33. ordentliche Hauptversammlung

Wien, am 01.06.2022

Bericht zu Punkt 9 der Tagesordnung der 33. ordentlichen Hauptversammlung der S IMMO AG am 1. Juni 2022

Bericht des Vorstandes der S IMMO AG zur Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre beim Rückerwerb von eigenen Aktien sowie zum Ausschluss des Kaufrechts (Ausschluss des Bezugsrechts) bei Veräußerung eigener Aktien (§§ 65 Abs 1b iVm 153 Abs 4 AktG)

ERMÄCHTIGUNGEN

In der 33. ordentlichen Hauptversammlung der S IMMO AG (die "Gesellschaft") soll nachstehender Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagen werden:

1.1. Rückerwerb eigener Aktien

Die in der 31. ordentlichen Hauptversammlung vom 12. Oktober 2020 erteilte Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien wird im nicht ausgenützten Umfang aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG für die Dauer von 30

Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, auch unter wiederholter Ausnutzung der 10 %-Grenze, sowohl über die Börse als auch außerbörslich auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, mit ihr verbundene Unternehmen oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Der Gegenwert je Stückaktie darf die Untergrenze in Höhe von EUR 1,00 nicht unterschreiten. Der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert je Stückaktie darf nicht mehr als 15 % über dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichteten Tages-Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft der vorangegangenen 10 Handelstage an der Wiener Börse liegen.

S IMMO AG Friedrichstraße 10

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1.2. Veräußerung eigener Aktien

Die in der 31. ordentlichen Hauptversammlung vom 12. Oktober 2020 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung eigener Aktien wird aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig für die Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts). Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.

Zur Ermächtigung zum Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre beim Erwerb von eigenen Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG und zur Ermächtigung, bei Veräußerung von eigenen Aktien auch das Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen, wird vom Vorstand gemäß § 65 Abs 1b AktG iVm § 170 Abs 2 AktG und § 153 Abs 4 Satz 2 AktG ein schriftlicher Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Kaufrechts der Aktionäre (Ausschluss des Bezugsrechts) sowie unter sinngemäßer Anwendung der angeführten Berichtspflichten auch für den Grund für die Ermächtigung zum teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre beim Rückerwerb von eigenen Aktien der Gesellschaft erstattet.

AUSSCHLUSS DES KAUFRECHTS FÜR AKTIONÄRE BEI VERÄUßERUNG EIGENER AKTIEN

2.1. Gesellschaftsinteresse

Der Ausschluss des Kaufrechts für Aktionäre (Ausschluss des Bezugsrechts) bei der Veräußerung oder Verwendung eigener Aktien durch die Gesellschaft im Sinne des Beschlussvorschlags zu 1.2. liegt aus folgenden Gründen im Gesellschaftsinteresse:

  • Beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensanteilen, Beteiligungen, Betrieben oder Teilbetrieben sowie beim Erwerb von bestimmten Vermögensgegenständen (insbesondere Immobilien) kann es für die Gesellschaft von Vorteil sein, eigene Aktien teilweise oder gänzlich als Gegenleistung anzubieten, etwa um Aktionäre von Zielgesellschaften abzufinden, oder wenn der Verkäufer es vorzieht, anstelle von Bargeld ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft zu erhalten. Weiters kann es für die Gesellschaft auch aus strategischen oder unternehmensorganisatorischen Gründen erforderlich sein, den Veräußerer als Aktionär in die Gesellschaft einzubinden. Durch die Verwendung eigener Aktien wird der Liquiditätsbedarf des Unternehmens für Investitionen/Akquisitionen reduziert sowie die Abwicklung der Investition/Akquisition

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beschleunigt, da bestehende Aktien verwendet werden können und keine neuen Aktien geschaffen werden müssen. Die Möglichkeit, Aktien als Akquisitionswährung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil für die Gesellschaft im Wettbewerb um Akquisitionsobjekte. Ein Vorteil der Verwendung eigener Aktien kann auch darin liegen, dass der für eine Akquisition gegen Hingabe neu geschaffener Aktien (z.B. aus genehmigtem Kapital) typische Verwässerungseffekt vermieden wird.

