Mitgeteilt wird, dass vom Betriebsrat keine Mitglieder in den Aufsichtsrat gem §
110 ArbVG entsandt wurden und daher eine Angabe, ob ein Widerspruch gem § 86 Abs
9 AktG erklärt wurde, entfällt.
Der Aufsichtsrat der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
besteht derzeit aus fünf von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern
(Kapitalvertretern).
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft unterliegt derzeit
nicht dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und besteht keine Verpflichtung,
das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu erfüllen, da bei Wahl einer
Person in den Aufsichtsrat auch nach der Hauptversammlung der Aufsichtsrat nur
aus fünf Kapitalvertretern besteht.
Von den fünf Kapitalvertretern sind drei Männer und zwei Frauen. Das
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG wurde schon bisher erfüllt.
4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter
(Punkt V. der Einberufung).
Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das
Rederecht während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst
im Wege der elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen
bzw. des Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft an die Emailadresse
fragen.sbo@hauptversammlung.at [fragen.sbo@hauptversammlung.at] ausgeübt werden
kann.
Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-
Mail an die Adresse fragen.sbo@hauptversammlung.at
[fragen.sbo@hauptversammlung.at] zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass
diese spätestens am 3. Werktag vor der Hauptversammlung, das ist der 26. April
2021, bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der Wahrung der
Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der Hauptversammlung,
insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen.
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.sbo.at/hauptversammlung [http://www.sbo.at/
hauptversammlung] abrufbar ist. Wenn dieses Frageformular nicht verwendet wird,
muss die Person des Aktionärs (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des
Aktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden und der Abschluss der
Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders, z.B. durch
Angabe des Namens/der Firma, erkennbar gemacht werden (§13 Abs 2 AktG). Um die
Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der
Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre
Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.
Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung von dem Vorsitzenden
angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.
Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der
Aktionäre gem § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.
5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt,
in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-
19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der
Tagesordnung Anträge zu stellen.
Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zu Antragsstellung an den besonderen
Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen Hauptversammlung
vom Vorsitzenden festgelegt.
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV.
dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den
besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.
Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend
die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus:
Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 6 der Tagesordnung) können nur von
Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,
vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 20. April 2021
in der oben angeführten Weise (Punkt VI Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem
Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen
Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren
Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit
begründen könnten, anzuschließen.
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei
der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG wird
auf die Ausführungen zu Punkt VI. Abs 3 verwiesen.
Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
Aktionäre gem § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.
6. Information zum Datenschutz der Aktionäre
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft verarbeitet
personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG,
dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der
Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie
gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der
Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die
Vorbereitung, Durchführung, Nachbearbeitung sowie für die Teilnahme von
Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz
zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6
(1) c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist die SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT
Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD
EQUIPMENT Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der
Hauptversammlung und dem Dividenden-Clearing externer
Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken,
Zählservice und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von SCHOELLER-BLECKMANN
OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die
für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der SCHOELLER-BLECKMANN
OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat die
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft mit diesen
Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung
abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden
Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der
Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das
gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen
und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name,
Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD
EQUIPMENT Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene
Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen
Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die
Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern.
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem
Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht
sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären
gegen die SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft oder
umgekehrt von der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten
der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten
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March 30, 2021 02:00 ET (06:00 GMT)