlich weitgehende Berliner Regelung noch verfassungsgemäß ist. Um das Bundesverfassungsgericht einschalten zu können, müssten die obersten Zivilrichter aber von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein. Hier halten sie es für möglich, dass das Vorgehen des Gesetzgebers noch gerechtfertigt sein könnte, weil es dem so wichtigen Klimaschutz dient, wie die Senatsvorsitzende Bettina Brückner bei der Urteilsverkündung am Freitag sagte. (Az. V ZR 23/21)

Damit ist das Thema nicht unbedingt vom Tisch. Es ist immer noch möglich, dass die unterlegene Nachbarin oder ein anderer Betroffener Verfassungsbeschwerde einreicht - mit ungewissem Ausgang.

Die Regelung gilt für die Sanierung von Altbauten direkt an der Grundstücksgrenze. Wird die Dämmschicht außen am Gebäude angebracht, ragt diese zwangsläufig ein Stück weit zum Nachbarn hinüber. In den meisten anderen Bundesländern gibt es für diesen speziellen Fall ebenfalls besondere Regelungen. Nirgendwo sind die Nachbarn aber so uneingeschränkt zur Duldung verpflichtet wie in Berlin./sem/DP/stw