SNP SE: Veröffentlichung nach§ 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

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DGAP-News: SNP Schneider-Neureither & Partner SE / Schlagwort(e): Sonstiges
SNP SE: Veröffentlichung nach§ 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

23.11.2021 / 16:43
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SNP SE: Veröffentlichung nach§ 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der
Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2019 der SNP
Schneider-Neureither & Partner SE, Heidelberg, fehlerhaft ist:

1. Im Zusammenhang mit der langfristigen Anmietung von Räumlichkeiten in
einer Immobilie in den USA - angemietet von einem nahestehenden Unternehmen,
das durch den Verwaltungsratsvorsitzenden beherrscht wurde - gab es im
Konzernabschluss zum 31.12.2019 die nachfolgenden Verstöße gegen
Rechnungslegungsvorschriften:

* Zumindest die Nutzungsrechte im Anwendungsbereich des IFRS 16 sind um 3,6
Mio. EUR zu hoch ausgewiesen. Das Nutzungsrecht an den Räumlichkeiten in einer
Immobilie in den USA wurde lediglich zeitanteilig mit 0,2 Mio. EUR
abgeschrieben, obwohl aufgrund fehlender Nutzbarkeit der Räumlichkeiten für
gewerbliche Zwecke der Zugangswert von 3,8 Mio. EUR sofort auf den erzielbaren
Betrag von Null abzuschreiben gewesen wäre. Die unterlassene
Wertberichtigung auf den erzielbaren Betrag von Null verstößt gegen IAS
36.59.

* Im Konzernanhang ist bei der Erläuterung der Transaktionen mit
nahestehenden Personen und Unternehmen ausgeführt, dass sämtliche
Transaktionen mit Nahestehenden fremdvergleichsfähig waren. Die Einschätzung
zur Fremdvergleichsfähigkeit verstößt hinsichtlich des Mietvertrages in den
USA gegen IAS 24.23, da die langfristig angemieteten Räumlichkeiten nicht
gewerblich genutzt werden können und von einem unabhängigen Geschäftspartner
solche Räumlichkeiten nicht angemietet worden wären.

* Der Ergebniseffekt aus dem Rechnungslegungsverstoß gegen IAS 36.59 führt
zur Nichteinhaltung einer vereinbarten Finanzkennzahl bei den ausstehenden
Schuldscheindarlehen. Aufgrund der nicht erfassten künftigen höheren
Zinslast auf diese Schuldscheindarlehen sind die finanziellen
Verbindlichkeiten zum 31.12.2019 und der Zinsaufwand für das Jahr 2019
jeweils um 0,2 Mio. EUR zu niedrig ausgewiesen. Die unterlassene
Bewertungsanpassung der Schuldscheindarlehen verstößt gegen IFRS 9.B5.4.6.

2. Aufgrund einer fehlerhaften Allokation von Personalkosten auf die
Segmente ist in der Segmentberichterstattung das Segmentergebnis des
Bereichs Service um 0,5 Mio. EUR zu hoch und das Segmentergebnis des Bereichs
Software um 0,5 Mio. EUR zu niedrig ausgewiesen. Dieses verstößt gegen IFRS
8.21(b).

Heidelberg, den 23. November 2021

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