- Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum, gegebenenfalls 
Register und Registernummer bei juristischen Personen, 
- Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000785555 
(international gebräuchliche Wertpapierkennnummer), 
- Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, 
- Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht. 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages, 17. April 2021 
(24:00 Uhr, Wiener Zeit), beziehen. 
 
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder englischer Sprache 
entgegengenommen. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen 
Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage 
bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. 
 
 
V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE 
VERFAHREN 
 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach 
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der 
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen 
hat, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen. 
 
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines 
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Semperit 
Aktiengesellschaft Holding am 27. April 2021 kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV 
nur durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen. 
 
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet 
und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen: 
 
(i) Florian Beckermann, Dipl. VW, Dipl. Jur., LL.M., IVA 
1130 Wien, Feldmühlgasse 22 
Tel: +43 1 876 33 43-30 
E-Mail-Adresse: vollmacht.semperit.beckermann@computershare.de 
 
(ii) Rechtsanwältin Dr. Verena Brauner, IVA 
1120 Wien, Hetzendorfer Straße 71 
Tel +43 1 3050291 
E-Mail-Adresse: vollmacht.semperit.brauner@computershare.de 
 
(iii) Rechtsanwalt Dr. Paul Fussenegger 
1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6 
Tel: + 43 1 2351001 
E-Mail-Adresse: vollmacht.semperit.fussenegger@computershare.de 
 
(iv) Rechtsanwältin Dr. Ulla Reisch 
c/o Urbanek, Lind, Schmied, Reisch Rechtsanwälte OG 
1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1a, Ebene 7/Top 09 
Tel +43 1 212 55 00 
E-Mail-Adresse: vollmacht.semperit.reisch@computershare.de 
 
Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen 
Stimmrechtsvertreter auswählen und diesem Vollmacht erteilen. 
 
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.semperitgroup.com ein eigenes 
Vollmachtsformular abrufbar, welches zwingend zu verwenden ist. 
 
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten 
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu 
beachten. 
 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich 
ausgeschlossen. 
 
 
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM. §§ 109, 110, 118 und 119 AKTG 
 
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen mindestens 5% des Grundkapitals 
erreichen, und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber 
dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf 
die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, 
wenn dieses Verlangen in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG per Post oder 
Boten spätestens am 6. April 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft 
ausschließlich an die Adresse Semperit Aktiengesellschaft Holding, zH Frau Judit 
Helenyi, Modecenterstr. 22, 1031 Wien, bzw. per SWIFT BIC COMRGB2L (Message Type 
598, unbedingt ISIN AT0000785555 im Text angeben), oder per E-Mail 
HV2021@semperitgroup.com zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne 
des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde 
oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete 
Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der 
Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht 
werden. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt 
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht 
aber dessen Begründung muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. 
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 
10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden 
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung durchgehend Inhaber 
der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht 
älter als sieben Tage sein darf. Mehrere solche Depotbestätigungen über Aktien, 
die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5% vermitteln, müssen sich auf 
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 
 
Für den Fall eines sodann beantragten zusätzlichen Tagesordnungspunkts wird die 
ergänzte Tagesordnung spätestens am 8. April 2021 elektronisch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.semperitgroup.com/ir unter dem 
Menüpunkt "Hauptversammlung 2021", sowie spätestens am 13. April 2021 in 
derselben Weise bekannt gemacht, wie die ursprüngliche Tagesordnung (im 
Amtsblatt zur Wiener Zeitung). 
 
 
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 1% des Grundkapitals erreichen, 
können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG 
Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass 
diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der 
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands 
oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der 
Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform im 
Sinne des § 13 Abs 2 AktG spätestens am 16. April 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) 
der Gesellschaft entweder an Semperit Aktiengesellschaft Holding, zH Frau Judit 
Helenyi, Modecenterstraße 22, 1031 Wien, oder per E-Mail an 
HV2021@semperitgroup.com, wobei das Verlangen in Textform im Sinne des § 13 Abs 
2 AktG, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für 
Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss 
die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe 
in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt 
und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder 
anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen 
Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. 
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle 
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 und Abs 
2a AktG, darüber hinaus ist § 86 Abs 7 und 9 AktG zu beachten. Für den Fall 
eines sodann übermittelten Vorschlags zur Beschlussfassung wird dieser 
spätestens zwei Werktage nach Zugang, im äußersten Fall am 20. April 2021 auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter www.semperitgroup.com/ir unter dem 
Menüpunkt "Hauptversammlung 2021" veröffentlicht. Über einen Beschlussvorschlag, 
der auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht wurde, ist nur dann 
abzustimmen, wenn er in der Hauptversammlung als Antrag wiederholt wird. Die 
Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a 
AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben 
Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur 
zusammen das Beteiligungsausmaß von 1% vermitteln, müssen sich auf denselben 
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 
 
 
3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger 
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem 
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre 
Erteilung strafbar wäre. 
 
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der 
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die 
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter 
(Punkt V. der Einberufung). 
 
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß § 118 AktG 

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March 25, 2021 13:36 ET (17:36 GMT)