Die Vergütung des Verwaltungsrats der SNP Schneider-Neureither & Partner SE ('SNP SE' oder die 'Gesellschaft') erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben und richtet sich nach den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Grundzüge der Vergütung des Verwaltungsrats sind in dem von der Hauptversammlung beschlossenen § 11 der Satzung der SNP SE geregelt. Die derzeit geltende Vergütung des Verwaltungsrats wurde durch Beschluss der Hauptversammlung am 31. Mai 2017 beschlossen.


              Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung 
              Aufgabe des Verwaltungsrats ist die Festsetzung der Grundlinien der Geschäfte der SNP SE sowie die 
              Überwachung der Umsetzung durch die Geschäftsführenden Direktoren. Die Verwaltungsratsvergütung muss 
              demnach derart ausgestaltet sein, dass sie insbesondere der für die Überwachung und Kontrolle 
              erforderlichen Unabhängigkeit des Verwaltungsrats gerecht wird. Zugleich soll die angemessene 
              Ausgestaltung der Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder der SNP SE ermöglichen, qualifizierte 
              Mandatsträger für die Übernahme eines Verwaltungsratsmandats oder des Verwaltungsratsvorsitzes gewinnen 
              und halten zu können. 
1. 
              Die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats sieht keine variable Vergütungskomponente vor und ist 
              nicht anteilsbasiert; demgegenüber umfasst die Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren grundsätzlich 
              zu einem erheblichen Anteil variable Vergütungsbestandteile. Die allein auf die feste 
              Vergütungskomponente beschränkte Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder ohne variable Vergütungsanreize 
              und unabhängig von finanziellen Leistungsindikatoren gewährleistet demnach eine unabhängige Überwachung 
              und Kontrolle der Geschäftsführenden Direktoren durch den Verwaltungsrat. Die Vergütungsstruktur des 
              Verwaltungsrats bietet demnach ein Gegengewicht zur Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren und trägt 
              somit zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung Gesellschaft bei. 
              Erläuterung zur Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der 
              Festsetzung des Vergütungssystems 
              Die Tätigkeit der Verwaltungsratsmitglieder der SNP SE unterscheidet sich in Art und Umfang grundlegend 
2.            von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der SNP SE. Es fehlt daher an einer entsprechenden Grundlage für einen 
              vertikalen Vergleich der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Verwaltungsratsmitglieder und 
              Arbeitnehmer der SNP SE. Die Bestimmung eines Arbeitnehmerkreises zur Einbeziehung in den Vergleich kommt 
              folglich ebenfalls nicht in Betracht. 
              Darstellung des Verfahrens zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems 
              Die Überprüfung der Vergütung und des Vergütungssystems, insbesondere hinsichtlich der Bestandteile, Höhe 
              und Struktur der Vergütung erfolgt anlassbezogen und spätestens in Vorbereitung der turnusmäßigen 
              Befassung der Hauptversammlung mit der Verwaltungsratsvergütung durch den Verwaltungsrat. Entsprechend 
              erfolgte auf Initiative des Verwaltungsrats die letzte Änderung der Verwaltungsratsvergütung im Jahr 
              2016. 
              Aufgrund der Änderungen des § 113 AktG durch das ARUG II, die über § 38 Abs. 1 SEAG auf den 
              Verwaltungsrat Anwendung finden, hat die Hauptversammlung alle vier Jahre über die Vergütung des 
              Verwaltungsrats zu beschließen, wobei auch ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Sofern 
              darüber hinaus auch Anlass zur Änderung der Regelung zur Verwaltungsratsvergütung in der Satzung der SNP 
              SE besteht, wird der Verwaltungsrat in diesem Zusammenhang der Hauptversammlung auch einen Vorschlag 
              vorlegen. 
3. 
              Die ordentliche Hauptversammlung wird erstmals im Jahr 2021 mit dem neuen Vergütungssystem des 
              Verwaltungsrats befasst und dieses im Rahmen der Hauptversammlung beschließen. Billigt die ordentliche 
              Hauptversammlung im Jahr 2021 das Vergütungssystem nicht, wird der Verwaltungsrat in der darauffolgenden 
              ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem vorlegen. Weiter wird das Vergütungssystem 
              bei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, der Hauptversammlung zur Billigung 
              vorgelegt. 
