auf der Grundlage dieses Vergütungssystems eine konkrete Vergütung festsetzen. Dabei sind die
aktienrechtlichen Vorgaben der §§ 87 und 87a AktG, die nach § 40 Abs. 7 SEAG auch auf die SNP SE
Anwendung finden, und dieses Vergütungssystem zu beachten. Der Verwaltungsrat bestimmt in diesem Rahmen
die näheren Einzelheiten, die in den konkreten Vereinbarungen mit den jeweiligen Geschäftsführenden
Direktoren festgeschrieben werden.
Der Verwaltungsrat wird die Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren und das Vergütungssystem
jährlich einer Überprüfung unterziehen. Dabei wird insbesondere die Angemessenheit der Gesamtvergütung
der einzelnen Geschäftsführenden Direktoren überprüft und ein Benchmarking durchgeführt. Der
Verwaltungsrat wird hierzu jährlich rechtzeitig vor Ende des Geschäftsjahrs einen Vorschlag zur
Bestätigung oder Anpassung der Leistungskriterien für die variable Vergütung für das folgende
Geschäftsjahr diskutieren und diesen vor Ende des jeweiligen Geschäftsjahres festsetzen.
Da das Gesetz die Zuständigkeit für die Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Systems zur
Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren dem Verwaltungsrat zuweist, sind Interessenkonflikte von
vornherein weitgehend ausgeschlossen, sofern - wie es im Zeitpunkt der Beschlussfassung des
Verwaltungsrats über das vorliegende Vergütungssystem der Fall war - keine Personalunion zwischen den
Geschäftsführenden Direktoren und Verwaltungsratsmitgliedern besteht. Ist ein Geschäftsführender Direktor
zugleich als Mitglied des Verwaltungsrats bestellt oder sollten bei nicht geschäftsführenden
Verwaltungsratsmitgliedern in Zukunft Interessenkonflikte auftreten, werden diese nach den üblichen, für
den Verwaltungsrat der SNP SE geltenden Regelungen behandelt. Danach wird sich das betroffene
Verwaltungsratsmitglied je nach Art des Interessenkonflikts bei der Abstimmung der Stimme enthalten und
erforderlichenfalls an der Verhandlung über den Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen. Für
Geschäftsführende Direktoren als Verwaltungsratsmitglied ist der Stimmrechtsausschluss bei
Angelegenheiten in eigener Sache bereits gesetzlich vorgeschrieben. Sollte es zu einem dauerhaften, nicht
auflösbaren Interessenkonflikt kommen, wird das betreffende Verwaltungsratsmitglied von seinem Amt
zurücktreten.
Erläuterung zur Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen 4. Bei der Festsetzung dieses Vergütungssystems wurde die Vergütung des oberen Führungskreises (dazu
zählt die zweite Führungsebene der SNP-Gruppe unterhalb der Geschäftsführenden Direktoren) sowie der
Belegschaft berücksichtigt, um die Verhältnismäßigkeit innerhalb der SNP-Gruppe sicherzustellen.
Komponenten der Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren
Die Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren setzt sich aus erfolgsunabhängigen und 5. erfolgsabhängigen Komponenten zusammen. Die erfolgsunabhängige Vergütung umfasst die fixe Vergütung ('
Fixe Vergütung'), die Nebenleistungen und die Altersvorsorge. Die erfolgsabhängige Vergütung setzt sich
aus der kurzfristigen variablen Vergütungskomponente, dem STI, und der langfristigen variablen
Vergütungskomponente, dem LTI, zusammen.
