bb)           Schuldverschreibungen die Inhaber, ansonsten die Gläubiger der 
                                          Teilschuldverschreibungen das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den 
                                          vom Verwaltungsrat festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber 
                                          lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis 
                                          ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag 
                                          liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den 
                                          festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der 
                                          Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Ferner 
                                          können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein 
                                          Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. 
                                          Die Wandelanleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und 
                                          eine Bestimmung des Wandlungspreises - vorbehaltlich der nachfolgend 
                                          bestimmten Entwicklung des Kurses der Stückaktien der Gesellschaft während 
                                          der Laufzeit des Mindestpreises - innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in 
                                          Abhängigkeit von der Wandelschuldverschreibung vorsehen. 
                                          Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
                                          Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern 
                                          einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden 
                                          Aktien dem volumengewichteten durchschnittlichen Kurs der Stückaktien der 
                                          Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse 
                            cc)           während einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist entspricht. 
                                          Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
                                          Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit Optionsrechten oder 
                                          Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist oder bei Fälligkeit wegen 
                                          Kündigung, den Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der 
                                          Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. 
                                          Die Wandelanleihebedingungen können eine Wandlungspflicht zum Ende der 
                                          Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen. Die Gesellschaft kann in 
                            dd)           den Wandelanleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz 
                                          zwischen dem Nennbetrag oder einem niedrigeren Ausgabebetrag der 
                                          Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und 
                                          Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen. 
                                          Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Stückaktie 
                                          der Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine 
                                          Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 
                                          Prozent des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der 
                                          Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter 
                                          Wertpapierbörse an den letzten fünf (5) Börsentagen vor dem Tag der 
                                          Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat über die Ausgabe der 
                                          Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
                                          Wandlungspflichten ausgestattet ist, betragen oder für den Fall der 
                                          Einräumung eines Bezugsrechts mindestens 80 Prozent des volumengewichteten 
                                          durchschnittlichen Börsenkurses der Stückaktien der Gesellschaft im 
                                          elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 
                            ee)           Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, 
                                          damit der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 Absatz 2 Satz 2 AktG 
                                          fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. § 9 Absatz 1 AktG und § 
                                          199 AktG bleiben unberührt. 
                                          In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht muss der 
                                          Options- oder Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen 
                                          mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem 
                                          volumengewichteten durchschnittlichen Kurs der Stückaktien der Gesellschaft 
                                          im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem 
                                          vergleichbaren Nachfolgesystem während der fünf (5) Börsentage vor dem Tag 
              a)                          der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch 
                                          wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises 
                                          liegt. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
                                          Der Options- oder Wandlungspreis kann aufgrund einer 
                                          Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen 
                                          ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder 
                                          Wandlungsfrist durch 
                                                        eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital 
                                          -             erhöht oder 
                                                        unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre 
                                          -             Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert 
                                                        oder 
                                                        unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre 
                                                        Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder 
                            ff)                         Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, gewährt oder garantiert, 
9.                                        -             und den Inhabern schon bestehender Options- oder 
                                                        Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht 
                                                        eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder 
                                                        Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht 
                                                        zustehen würde. 

Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann durch eine

Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei der

Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Anleihebedingungen

können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer

Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung des

Wertes der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden sind,

zum Beispiel Dividenden oder Kontrollerlangung durch Dritte, eine Anpassung

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May 11, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)