RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG erachtet zeitnahe
Einigung mit dem Land Hessen über die Gewährung von Fördermitteln für das UKGM
als fraglich

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DGAP-Ad-hoc: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Schlagwort(e):
Absichtserklärung
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG erachtet
zeitnahe Einigung mit dem Land Hessen über die Gewährung von Fördermitteln
für das UKGM als fraglich

09.05.2022 / 02:22 CET/CEST
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Der Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG hat heute die aktuell laufenden
Verhandlungen mit dem Land Hessen über eine Anschlussvereinbarung zur
Gewährung von Investitionsfördermitteln für die Universitätsklinikum
Gießen
und Marburg GmbH (UKGM) und entsprechenden Verpflichtungen des Unternehmens
bewertet, welche die bestehende Vereinbarung ersetzen soll. Dabei ist der
Vorstand zu der Auffassung gelangt, dass es angesichts des bisherigen
Verhandlungsverlaufs fraglich ist, ob die in der Absichtserklärung (LOI) vom
14. Januar 2022 in Aussicht gestellte Nachfolgeregelung wie geplant noch im
zweiten Quartal 2022 erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Der Vorstand hat heute daher entschieden, vorsorglich den Aufsichtsrat der
RHÖN-KLINIKUM AG um die Zustimmung zu einer Kündigung der bestehenden
Vereinbarung zwischen dem UKGM, dem Land Hessen und den Universitäten in
Gießen und Marburg von 2017 mit Wirkung zum 31. Dezember 2022 zu bitten.
Eine Kündigung der Vereinbarung müsste fristwahrend bis zum 30. Juni 2022
erklärt werden. Der Vorstand sieht sich zu diesem Schritt gezwungen, um sich
vorsorglich den notwendigen Handlungsspielraum für den Fall zu sichern, dass
die neue Vereinbarung nicht rechtzeitig zustande kommt. Der Aufsichtsrat
wird über den Beschlussvorschlag in einer kurzfristig anzuberaumenden
Sondersitzung entscheiden.
Dessen ungeachtet steht das Unternehmen unverändert zu den Inhalten der
Absichtserklärung vom 14. Januar 2022 und hofft, bis Ende des Jahres 2022
eine entsprechende Anschlussvereinbarung abschließen zu können.


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