              Dem Entstehen von Interessenkonflikten durch die Einbindung der Verwaltungsratsmitglieder in die 
              Ausgestaltung der eigenen Vergütung wird dadurch vorgebeugt, dass die letztendliche Entscheidungsbefugnis 
              über das maßgebliche Vergütungssystem kraft Gesetzes der Hauptversammlung zugewiesen ist. 
              Geschäftsführende Direktoren und Verwaltungsrat unterbreiten hierzu lediglich den Beschlussvorschlag. 
              Sollten externe Vergütungsexperten hinzugezogen werden, wird auf deren Unabhängigkeit geachtet und 
              insbesondere eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit verlangt. 
              Feste und variable Vergütungsbestandteile und ihr jeweiliger relativer Anteil an der Vergütung 
              Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält jährlich eine feste Vergütung. Diese beträgt für ordentliche 
              Mitglieder EUR 60.000. Der Vorsitzende erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 100.000, der 
              Stellevertretende Vorsitzende eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 80.000. 
              Zudem werden jedem Verwaltungsratsmitglied die nachgewiesenen erforderlichen Auslagen erstattet und für 
              jede Teilnahme an einer Sitzung des Gremiums (einschließlich seiner Ausschüsse) Sitzungsgeld in Höhe von 
4.            EUR 1.500 gezahlt. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrats einen eventuell auf den 
              Auslagenersatz bzw. die Verwaltungsratsvergütung entfallenden Umsatzsteuerbetrag erstattet, soweit sie 
              berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht 
              auszuüben. Die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats orientiert sich demnach an der Verantwortung 
              und dem Tätigkeitsumfang der jeweiligen Mitglieder. 
              Zusätzlich übernimmt die Gesellschaft für jedes Mitglied des Verwaltungsrats hinsichtlich deren 
              Aufgabenwahrnehmung die Kosten einer von ihr abgeschlossenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Ein 
              Selbstvorbehalt ist nicht vereinbart. 
              Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen 
5.            Die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats wird nach Ablauf der Hauptversammlung, die den für das 
              Geschäftsjahr maßgeblichen Konzernabschluss entgegennimmt, fällig. 
              Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und Bestelldauer der Verwaltungsratsmitglieder 
              Die Gewährung einer Vergütung an die Mitglieder des Verwaltungsrats findet ihre Grundlage in dem 
              kooperationsrechtlichen Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Verwaltungsratsmitglied, 
              das durch die Wahl in den Verwaltungsrat und deren Annahme zustande kommt. Der jeweilige 
              Vergütungsanspruch ergibt sich aus dem Beschluss der Hauptversammlung zur Verwaltungsratsvergütung über 
              die Gewährung einer Vergütung bzw. für den Fall einer entsprechenden Änderung der Satzung, aus der die 
              Vergütung regelnden Satzungsbestimmung. Vergütungsvereinbarungen zwischen der SNP SE und dem einzelnen 
              Verwaltungsratsmitglied bestehen nicht. 
              Die Bestellung der Verwaltungsmitglieder ist in § 6.4 der Satzung der SNP SE wie folgt geregelt: 
              'Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Mitglieder oder für 
              den Gesamtverwaltungsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, wird ein Verwaltungsratsmitglied jeweils bis 
              zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das fünfte 
              Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre ab dem Zeitpunkt 
              der Bestellung. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wenn ein 
6.            Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, erfolgt vorbehaltlich § 6.7 die Wahl 
              eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglieds, sofern die 
              Hauptversammlung keine längere Amtszeit beschließt. Die einmalige oder mehrmalige Wiederwahl ist 
              zulässig.' 
              Die Verwaltungsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag bestellt 
              wurden, können gemäß § 6.5 der Satzung der SNP SE aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung mit 

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May 11, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)