  • Durch eine Platzierung von eigenen Aktien unter Ausschluss des Kaufrechts der Aktionäre kann auch die Aktionärsstruktur der Gesellschaft erweitert oder stabilisiert werden. Das betrifft zunächst die entsprechende Verankerung des Aktionariats der Gesellschaft bei institutionellen Investoren (insbesondere Finanzinvestoren und strategische Investoren). Weiters kann es aus strategischen Überlegungen für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zweckmäßig sein, einen Investor, welcher durch seine Kompetenz und/oder sein Investitionskapital neue Geschäftsfälle für die Gesellschaft eröffnen kann oder aber die Marktstellung der Gesellschaft verfestigt und stärkt, als neuen Aktionär für die Gesellschaft zu gewinnen. Die Veräußerung oder Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Kaufrechts für Aktionäre ermöglicht eine rasche Platzierung. Dadurch kann die Gesellschaft sich bietende Marktchancen, insbesondere hinsichtlich des Preisniveaus der Aktien, rasch und flexibel für eine Veräußerung oder Verwendung von eigenen Aktien nutzen.

  • Durch den Verkauf oder die Verwendung eigener Aktien kann die Gesellschaft im Einzelfall einen besonderen Finanzierungsbedarf kostengünstig abdecken als durch eine Fremdfinanzierung. Vor allem bei der Finanzierung einer Unternehmensakquisition oder eines Immobilienerwerbs, ferner aber auch bei der Deckung eines Refinanzierungsbedarfs der Gesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften, etwa einer Anleihe, Wandelschuldverschreibung, Kredit- oder sonstigen Finanzierung, kann es etwa aufgrund der Höhe des erforderlichen Finanzierungsbedarfs und/oder des engen Zeitrahmens, innerhalb dessen das Finanzierungserfordernis abgedeckt werden muss, unter Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen Markt- sowie Aktienkursentwicklung, der an der Börse verfügbaren Handelsvolumina und der gesetzlichen Volumenbeschränkungen für Aktienverkaufsprogramme über die Börse der Fall sein, dass der erforderliche Finanzierungsbedarf nicht oder nicht in der erforderlichen Zeit durch einen (ausschließlichen) Verkauf der eigenen Aktien über die Börse oder durch öffentliches Angebot an die Aktionäre abgedeckt werden kann.

    Die ausschließliche Veräußerung der eigenen Aktien über die Börse oder durch öffentliches Angebot ist mit einer Mittelbeschaffung zur Abdeckung eines Finanzierungsbedarfs der Gesellschaft insbesondere dann nicht vereinbar, wenn aufgrund der üblichen Handelsvolumina

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an der Börse die eigenen Aktien nicht in der erforderlichen Zeit oder nicht zu (markt)angemessenen (Durchschnitts)Kursen für die Aktien platziert werden können.

Die vorgesehene Ermächtigung an den Vorstand, eine andere Art der Veräußerung auch unter Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit zu beschließen, ermöglicht dem Vorstand, die sich für die Veräußerung von Paketen eigener Aktien bietenden Möglichkeiten schnell und flexibel und zu einem angemessenen Preis zu nutzen. Dies ist für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung, um Marktchancen rasch und flexibel zu nutzen.

Durch den Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit können auch potentielle Nachteile für die Gesellschaft vermieden werden. Das betrifft insbesondere negative Kursveränderungen durch den Abgabedruck an der Börse und während eines Veräußerungsprogramms mit negativen Auswirkungen auf den Erfolg bzw. die Kosten der Kapitalmaßnahme (insbesondere bei volatilen Märkten), Vermeidung einer Spekulationsgefahr ("short selling") gegen die Aktie während des Veräußerungsprogramms sowie Absicherung eines bestimmten Veräußerungserlöses, insbesondere in einem schwierigen Börseumfeld (Ausschluss des Platzierungsrisikos). Gerade in einem hinsichtlich der makroökonomischen Faktoren unsicheren und volatilen Marktumfeld können sich marktbedingt nachteilige Preisrisiken für die Gesellschaft ergeben.

