Für den Fall der Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 135 AktG wird weder vom Gesetz Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die Bevollmächtigung erforderliche Form ist daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Absatz 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Vorstehendes gilt sinngemäß für die Bevollmächtigung von Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (§ 135 Absatz 8 AktG).

Bitte beachten Sie im Zusammenhang mit der Erteilung von Vollmachten in diesem Jahr Folgendes:

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft wird in diesem Jahr auf der Grundlage von § 1 Absatz 2 GesRuaCOVBekG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. Dies bedeutet, dass auch im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Vereinigung von Aktionären oder eines sonstigen Dritten die eigentliche Stimmabgabe letztlich durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe unten) oder durch den Bevollmächtigten per Briefwahl erfolgen muss.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären die Möglichkeit an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der virtuellen Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von den Aktionären erteilten Weisungen aus. Soll der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen Sie zwingend Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen wird der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht nicht ausüben.

Diejenigen Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, können hierzu das auf der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung abgedruckte Vollmachts-/ Weisungsformular verwenden und entsprechende Weisungen erteilen. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung und der Widerruf von Weisungen bedürfen der Textform und müssen der Gesellschaft bis zum 16. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen


              SNP Schneider-Neureither & Partner SE 
              c/o Computershare Operations Center 
              80249 München 
              Telefax: +49 89 30903-74675 
              E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 

Vollmachten an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können alternativ unter Verwendung der Daten der Anmeldebestätigung gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren elektronisch über das Internet (InvestorPortal) erteilt werden. Die elektronische Bevollmächtigung und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter kann über das InvestorPortal bis zum Tag der Hauptversammlung und zwar bis kurz vor Eintritt in die Abstimmung erfolgen.

Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind auf dem jeweiligen Übermittlungsweg noch bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie dort erteilt werden können, widerruflich und abänderbar.

Die notwendigen Unterlagen und Informationen hierzu erhalten angemeldete Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben. Auch in diesem Fall ist für eine ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs und einen Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

Die Stimmabgabe per Briefwahl erfolgt per Brief, Telefax oder E-Mail einerseits oder mittels elektronischer Kommunikation andererseits.

Für die Briefwahl per Brief, Telefax oder E-Mail verwenden Sie bitte ausschließlich die Ihnen zugesandte Anmeldebestätigung mit der Weisungstabelle. Die im Wege der Briefwahl per Brief, Telefax oder E-Mail abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zum 16. Juni 2021 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter der oben unter 'Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte' angegebenen Adresse in Textform eingegangen sein.

Die Briefwahl kann auch mittels elektronischer Kommunikation gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren über das Internet (InvestorPortal) erfolgen. Auf diesem Weg können Briefwahlstimmen bis zum Tag der Hauptversammlung und zwar bis kurz vor Eintritt in die Abstimmung abgegeben werden.

Briefwahlstimmen sind auf dem jeweiligen Übermittlungsweg noch bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie dort erteilt werden können, widerruflich und abänderbar.

Auch bevollmächtigte Personen können sich der Briefwahl bedienen.

Wenn von Seiten des Aktionärs sowohl Briefwahlstimmen als auch Vollmacht/Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eingehen, werden die von dem Aktionär selbst vorgenommenen Stimmabgaben stets als vorrangig betrachtet.

Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine Wortmeldungen, Widersprüche gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, Fragen oder Anträge getätigt werden können.

Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt.

Rechte der Aktionäre

a) Ergänzung der Tagesordnung nach Artikel 56 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können beantragen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich (§ 126 BGB) unter Nachweis des Quorums an den Verwaltungsrat der Gesellschaft gerichtet werden und bei der Gesellschaft spätestens am 17. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:


              SNP Schneider-Neureither & Partner SE 
              Verwaltungsrat 
              Speyerer Str. 4 
              69115 Heidelberg 

Bekannt zu machende Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung

im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen / Ordentliche Hauptversammlung 2021 zugänglich gemacht.

b) Gegenanträge von Aktionären und Wahlvorschläge nach Artikel 53 SE-VO, §§ 126 Absatz 1, 127 AktG

Gemäß § 126 Absatz 1 AktG kann jeder Aktionär einen Gegenantrag zu einem Vorschlag des Verwaltungsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Absatz 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse spätestens am 2. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), eingeht.

Jeder Aktionär kann außerdem gemäß § 127 AktG der Gesellschaft einen Wahlvorschlag übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Absatz 1 und 2 Aktiengesetz auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse spätestens am 2. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), eingeht.

Rechtzeitig eingehende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung

im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen / Ordentliche Hauptversammlung 2021 zugänglich gemacht, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen des Verwaltungsrats werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:


              SNP Schneider-Neureither & Partner SE 
              Speyerer Str. 4 
              69115 Heidelberg 
              Telefax: +49 (0) 6221 6425-20 
              E-Mail: investor.relations@snpgroup.com 

Aufgrund der Sonderregelungen des GesRuaCovBekG gilt für Anträge und Wahlvorschläge der Aktionäre in diesem Jahr Folgendes:

Da die diesjährige Hauptversammlung der SNP Schneider-Neureither & Partner SE nur mit elektronischer Briefwahl und Vollmachtsstimmrecht durchgeführt wird, gibt es keine Antragsrechte der Aktionäre in der Hauptversammlung.

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May 11, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)