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Zürich, 19. September 2019

Geldpolitische Lagebeurteilung vom 19. September 2019Nationalbank behält expansive Geldpolitik unverändert bei und passt Berechnungsgrundlage für den Negativzins auf Sichtguthaben bei der SNB an

Die Nationalbank belässt den SNB-Leitzins und den Zins auf Sichtguthaben bei der SNB unverändert bei −0,75%. Sie ist weiterhin bereit, bei Bedarf am Devisenmarkt zu intervenieren, und berücksichtigt dabeidie gesamte Währungssituation. Die Nationalbank passtausserdem die Berechnungsgrundlage für den Negativzins auf den Sichtguthaben bei der SNB an.

Die expansive Geldpolitik ist angesichts der jüngsten internationalen Entwicklungen und der Inflationsaussichten in der Schweiz nach wie vor notwendig. Die Lage am Devisenmarkt bleibt fragil, und der Franken hat sich handelsgewichtet aufgewertet. Er bleibt hoch bewertet.

Negativzins und Interventionsbereitschaft sind wichtig, um der Attraktivität von Anlagen in Franken entgegenzuwirken und damit den Druck auf den Franken zu verringern. Die Nationalbank stabilisiert so die Preisentwicklung und unterstützt die Wirtschaftsaktivität.

Die Nationalbank passt die Berechnungsgrundlage für den Negativzins wie folgt an: Der Negativzins wird weiterhin auf jenem Teil der Sichtguthaben der Banken bei der SNB erhoben, der einen bestimmten Freibetrag überschreitet. Dieser Freibetrag wird neu monatlich aktualisiert und wird so Entwicklungen in den Bilanzen der Banken über die Zeit widerspiegeln.

Die Anpassung der Berechnungsgrundlage trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das globale Tiefzinsumfeld in letzter Zeit weiter verfestigt hat und noch länger anhalten könnte. Die Anpassung führt dazu, dass der Freibetrag für das Bankensystem steigt und die Negativzinseinnahmen der SNB sinken. Die neue Freibetragsberechnung tritt per 1. November 2019 in Kraft.

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19. September 2019

Geldpolitische Lagebeurteilung vom 19.

September 2019

Die Nationalbank überprüft die Berechnungsgrundlage für den Negativzins regelmässig und passt sie bei Bedarf an, um auch in Zukunft den geldpolitischen Handlungsspielraum sicherzustellen. Die Negativzinsbelastung soll dabei auf das Nötige beschränkt werden. Genauere Angaben zur Berechnung des Freibetrags finden sich in einem Merkblatt (Anhang).

Die neue bedingte Inflationsprognose liegt tiefer als im Juni. Der Hauptgrund dafür sind schwächere Wachstums- und Inflationsaussichten im Ausland und der stärkere Franken. Für das laufende Jahr liegt die Prognose mit 0,4% leicht tiefer als die im letzten Quartal prognostizierten 0,6%. Für 2020 sieht die Nationalbank nun eine Inflationsrate von 0,2% voraus, verglichen mit 0,7% im Vorquartal. Die Inflationsrate steigt 2021 auf 0,6% an; im Vorquartal war noch ein Anstieg auf 1,1% prognostiziert worden. Die bedingte Inflationsprognose beruht auf der Annahme, dass der SNB-Leitzins über den gesamten Prognosezeitraum bei −0,75% bleibt.

Als Folge der erhöhten handelspolitischen Spannungen und politischen Unsicherheiten haben sich die globalen Konjunktursignale in den letzten Monaten eingetrübt. Das weltwirtschaftliche Wachstum verlangsamte sich im zweiten Quartal, und die Industrieproduktion neigt seither zur Schwäche. Die konjunkturelle Abkühlung geht mit gedämpften Investitionsausgaben und einem Rückgang des globalen Warenhandels einher. Auch die Zunahme der Beschäftigung in den Industrieländern war langsamer als in den Vorquartalen. Angesichts der gestiegenen konjunkturellen Risiken und der verhaltenen Inflationsdynamik haben verschiedene Zentralbanken ihren geldpolitischen Kurs angepasst und ihre Leitzinsen gesenkt.

Die SNB revidiert in ihrem neuen Basisszenario für die Weltwirtschaft ihre Wachstumsprognose für die kommenden Quartale nach unten. Kurzfristig dürfte die internationale Dynamik verhalten ausfallen. Mittelfristig geht die SNB aber davon aus, dass die globale Konjunktur nicht zuletzt dank der geldpolitischen Lockerungsmassnahmen wieder anzieht. Die Inflation dürfte dann allmählich wieder ansteigen.

Die Risiken für die Weltwirtschaft bleiben eher nach unten gerichtet. Im Vordergrund stehen weiterhin politische Unsicherheiten sowie die handelspolitischen Spannungen, die zu erneuten Turbulenzen an den Finanzmärkten führen und die Stimmung der Wirtschaftsakteure weiter eintrüben könnten.

