DGAP-News: SNP Schneider-Neureither & Partner SE / Schlagwort(e): Sonstiges
SNP SE: Veröffentlichung nach§ 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

23.11.2021 / 16:43
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SNP SE: Veröffentlichung nach§ 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2019 der SNP Schneider-Neureither & Partner SE, Heidelberg, fehlerhaft ist:

1. Im Zusammenhang mit der langfristigen Anmietung von Räumlichkeiten in einer Immobilie in den USA - angemietet von einem nahestehenden Unternehmen, das durch den Verwaltungsratsvorsitzenden beherrscht wurde - gab es im Konzernabschluss zum 31.12.2019 die nachfolgenden Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften:

* Zumindest die Nutzungsrechte im Anwendungsbereich des IFRS 16 sind um 3,6 Mio. ? zu hoch ausgewiesen. Das Nutzungsrecht an den Räumlichkeiten in einer Immobilie in den USA wurde lediglich zeitanteilig mit 0,2 Mio. ? abgeschrieben, obwohl aufgrund fehlender Nutzbarkeit der Räumlichkeiten für gewerbliche Zwecke der Zugangswert von 3,8 Mio. ? sofort auf den erzielbaren Betrag von Null abzuschreiben gewesen wäre. Die unterlassene Wertberichtigung auf den erzielbaren Betrag von Null verstößt gegen IAS 36.59.

* Im Konzernanhang ist bei der Erläuterung der Transaktionen mit nahestehenden Personen und Unternehmen ausgeführt, dass sämtliche Transaktionen mit Nahestehenden fremdvergleichsfähig waren. Die Einschätzung zur Fremdvergleichsfähigkeit verstößt hinsichtlich des Mietvertrages in den USA gegen IAS 24.23, da die langfristig angemieteten Räumlichkeiten nicht gewerblich genutzt werden können und von einem unabhängigen Geschäftspartner solche Räumlichkeiten nicht angemietet worden wären.

* Der Ergebniseffekt aus dem Rechnungslegungsverstoß gegen IAS 36.59 führt zur Nichteinhaltung einer vereinbarten Finanzkennzahl bei den ausstehenden Schuldscheindarlehen. Aufgrund der nicht erfassten künftigen höheren Zinslast auf diese Schuldscheindarlehen sind die finanziellen Verbindlichkeiten zum 31.12.2019 und der Zinsaufwand für das Jahr 2019 jeweils um 0,2 Mio. ? zu niedrig ausgewiesen. Die unterlassene Bewertungsanpassung der Schuldscheindarlehen verstößt gegen IFRS 9.B5.4.6.

2. Aufgrund einer fehlerhaften Allokation von Personalkosten auf die Segmente ist in der Segmentberichterstattung das Segmentergebnis des Bereichs Service um 0,5 Mio. ? zu hoch und das Segmentergebnis des Bereichs Software um 0,5 Mio. ? zu niedrig ausgewiesen. Dieses verstößt gegen IFRS 8.21(b).

Heidelberg, den 23. November 2021

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