DGAP Mitteilung über Geschäfte mit nahestehenden Personen: Südwestdeutsche 
Salzwerke AG / Veröffentlichung gemäß § 111c AktG 
Südwestdeutsche Salzwerke AG: Veröffentlichung gemäß § 111c AktG mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
 
2020-11-17 / 12:43 
Veröffentlichung einer Mitteilung über Geschäfte mit nahestehenden Personen 
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*Veröffentlichung gemäß § 111c Abs. 2 AktG * 
 
Südwestdeutsche Salzwerke AG 
Salzgrund 67 
74076 Heilbronn 
 
Wertpapierkennnummer 734660 
ISIN: DE 000 734660 3 
 
*Veröffentlichung von wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Personen 
nach § 111c Abs. 2 AktG* 
 
Die Südwestdeutsche Salzwerke AG, Heilbronn ("Gesellschaft"), hat mit der 
TransnetBW SuedLink GmbH & Co. KG, Stuttgart ("Auftraggeberin"), am 16. 
November 2020 eine *"*Vereinbarung über die Vorabbestellung von Maschinen im 
Rahmen des Projektes SuedLink / Heilbronn (Early Works Agreement)" 
("Vereinbarung") geschlossen. Die Auftraggeberin ist nahestehende Person der 
Gesellschaft im Sinne des § 111a AktG, da das Land Baden-Württemberg und die 
Stadt Heilbronn zusammen (mittelbar) mehr als 50 % der Anteile an der 
Gesellschaft halten und das Land Baden-Württemberg zugleich mittelbar 
maßgeblich an der Auftraggeberin beteiligt ist. Der Aufsichtsrat der 
Gesellschaft hat dem Abschluss der Vereinbarung am 13. November 2020 
gemäß §111b AktG zugestimmt. 
 
Die Vereinbarung stellt ein sog. Early Works Agreement dar: Auftraggeberin 
und Gesellschaft verhandeln derzeit die Konditionen eines 
Errichtungsvertrages, mit dem die Voraussetzungen (u.a. Abteufung von zwei 
neuen Schächten am geplanten Eintritts- und Austrittspunkt der Stromleitung, 
Auffahrung neuer untertägiger Strecken zu den Schachtansatzpunkten und 
Herstellung eines Kabelgrabens im Bergwerk) dafür geschaffen werden sollen, 
dass die Auftraggeberin die von ihr gemäß Bundesbedarfsplangesetz zu 
errichtende Höchstspannungsgleichstromverbindung im Gebiet nördlich von 
Heilbronn untertägig im Bergwerk der Gesellschaft verlegen kann. Da einige 
der von der Gesellschaft für die Errichtung benötigten Maschinen lange 
Bestellfristen haben, hat die Auftraggeberin die Gesellschaft gebeten, die 
Bestellung bestimmter Spezialmaschinen schon jetzt anzustoßen. 
 
Die Vereinbarung sieht vor, dass die Auftraggeberin die Gesellschaft 
beauftragt, bestimmte Spezialmaschinen oder Infrastrukturkomponenten schon 
jetzt zu bestellen. Es handelt sich um 15 Maschinen/Infrastrukturkomponenten 
mit einem Bestellvolumen von ca. 10-12 Mio. &euro. Bei Abschluss des 
Errichtungsvertrages werden die Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung in 
den Errichtungsvertrag überführt, vorrangig gelten dann dessen Bestimmungen. 
Die Auftraggeberin erstattet der Gesellschaft - einschließlich 
Gemeinkosten- und Risikoaufschlag - alle ihr entstehenden Kosten für die 
Herstellung der Arbeitsbereitschaft der zu beschaffenden Spezialmaschinen. 
Zu diesen Kosten zählen insbesondere, aber nicht abschließend: die 
Kosten der Beschaffungsleistung, die Kaufpreise für die Spezialmaschinen 
einschließlich etwaiger Transport- und Montagekosten sowie der 
anfallende personelle Aufwand. Der Gesellschaft entsteht dadurch ein Gewinn 
im Rahmen ihrer üblichen Bandbreiten. 
 
Auftraggeberin und Gesellschaft werden weiterhin konstruktiv und 
zielgerichtet zusammenarbeiten, um den Abschluss des Errichtungsvertrages 
herbeizuführen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Abschluss des 
Errichtungsvertrages. 
 
Bei Beendigung der Vereinbarung ohne Abschluss des Errichtungsvertrages kann 
die Auftraggeberin bereits gelieferte Spezialmaschinen abholen und hat in 
die von der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge einzutreten. 
 
2020-11-17 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
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Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Südwestdeutsche Salzwerke AG 
             Salzgrund 67 
             74076 Heilbronn 
             Deutschland 
Internet:    www.salzwerke.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
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November 17, 2020 06:43 ET (11:43 GMT)