Die Schweizer Wirtschaft hat im zweiten Quartal ihr moderates Wachstum fortgesetzt. Auch auf dem Arbeitsmarkt hielt die positive Entwicklung an. Die Beschäftigung legte weiter zu, und die Arbeitslosenquote blieb auf tiefem Niveau stabil.

Die Verschlechterung des internationalen Umfeldes dürfte zu einer vorübergehenden Wachstumsabschwächung führen. Die SNB erwartet für das gesamte Jahr 2019 ein Wachstum zwischen 0,5% und 1%, gegenüber rund 1,5% im Juni. Die Prognoseanpassung ist zu einem wesentlichen Teil darauf zurückzuführen, dass die BIP-Wachstumsraten für die zweite Hälfte 2018 und das erste Quartal 2019 nach unten revidiert wurden.

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19. September 2019

Geldpolitische Lagebeurteilung vom 19.

September 2019

Am Hypothekar- und Immobilienmarkt bleiben die Ungleichgewichte bestehen. Sowohl die Hypothekarkredite als auch die Preise für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen stiegen in den letzten Quartalen weiter leicht an, während die Preise für Wohnrenditeliegenschaften etwas sanken. Trotzdem besteht besonders in diesem Segment aufgrund der starken Preiszunahme der vergangenen Jahre und der steigenden Leerstände die Gefahr einer Korrektur. Die Nationalbank begrüsst deshalb die jüngste Revision der Selbstregulierungsrichtlinien der Banken im Bereich der Renditeliegenschaften. Sie beobachtet die Entwicklungen am Hypothekar- und Immobilienmarkt weiterhin aufmerksam und prüft regelmässig, ob der antizyklische Kapitalpuffer angepasst werden muss.

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Anhang

Gültig ab 1. November 2019

III. Departement

Zürich, 19. September 2019

Merkblatt zu Negativzinsen auf Girokontoguthaben

1. Allgemeines

Gestützt auf die Geschäftsbedingungen erhebt die Schweizerische Nationalbank (SNB) auf Girokontoguthaben (siehe folgende Ziffer 2) einen Negativzins (Ziff. 3), sofern das Girokon- toguthaben einen bestimmten Freibetrag (Ziff. 4) überschreitet.

2. Geltungsbereich

Der Negativzins wird auf Girokontoguthaben erhoben, die auf Schweizerfranken lauten. Aus- genommen davon sind derzeit die Girokontoguthaben der zentralen Bundesverwaltung und der compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO).

3. Negativzins

Der Negativzins entspricht zurzeit dem SNB-Leitzins. Zinsänderungen werden durch die SNB kommuniziert. Der jeweils geltende Zinssatz auf Girokontoguthaben ist auf www.snb.ch → Aktuelle Zinssätze und Devisenkurseabrufbar.

Die Berechnung des Negativzinses erfolgt auf täglicher Basis und nach der im Geldmarkt üb- lichen Usanz (Actual/360). Die Belastung des geschuldeten Negativzinses erfolgt jeweils per Ende Monat für die Zinsperiode des Vormonats (Ziff. 5). Sofern nicht anderweitig kommuni- ziert, gilt eine Änderung des Negativzinses per sofort, und die betroffenen Girokontoguthaben werden bereits am Tag der Ankündigung mit dem neuen Zinssatz verzinst.

4. Freibetrag

Der Negativzins wird nur auf jenem Teil des Girokontoguthabens erhoben, der einen be- stimmten Betrag (Freibetrag) überschreitet.

Der Freibetrag gilt pro Girokontoinhaber und beträgt mindestens CHF 10 Mio.

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Anhang

Gültig ab 1. November 2019

19. September 2019

Merkblatt zu Negativzinsen auf

Girokontoguthaben

Führt die SNB für einen Girokontoinhaber ausnahmsweise mehrere Girokonten, so ist der Freibetrag nur einmal dem über alle relevanten Konten aggregierten Guthaben anrechenbar.

Es bestehen zwei Freibetrag-Ansätze:

Freibetrag-Ansatz 1: Mindestreserve1-basierter Freibetrag

Für mindestreservepflichtige Girokontoinhaber (inländische Banken2): Der Freibetrag be- rechnet sich aus einer Basiskomponente abzüglich einer Bargeldkomponente. Die Basiskom- ponente entspricht dem laufenden Durchschnitt der Mindestreserveerfordernisse der letzten 36 Unterlegungsperioden (UP), multipliziert mit dem aktuell geltenden Freibetragsfaktor. Als letzte, d.h. 36. UP gilt dabei jeweils jene UP, die drei Monate vor Beginn der Zinsperiode am

20. Kalendertag startet.3Die Bargeldkomponente entspricht der gemeldeten Bargeldhaltung in dieser letzten UP.

Der jeweils geltende Freibetragsfaktor ist auf www.snb.ch → Aktuelle Zinssätze und Devisen- kurseabrufbar. Änderungen des Freibetragsfaktors werden durch die SNB kommuniziert. So- fern nicht anderweitig kommuniziert, gilt eine Änderung des Freibetragsfaktors per Beginn der nächsten Zinsperiode.

