Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 S. 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte Zehn-Prozent-Grenze anzurechnen. Ebenfalls anzurechnen ist die Ausgabe von Rechten, die unter Ausschluss des Bezugsrecht den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu einem solchen Bezug verpflichten, wie zum Beispiel Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht. Die Begrenzung liegt im Interesse der Aktionäre, die bei Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten wollen.

Als maßgeblicher Börsenpreis gilt dabei der volumengewichtete durchschnittliche Kurs der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Verwaltungsrat.

Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen in ihren verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu nutzen und einen dafür bestehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dabei der Verwaltung nicht nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, also ohne den bei Bezugsrechtsemissionen erforderlichen Abschlag. Dies führt zu höheren Emissionserlösen zum Wohl der Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen verbunden werden. Durch die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss kann daher eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht werden.

Der bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen eingeräumte Bezugsrechtsausschluss zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Betrieben oder Beteiligungen an Unternehmen oder gewerblichen Schutzrechten, Lizenzen, Patenten oder sonstigen Produktrechten, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen soll der Gesellschaft ermöglichen, entsprechende Akquisitionen gegen Gewährung von Aktien zu tätigen. Die Gesellschaft steht im weltweiten Wettbewerb mit anderen Unternehmen aus der IT-Branche. Die Gesellschaft muss daher jederzeit in der Lage sein, den sich ändernden Gegebenheiten des Wettbewerbs Rechnung zu tragen und im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Um auf diese Veränderungen reagieren und damit die Wettbewerbsposition der Gesellschaft erhalten oder sogar verbessern zu können, soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, Unternehmen oder Beteiligungen erwerben zu können. Im Einzelfall kann es sich anbieten, solche Erwerbe mit Aktien der SNP Schneider-Neureither & Partner SE zu bezahlen und damit die Liquidität der Gesellschaft zu schonen. Die Praxis zeigt auch, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Bei Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre wäre daher möglicherweise eine Akquisition gegen Gewährung von Aktien im Einzelfall nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile könnten nicht erreicht werden. Daher kann ein Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im Interesse der Aktionäre sachlich gerechtfertigt sein, obwohl er zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmanteils der vorhandenen Aktionäre führt.

Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Wenn sich eine Erwerbsmöglichkeit konkretisiert, wird der Verwaltungsrat sorgfältig prüfen, ob er von der Möglichkeit des Erwerbs und der Verwendung neuer Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Finanzierung der Transaktion Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb oder der Erwerb von Wirtschaftsgütern oder von Forderungen gegen die Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien der SNP Schneider Neureither & Partner SE im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Basis für die Bewertung der unter Ausschluss des Bezugsrechts auszugebenden neuen Aktien der Gesellschaft einerseits und der zu erwerbenden Unternehmen, Beteiligungen, Wirtschaftsgütern oder Forderungen andererseits wird einerseits die Bewertung des zu erwerbenden Objekts und andererseits der Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft sein. Dabei wird der Verwaltungsrat sich allein von den Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen.

Ferner kann das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ausgeschlossen werden, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde.

Der Verwaltungsrat wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten.

Weiterführende Angaben zu den Tagesordnungspunkten 6, 7 und 8

Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 6, insbesondere Lebensläufe der Kandidaten sowie Angaben nach § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG Dr. Karl Benedikt Biesinger

Persönliche Daten

Wohnort: Heidelberg, Deutschland Geboren am 8. Januar 1961 in Wangen im Allgäu Nationalität: Deutsch

Dr. Karl Benedikt Biesinger gehört seit Juli 2019 dem Verwaltungsrat der SNP Schneider-Neureither & Partner SE an.

Ausbildung

1997: Promotion an der Eberhard-Karls-Universität, Tübingen

Seit 1993: Zugelassener Rechtsanwalt

1983 - 1988: Studium der Rechtswissenschaften an der Eberhard-Karls-Universität, Tübingen und der Albert-Ludwigs-Universität, Freiburg

Beruflicher Werdegang

2005: Gründung der Kanzlei RB Reiserer Biesinger Rechtsanwälte; 2007: Überführung der Kanzlei in die heutige RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

1993 - 2005: Tätig als Rechtsanwalt

1989 - 1991: Rechtsreferendariat in Tübingen

1989 - 1992: Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht an der Eberhard-Karls-Universität, Tübingen

1986 - 1987: Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg

Mandate

a) Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

Witt Solar AG, Ettlingen (nicht börsennotiert), Vorsitzender

RB Reiser Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (nicht börsennotiert), Geschäftsführender Gesellschafter

b) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Keine

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

Dr. Karl Benedikt Biesinger ist Mitgründer der RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und seit mehr als drei Jahrzehnten im Bereich des Kapitalmarkt-, Gesellschafts-, Bilanz- und Steuerrechts tätig. Er berät als solcher mittelgroße bis große nationale und internationale Unternehmen. Er hat für die SNP SE unter anderem die Kapitalerhöhungen in den Jahren 2016 und 2018, die Umwandlung der SNP AG in die SNP SE sowie die weltweit getätigten Akquisitionen der vergangenen Jahre in rechtlicher Hinsicht begleitet und verantwortet. Mit seinen ausgeprägten gesellschaftsrechtlichen Kenntnissen, insbesondere in Fragen der Corporate Governance, komplettiert er das Kompetenzprofil des Verwaltungsrats.

Unabhängigkeit

Über die Kanzlei RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät Dr. Karl Benedikt Biesinger die SNP Schneider-Neureither & Partner SE seit mehreren Jahren in gesellschaftsrechtlichen Fragen. Die Geschäftsbeziehung zwischen der RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und der SNP Schneider-Neureither & Partner SE machten im Geschäftsjahr 2020 rund 0,4 Prozent des Gesamtumsatzes der SNP Schneider-Neureither & Partner SE aus. Daneben übt Herr Dr. Karl Benedikt Biesinger keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern der SNP Schneider-Neureither & Partner SE aus. Prof. Dr. Claus E. Heinrich

Persönliche Daten

Wohnort: Heidelberg, Deutschland Geboren am 21. Juni 1955 in Waiblingen Nationalität: Deutsch

Prof. Dr. Claus E. Heinrich kandidiert erstmals für den Verwaltungsrat der SNP Schneider-Neureither & Partner SE.

Ausbildung

1987: Post doctoral studies in Operations Research at Cornell University and M.I.T

1986: Promotion auf dem Gebiet der Produktionsplanung und -steuerung an der Universität Mannheim

1981: Abschluss Studium Betriebswirtschaftslehre an der Universität Mannheim

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)