  • Durch die Ermächtigung zum Ausschluss des Kaufrechts der Aktionäre wird die Gesellschaft insbesondere auch in die Lage versetzt, die Vorteile eines sogenannten Accelerated Bookbuilding-Verfahrens zu nutzen und damit auch ein Platzierungsrisiko zu verringern. Bei einem Accelerated Bookbuilding-Verfahren kann die Gesellschaft die Preisvorstellungen des Marktes während einer kurzen Angebotszeit exakter und rascher bewerten. Die internationale Praxis hat auch gezeigt, dass bei einem Accelerated Booking-Verfahren in der Regel bessere Konditionen erreicht werden können, als dies sonst der Fall wäre, da durch die sofortige Platzierung auch Marktrisikofaktoren entfallen, die von institutionellen Investoren sonst zu Lasten der Gesellschaft als preiswirksamer Abschlag einkalkuliert würden. Ein öffentliches Angebot bedarf auch einer erheblich längeren Vorlaufzeit zur Erstellung und Genehmigung eines Kapitalmarktprospekts. Eine Platzierung unter Ausschluss des Kaufrechts und unter Anwendung einer Prospektausnahme vermeidet diese Nachteile. Durch eine prospektfreie Platzierung können auch die Haftungsrisiken der Gesellschaft im Vergleich zu einem prospektpflichtigen öffentlichen Angebot reduziert werden.

  • Ein Ausschluss des Kaufrechts der Aktionäre kann auch im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung und Platzierung neuer Aktien der Gesellschaft vorteilhaft sein, wenn mit eigenen Aktien Mehrzuteilungsoptionen (sogenannte Greenshoe) bedient werden können. Mehrzuteilungsoptionen (Greenshoe) kommen bei Überzeichnung einer Neuemission zur

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Anwendung. Bei Mehrzuteilungsoptionen werden zusätzliche Wertpapiere zu denselben Bedingungen ausgegeben, zu denen bereits die jungen Aktien im Zuge der Kapitalerhöhung ausgegeben wurden. Eine solche bei Wertpapieremissionen übliche Maßnahme hat den Zweck, die Kursentwicklung nach der Platzierung der Aktien zu stabilisieren, und liegt somit im Interesse der Gesellschaft.

  • Die Verwendung eigener Aktien der Gesellschaft im Rahmen von Finanzierungsgeschäften erweitert die Finanzierungsmöglichkeiten der Gesellschaft. Ebenso besteht ein Gesellschaftsinteresse, eigene Aktien (etwa im Wege von Wertpapierleihe- oder Wertpapierdarlehensgeschäften) auch als Einkunftsquelle zu nutzen. Weiteres können eigene Aktien etwa im Wege einer Wertpapierleihe zu (Kurs-) Stabilisierungsmaßnahmen anlässlich von Wertpapieremissionen (etwa Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft mit Umtausch-und/oder Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft) eingesetzt werden. Zur Veräußerung eigener Aktien kann es auch zweckmäßig sein, Optionen zu vereinbaren, die die Gesellschaft bei Ausübung zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft berechtigen (Put-Optionen) oder die Gesellschaft bei Ausübung zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft verpflichten (Call-Optionen).

  • Es liegt auch im Gesellschaftsinteresse, eigene Aktien für allfällige Beteiligungsprogramme (Einräumung von Aktienoptionen oder Übertragung von Aktien) an Vorstandsmitglieder, Arbeitnehmer oder leitende Angestellte der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens einzusetzen. Entsprechend regelt § 65 Abs 1b Satz 3 AktG, dass die Veräußerung eigener Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen dieses Personenkreises (§ 65 Abs 1 Z 4 AktG) keiner Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf. Zudem stellt die vorrangige Ausgabe von Aktien an diesen Personenkreis gemäß § 153 Abs 5 AktG einen ausreichenden Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts dar.

  • Bei Unterlegung von Umtausch- und/oder Bezugsrechten aus Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft mit eigenen Aktien sowie bei der Bedienung von Umtausch- und/oder Bezugsrechten aus Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft sind bei Verwendung bereits bestehender eigener Aktien für die Unterlegung vom Umtausch- und/oder Bezugsrechten aus Wandelschuldverschreibungen keine zusätzlichen Kapitalmaßnahmen (etwa bedingtes Kapital) erforderlich. Somit müssen für die Bedienung von Umtausch- und/oder Bezugsrechten keine neuen Aktien (etwa durch Inanspruchnahme von bedingtem Kapital) geschaffen werden, wodurch der für Kapitalerhöhungen typische Verwässerungseffekt vermieden wird.

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S IMMO AG published this content on 11 May 2022 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 22 May 2022 06:05:11 UTC.