Entsprechenserklärung
zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der SMA Solar Technology AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:
Die SMA Solar Technology AG entspricht sämtlichen Empfehlungen des vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 27. Juni 2022 bekannt gemachten Deutschen Corporate Governance Kodex vom 28. April 2022 ("Kodex 2022") und wird diesen auch künftig entsprechen, mit folgenden Ausnahmen:
Das vom Aufsichtsrat beschlossene und von der Hauptversammlung 24. Mai 2023 gebilligte Vergütungssystem für den Vorstand, das Grundlage für alle Vergütungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern der SMA Solar Technology AG, deren Bestellung nach dem 24. Mai 2023 neu erfolgt oder verlängert wird, sein soll ("Vergütungssystem 2023"), sieht in Abweichung von Empfehlung G.8 des Kodex 2022 die Möglichkeit vor, von bereits beschlossenen Zielwerten oder Vergleichsparametern abzuweichen, wenn dies in außergewöhnlichen Situationen vorübergehend im Interesse des Unternehmens ist. Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass eine solche Flexibilität erforderlich ist, um - auch entsprechend der Empfehlung G.11 Satz 1 des Kodex 2022 - angemessen auf eine unvorhergesehene Situation reagieren zu können.
Weiter sieht das Vergütungssystem 2023 die Verpflichtung des Vorstandes vor, den aus einer Übererfüllung des lang- und kurzfristigen variablen Zieles erhaltenen Vergütungsanteil teilweise in Aktien der Gesellschaft anzulegen und weicht daher von der in G.10 Satz 1 des Kodex 2022 ausgesprochenen Empfehlung ab. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass der Vorstand über die Ausgestaltung der zielgebundenen Vergütung und die beschlossene Anlageverpflichtung hinreichend an die langfristige und nachhaltige Entwicklung des Unternehmens gebunden ist und es einer weitergehenden Verpflichtung entsprechend der Empfehlung des G.10 Satz 1 des Kodex 2022 nicht bedarf.
In Abweichung zur Empfehlung G.11 Satz 2 des Kodex 2022 sieht das Vergütungssystem 2023 keine Regelungen vor, die der Gesellschaft über die gesetzlichen Regelungen hinaus die Möglichkeit einräumen, eine dem Vorstand geschuldete variable Vergütung einzubehalten oder zurückfordern zu können. Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass der Vorstand über die Ausgestaltung der Ziele insbesondere zur variablen Vergütung hinreichend an negativen Entwicklungen beteiligt ist und darüber hinaus ein rechtlich vorwerfbares Verhalten durch die gesetzlich geregelten Reaktionsmöglichkeiten hinreichend sanktioniert werden kann.
Niestetal, 05. Dezember 2024
Der Vorstand | Der Aufsichtsrat |
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