DGAP-Ad-hoc: SHOP APOTHEKE EUROPE N.V. / Schlagwort(e): Anleiheemission/Finanzierung
SHOP APOTHEKE EUROPE N.V. erhöht den Gesamtnennbetrag der Wandelschuldverschreibung aufgrund hoher Nachfrage.

14.01.2021 / 14:53 CET/CEST
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SHOP APOTHEKE EUROPE N.V. erhöht den Gesamtnennbetrag der Wandelschuldverschreibung aufgrund hoher Nachfrage.

Venlo, 14. Januar 2021 - SHOP APOTHEKE EUROPE N.V. (die "Gesellschaft") hat beschlossen, den Gesamtnennbetrag der heute angekündigten nicht nachrangigen, unbesicherten Wandelschuldverschreibungen (die "Wandelschuldverschreibungen") aufgrund hoher Nachfrage zu erhöhen. Die Ausgabegröße der Wandelschuldverschreibungen wird nun erhöht auf einen Gesamtnennbetrag von EUR 225 Mio.

 

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ÜBER SHOP APOTHEKE

SHOP APOTHEKE EUROPE ist eine der führenden und am stärksten wachsende Online-Apotheken in Kontinentaleuropa. Mit der Übernahme der Europa Apotheek Venlo im November 2017 hat SHOP APOTHEKE EUROPE ihre europäische Marktführerschaft signifikant ausgebaut. Das Sortiment für die ganze Familie in den Bereichen OTC-, Schönheits- und Pflegeprodukte sowie rezeptpflichtige Medikamente wird zudem durch hochwertige Naturkost- und Gesundheitsprodukte, Low Carb-Produkte und Sportnahrung der seit Juli 2018 zur Unternehmensgruppe gehörenden nu3 GmbH ergänzt.

Aktuell betreibt SHOP APOTHEKE EUROPE Online-Apotheken in Deutschland, Österreich, Frankreich, Belgien, Italien, den Niederlanden und der Schweiz. SHOP APOTHEKE EUROPE liefert schnell und zu attraktiven Preisen ein sehr breites Sortiment von über 100.000 Originalprodukten an 6,3 Millionen aktive Kunden (Stand: 31.12.2020). Das Angebot wird ergänzt durch umfassende pharmazeutische Beratung und Betreuung.

SHOP APOTHEKE EUROPE N.V. ist seit dem 13. Oktober 2016 im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) und seit dem 21. September 2020 im MDAX gelistet.

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Die Wandelschuldverschreibungen sind nicht dazu bestimmt, Kleinanlegern im EWR angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt zu werden, und sollten diesen auch nicht angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Für diese Zwecke bezeichnet ein 'Kleinanleger' eine Person, die eine (oder mehrere) der folgenden ist: (i) ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Punkt (11) der MIFID II; (ii) ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 (in der geänderten Fassung der 'Versicherungsvertriebsrichtlinie'), sofern dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Punkt (10) der MIFID II gelten würde. Folglich wurde kein Basisinformationsblatt erstellt, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (die 'PRIIP-Verordnung') erforderlich ist, um die Wandelschuldverschreibungen anzubieten oder zu verkaufen oder auf andere Weise Kleinanlegern im EWR zur Verfügung zu stellen, und daher kann das Angebot oder der Verkauf der Wandelschuldverschreibungen oder die anderweitige Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR gemäß der PRIIP-Verordnung rechtswidrig sein.
Die Wandelschuldverschreibungen sind nicht dazu bestimmt, Kleinanlegern im Vereinigten Königreich angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt zu werden, und sollten diesen auch nicht angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Für diese Zwecke bezeichnet ein 'Kleinanleger' eine Person, die eine (oder mehrere) der folgenden ist: (i) ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 2 Punkt (8) der Verordnung (EU) Nr. 2017/565, wie sie aufgrund des European Union (Withdrawal) Act 2018 ('EUWA') Teil des nationalen Rechts ist; oder (ii) ein Kunde im Sinne der Bestimmungen des Financial Services and Markets Act 2000 (der 'FSMA') und jeglicher Vorschriften oder Verordnungen, die im Rahmen des FSMA zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 erlassen wurden, wenn dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Punkt (8) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wie sie durch das EUWA Teil des nationalen Rechts ist, qualifiziert wäre; oder (iii) kein qualifizierter Anleger im Sinne von Artikel 2 der Prospektverordnung ist, wie sie aufgrund des EUWA Teil des nationalen Rechts ist. Folglich wurde kein Basisinformationsdokument erstellt, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, wie sie aufgrund des EUWA Teil des nationalen Rechts ist (die 'UK PRIIPs-Verordnung'), erforderlich ist, um die Wandelschuldverschreibungen anzubieten oder zu verkaufen oder auf andere Weise Kleinanlegern im Vereinigten Königreich zur Verfügung zu stellen, und daher kann das Angebot oder der Verkauf der Wandelschuldverschreibungen oder die anderweitige Zurverfügungstellung an Kleinanleger im Vereinigten Königreich gemäß der UK PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.

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