Mitgeteilt wird, dass vom Betriebsrat keine Mitglieder in den Aufsichtsrat gem § 
110 ArbVG entsandt wurden und daher eine Angabe, ob ein Widerspruch gem § 86 Abs 
9 AktG erklärt wurde, entfällt. 
Der Aufsichtsrat der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft 
besteht derzeit aus fünf von der Hauptversammlung gewählten Mitglie­dern 
(Kapitalvertretern). 
 
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft unter­liegt derzeit 
nicht dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und besteht keine Verpflichtung, 
das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu erfüllen, da bei Wahl einer 
Person in den Aufsichtsrat auch nach der Hauptversammlung der Aufsichtsrat nur 
aus fünf Kapitalvertretern besteht. 
 
Von den fünf Kapitalvertretern sind drei Männer und zwei Frauen. Das 
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG wurde schon bisher erfüllt. 
 
4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über 
Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger 
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem 
verbundenen Unternehmen ei­nen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre 
Erteilung strafbar wäre. 
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der 
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die 
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter 
(Punkt V. der Einberufung). 
 
Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das 
Rederecht während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst 
im Wege der elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen 
bzw. des Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft an die Emailadresse 
fragen.sbo@hauptversammlung.at [fragen.sbo@hauptversammlung.at] ausgeübt werden 
kann. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E- 
Mail an die Adresse fragen.sbo@hauptversammlung.at 
[fragen.sbo@hauptversammlung.at] zu übermitteln, und zwar so recht­zeitig, dass 
diese spätestens am 3. Werktag vor der Hauptversammlung, das ist der 26. April 
2021, bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der Wahrung der 
Sitzungsökono­mie im Interesse aller Teilnehmer an der Hauptversammlung, 
insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen. 
 
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche 
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen. 
 
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der 
Gesell­schaft unter www.sbo.at/hauptversammlung [http://www.sbo.at/ 
hauptversammlung] abrufbar ist. Wenn dieses Frageformular nicht verwendet wird, 
muss die Person des Aktionärs (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des 
Aktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden und der Abschluss der 
Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders, z.B. durch 
Angabe des Namens/der Firma, erkennbar gemacht werden (§13 Abs 2 AktG). Um die 
Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der 
Depotbestätigung festzu­stellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre 
Depotnummer in dem E-Mail anzugeben. 
 
Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung von dem Vorsitzenden 
angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können. 
 
Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der 
Aktio­näre gem § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 
 
5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG 
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt, 
in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID- 
19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der 
Tagesord­nung Anträge zu stellen. 
 
Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zu Antragsstellung an den besonderen 
Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen Hauptversammlung 
vom Vorsitzenden festgelegt. 
 
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV. 
dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den 
besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung. 
 
Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend 
die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: 
Perso­nen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 6 der Tagesordnung) können nur von 
Aktionä­ren, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, 
vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 20. April 2021 
in der oben angeführten Weise (Punkt VI Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem 
Wahlvorschlag ist die Erklä­rung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen 
Person über ihre fachliche Qualifika­tion, ihre beruflichen oder vergleichbaren 
Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit 
begründen könnten, anzuschließen. 
 
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei 
der Abstimmung nicht berücksichtigt werden. 
 
Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG wird 
auf die Ausführungen zu Punkt VI. Abs 3 verwiesen. 
 
Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der 
Aktionäre gem § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 
 
6. Information zum Datenschutz der Aktionäre 
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft verar­beitet 
personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, 
dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der 
Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie 
gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf 
Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen 
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen 
Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der 
Hauptversammlung zu ermögli­chen. 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die 
Vorbereitung, Durchführung, Nachbearbeitung sowie für die Teilnahme von 
Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz 
zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 
(1) c) DSGVO. 
 
Für die Verarbeitung ist die SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT 
Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. SCHOELLER-BLECK­MANN OILFIELD 
EQUIPMENT Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der 
Hauptversammlung und dem Dividenden-Clearing externer 
Dienstleis­tungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken, 
Zählservice und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von SCHOELLER-BLECKMANN 
OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die 
für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und 
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der SCHOELLER-BLECKMANN 
OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat die 
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft mit diesen 
Dienstleis­tungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung 
abgeschlossen. 
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden 
Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der 
Notar und alle an­deren Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das 
gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen 
und dadurch auch die darin ge­nannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, 
Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einse­hen. SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD 
EQUIPMENT Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene 
Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen 
Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). 
 
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die 
Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, 
und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. 
Nachweis- und Aufbewah­rungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem 
Unternehmens-, Aktien- und Übernah­merecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht 
sowie aus Geldwäschebestimmungen. So­fern rechtliche Ansprüche von Aktionären 
gegen die SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft oder 
umgekehrt von der SCHOEL­LER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft 
gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten 
der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit 
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten 

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March 30, 2021 02:00 ET (06:00 GMT)