[anmeldung.sbo@hauptversammlung.at] (Depotbestätigungen bitte im Format PDF) 
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform 
per Post oder Boten: 
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft 
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 
Köppel 60 
8242 St. Lorenzen am Wechsel 
Per SWIFT: 
GIBAATWGGMS 
(Message Type MT598 oder MT599unbedingt ISIN AT0000946652 im Text angeben) 
 
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die 
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des 
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu 
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu 
veranlassen. 
 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem 
Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat 
der OECD aus­zustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG): 
 
* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr 
  zwi­schen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code), 
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen 
  Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen 
  Personen, 
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000946652 
  (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer), 
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, 
* Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht. 
 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 19. April 2021 
(24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen. 
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache 
entgegengenommen. 
 
V. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVER­TRETERS UND DAS DABEI 
EINZUHALTENDE VERFAHREN 
 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach 
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der 
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt IV nachgewiesen 
hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen. 
 
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines 
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der SCHOELLER-BLECKMANN 
OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft am 29. April 2021 können gemäß § 3 Abs 4 
COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen. 
 
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet 
und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen: 
 
(i) Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer, 
c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH 
1010 Wien, Karlsplatz 3/1 
E-Mail: oberhammer.sbo@hauptversammlung.at [oberhammer.sbo@hauptversammlung.at] 
 
(ii) Rechtsanwalt Dr. Christian Temmel, MBA, 
c/o DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH 
1010 Wien, Schottenring 14 
E-Mail: temmel.sbo@hauptversammlung.at [temmel.sbo@hauptversammlung.at] 
 
(iii) Rechtsanwalt Dr. Christoph Nauer, LL.M., 
c/o bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH 
1220 Wien, Donau-City-Straße 11, ARES-Tower 
E-Mail: nauer.sbo@hauptversammlung.at [nauer.sbo@hauptversammlung.at] 
 
(iv) Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter 
für den Interessenverband für Anleger (IVA) 
1010 Wien, Stephansplatz 4 
E-Mail: brandstetter.sbo@hauptversammlung.at 
[brandstetter.sbo@hauptversammlung.at] 
 
Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen 
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Person eine Vollmacht erteilen. 
 
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.sbo.at/hauptversammlung [http:// 
www.sbo.at/hauptversammlung] ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Es wird 
gebeten, dieses Vollmachtsformular zu verwenden. 
 
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten 
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu 
beachten. 
 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich 
ausgeschlossen. 
 
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 
 
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit 
mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können 
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser 
Hauptver­sammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in 
Schriftform per Post oder Boten spätestens am 8. April 2021 (24:00 Uhr, Wiener 
Zeit) der Gesellschaft ausschließ­lich an die Adresse SCHOELLER-BLECKMANN 
OILFIELD EQUIPMENT Akti­engesellschaft, zH Frau Manuela Scheiber, 2630 Ternitz, 
Hauptstraße 2, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur 
an die E-Mail-Adresse m.scheiber@sbo.co.at [m.scheiber@sbo.co.at] oder per SWIFT 
an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige 
Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn 
per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per 
SWIFT mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbe­dingt bei Stammaktien 
ISIN AT0000946652 im Text anzugeben ist. 
 
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt 
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht 
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst 
sein. Die Aktionärsei­genschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung 
gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die an­tragstellenden 
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstel­lung Inhaber der Aktien 
sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sie­ben Tage sein darf. Bei mehreren Aktionären, die nur zu­sammen den 
erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen 
sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, 
Uhrzeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die 
Ausfüh­rungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen. 
 
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu 
je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt 
Be­grün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den 
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer 
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im 
Firmenbuch eingetragenen Inter­netseite der Gesellschaft zugänglich gemacht 
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätes­tens am 20. April 2021 (24:00 
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43(0)2630 315501 
oder an SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft, zH Frau 
Manuela Scheiber, 2630 Ternitz, Haupt­straße 2, oder per E-Mail: 
m.scheiber@sbo.co.at [m.scheiber@sbo.co.at], wobei das Verlangen in Textform, 
beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für 
Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss 
die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe 
in Schriftzeichen geeig­nete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt 
und der Abschluss der Erklä­rung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder 
anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen 
Begründung, muss jedenfalls auch in deut­scher Sprache abgefasst sein. 
 
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle 
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. 
 
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen 
den erforderlichen Ak­tienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen, 
müssen sich die Depotbestäti­gungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt 
(Tag, Uhrzeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausfüh­rungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen. 
 
3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG 
Zum Tagesordnungspunkt 6. "Wahl einer Person in den Aufsichtsrat" und der 
allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß 
§ 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben: 
 
§ 10 Abs 1 der Satzung der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT 
Aktiengesellschaft bestimmt, dass der Aufsichtsrat aus vier bis sechs von der 
Hauptversammlung bestellten Mitgliedern besteht. 
 

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March 30, 2021 02:00 ET (06:00 GMT)