Anteile der Vergütungskomponenten an der Gesamtvergütung Die Anteile der Fixen Vergütung, des STI und des LTI an der Gesamtvergütung (ohne Nebenleistungen und Versorgungszusagen) haben sich in den nachfolgend dargestellten Bandbreiten zu bewegen, wobei der STI und LTI jeweils mit dem jährlichen Zielbetrag angesetzt werden. 5.1 Fixe Vergütung: 25 % - 50 % STI: 25 % - 35 % LTI: 25 % - 40 % Ziel- und Maximalvergütung Die Zielvergütung ist der Betrag, der an einen Geschäftsführenden Direktor für ein Geschäftsjahr gewährt wird, wenn die Zielerreichung bei sämtlichen erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten 100 % beträgt (' Ziel-Gesamtvergütung'). Das Vergütungssystem lässt eine Ziel-Gesamtvergütung für jeden Geschäftsführenden Direktor von bis zu EUR 1.200.000 je Geschäftsjahr zu. Der angegebene Wert stellt den äußersten Rahmen dar, innerhalb dessen der Verwaltungsrat die jeweilige Ziel-Gesamtvergütung für den einzelnen Geschäftsführenden Direktor nach Maßgabe dieses Vergütungssystems festlegt. Die maximale Gesamtvergütung ist der Betrag, der einem Geschäftsführenden Direktor insgesamt für ein Geschäftsjahr ausgezahlt werden darf und umfasst alle Vergütungskomponenten und alle Zahlungen einschließlich derjenigen einer Tochtergesellschaft oder eines Dritten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Geschäftsführender Direktor ('Maximale Gesamtvergütung'). Die Maximale Gesamtvergütung beträgt für jeden Geschäftsführenden Direktor EUR 2.000.000 je Geschäftsjahr. Der maximale Umfang der Nebenleistungen ist zudem in Ziffer 5.3(b) angegeben. Der maximale Umfang der 5.2 Versorgungszusagen ist in Ziffer 5.3(c) angegeben. Durch die Festlegung der Anteile der Vergütungskomponenten an der Gesamtvergütung sowie durch die Festsetzung von Obergrenzen (Caps) bei STI und LTI ist sichergestellt, dass sowohl bei Zugrundelegung von 100 % Zielerreichung der jeweiligen Leistungskriterien als auch bei Zugrundelegung der maximalen Zielerreichung der Anteil des LTI stets den Anteil des STI übersteigt. Damit richtet der Verwaltungsrat die Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren an der langfristigen und nachhaltigen Unternehmensentwicklung aus. Dieses Vergütungssystem dient dazu, der SNP SE den notwendigen Handlungsspielraum zu geben, um auch künftig konkurrenzfähige Vergütungen anbieten zu können. Dadurch unterstützt das Vergütungssystem die SNP SE im Wettbewerb um hochqualifizierte Führungskräfte. Gleichzeitig dient dieses Vergütungssystem auch dazu, dem Verwaltungsrat die erforderliche Flexibilität zu geben, die Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren bei Bedarf entsprechend dem Ausmaß ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche aufgrund der sich verändernden Anzahl der bestellten Geschäftsführenden Direktoren anzupassen. Der Verwaltungsrat wird diesen Handlungsspielraum dabei nur in dem Umfang ausschöpfen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweils relevanten Umstände auch tatsächlich sachgerecht erscheint. Erfolgsunabhängige Vergütung (a) Fixe Vergütung Die Fixe Vergütung wird als jährlicher Festbetrag für den jeweiligen Geschäftsführenden Direktor festgesetzt und monatlich in zwölf gleichen Raten ausgezahlt. Sie stellt ein sicheres und planbares Einkommen der Geschäftsführenden Direktoren dar. Die Auszahlung erfolgt dabei in Euro. (b) Nebenleistungen Die Fixe Vergütung wird durch jeweils vertraglich vereinbarte Nebenleistungen ergänzt. Diese beinhalten im Wesentlichen übliche Zusatzleistungen wie beispielsweise Zuschüsse zu Versicherungen, geldwerte Vorteile wie die private Nutzung des Firmenwagens oder Kraftfahrzeugpauschale, Zusatzleistungen bei Wohnortwechsel und Entschädigungen für finanzielle Verluste aufgrund der Annahme des Amts als Geschäftsführender Direktor. Der Verwaltungsrat ist zudem berechtigt, im Falle einer außergewöhnlichen Leistung und der Rechtfertigung durch das Gesellschaftsinteresse nach eigenem Ermessen für ein oder mehrere betreffende Geschäftsführende Direktoren eine Sondervergütung festzusetzen. Den Geschäftsführenden Direktoren steht allerdings kein Anspruch auf Gewährung einer solchen Sondervergütung zu. 5.3 Die Nebenleistungen sind für den jeweiligen Geschäftsführenden Direktor auf bis zu 5 % der Maximalen Gesamtvergütung (bezogen auf die maßgeblichen Euro-Beträge bei Festsetzung der jeweiligen konkreten Vergütung) begrenzt. Der Verwaltungsrat kann zudem nach pflichtgemäßem Ermessen bei festgestellter signifikanter Änderung des Bedarfs vorübergehend im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Geschäftsführender Direktor aufgetretene Aufwendungen für außergewöhnliche Nebenleistungen (z.B. Sicherheitsmaßnahmen) erstatten. Darüber hinaus
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May 11, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)