bb) Schuldverschreibungen die Inhaber, ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom Verwaltungsrat festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die Wandelanleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises - vorbehaltlich der nachfolgend bestimmten Entwicklung des Kurses der Stückaktien der Gesellschaft während der Laufzeit des Mindestpreises - innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Wandelschuldverschreibung vorsehen. Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten durchschnittlichen Kurs der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse cc) während einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist entspricht. Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist oder bei Fälligkeit wegen Kündigung, den Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Wandelanleihebedingungen können eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen. Die Gesellschaft kann in dd) den Wandelanleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag oder einem niedrigeren Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen. Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 Prozent des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf (5) Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat über die Ausgabe der Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten ausgestattet ist, betragen oder für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts mindestens 80 Prozent des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der ee) Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 Absatz 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht muss der Options- oder Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Kurs der Stückaktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem während der fünf (5) Börsentage vor dem Tag a) der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises liegt. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. Der Options- oder Wandlungspreis kann aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital - erhöht oder unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre - Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert oder unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder ff) Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, gewährt oder garantiert, 9. - und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde.
Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann durch eine
Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei der
Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Anleihebedingungen
können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer
Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung des
Wertes der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden sind,
zum Beispiel Dividenden oder Kontrollerlangung durch Dritte, eine Anpassung
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May 11, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)