Der aus Basis- und Bargeldkomponente bestehende Freibetrag nach Ansatz 1 berechnet sich somit wie folgt:

Laufender Durchschnitt der Mindestreserveerfordernisse der letzten 36 UP mal Freibetragsfaktor (Basiskomponente)

  • Bargeldhaltung in der letzten UP (Bargeldkomponente)
    = Freibetrag

Unter dem Ansatz 1 gilt zudem, dass der Freibetrag mindestens dem einfachenMindestreser- veerfordernis der letzten UP entspricht.

Freibetrag-Ansatz 2: Fixer Freibetrag

Für alle übrigen nicht unter Freibetrag-Ansatz 1 genannten Girokontoinhaber legt die SNB fixe Freibeträge fest.

  1. Mindestreserven gemäss Nationalbankverordnung (Art. 12 bis Art. 17 NBV).
  2. Banken gemäss Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen.
  3. Beispiel: Die letzte UP für die Zinsperiode November ist die UP 20. August - 19. September.

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Anhang

Gültig ab 1. November 2019

19. September 2019

Merkblatt zu Negativzinsen auf

Girokontoguthaben

5. Berechnung, Belastung und Avisierung

Für denjenigen Teil des Girokontoguthabens, der jeweils am Ende eines jeden Kalendertages den Freibetrag übersteigt, wird auf täglicher Basis der Negativzins berechnet. Dies gilt analog für das aggregierte Guthaben eines Girokontoinhabers mit mehreren Girokonten.

Der geschuldete Negativzins wird jeweils am letzten Valutatag eines Monats (Stichtag) für die Zinsperiode des Vormonats auf dem Girokonto belastet. Hält ein Girokontoinhaber mehr als ein Girokonto, entscheidet die SNB über das zu belastende Konto (Hauptkonto). Die SNB ist bevollmächtigt, die Belastung ohne vorgängige Avisierung auszuführen.

Der Girokontoinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Deckung auf dem Hauptkonto am Stich- tag für die Belastung des geschuldeten Negativzinses ausreicht.

Die Belastung des Negativzinses bei Teilnehmern am Swiss Interbank Clearing (SIC-System) löst einen Übertrag an das Girokonto durch die SNB aus.

Die Belastung des Negativzinses wird dem Girokontoinhaber am Stichtag wie folgt avisiert: Kontoauszug per SWIFT (MT950) oder physischem Auszug des Hauptkontos sowie separater Belastungsanzeige per SWIFT (MT900) oder physischer Anzeige. Zusätzlich wird dem Giro- kontoinhaber ein physisches Zinsrechnungsprotokoll, aus dem die Berechnungsgrundlagen für den Negativzins zu entnehmen sind, zugestellt.

6. Neugründungen und Mutationen

Bei Neugründungen und Mutationen (Fusion, Spaltung oder Vermögensübertragung) gelten für Girokontoinhaber, deren Freibetrag nach Ansatz 1 berechnet wird, die nachfolgend be- schriebenen Grundsätze für die Bestimmung der für die Berechnung des Freibetrags relevan- ten Mindestreservepositionen (Mindestreserveerfordernisse und Bargeldbestände). Diese wer- den zur Berechnung des Freibetrags für alle Zinsperioden verwendet, welche der Neugrün- dung bzw. der Mutation folgen und für die Berechnung des Freibetrags (Ziff. 4) relevant sind.

Neugründungen

Für die vor der Gründung liegenden UP werden die Werte der für die Berechnung des Freibe- trags relevanten Positionen der ersten Mindestreserve-Meldung nach der Gründung auf die vor der Gründung liegenden UP zurückgeschrieben.

Fusionen

Für die vor der Fusion liegenden UP werden die Werte der für die Berechnung des Freibetrags relevanten Positionen der Mindestreserve-Meldung der beteiligten Banken addiert.

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Anhang

Gültig ab 1. November 2019

19. September 2019

Merkblatt zu Negativzinsen auf

Girokontoguthaben

Spaltungen

Für die vor der Spaltung liegenden UP werden die Werte der für die Berechnung des Freibe- trags relevanten Positionen der Mindestreserve-Meldung proportional aufgeteilt. Die proporti- onale Zuteilung erfolgt für die Basiskomponente gemäss dem Verhältnis der erstmalig einge- reichten Mindestreserveerfordernisse der beteiligten Banken nach der Spaltung. Für die Bar- geldkomponente wird das entsprechende Verhältnis der Bargeldbestände berechnet.

Vermögensübertragungen

Vermögensübertragungen gemäss Fusionsgesetz oder Obligationenrecht, welche eine Verän- derung der Mindestreserveerfordernisse zur Folge haben, können von der SNB in der Berech- nung der Basiskomponente berücksichtigt werden. Dies erfordert in jedem Fall einen schriftli- chen Antrag beider beteiligter Banken. Eine Anpassung hat zudem immer bei beiden Banken zu erfolgen.

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SNB - Schweizerische Nationalbank veröffentlichte diesen Inhalt am 19 September 2019 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 19 September 2019 07:37:01 UTC.

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