Gemeinsamer Bericht

nach § 293a Aktiengesetz (AktG)

des Vorstands der q.beyond AG, Köln,

und

der Geschäftsführung der datac Kommunikationssysteme GmbH, Augsburg,

über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

vom 2. Februar 2022

zwischen der

q.beyond AG

und der

datac Kommunikationssysteme GmbH

I. Vorbemerkung

Der Vorstand der q.beyond AG ("q.beyond") mit Sitz in Köln, eingetragen im Han­ delsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 28281, und die Geschäftsführung der datac Kommunikationssysteme GmbH ("datac") mit Sitz in Augsburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 20909, erstatten gemeinsam gemäß § 293a des Aktiengesetzes ("AktG") den nachfolgenden Bericht über den zwi­schen q.beyond als herrschendem Unternehmen und datac als abhängigem Unterneh­ men am 2. Februar 2022 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsver­ trag (auch "Vertrag").

II. Abschluss und Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsver­trags

q.beyond und datac haben den Vertrag am 2. Februar 2022 unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der q.beyond und der Gesellschafterversamm­ lung der datac abgeschlossen. Folgende Gremienzustimmungen liegen vor:

-

Vorstandsbeschluss der q.beyond vom 24. Januar 2022,

- Aufsichtsratsbeschluss der q.beyond vom 22. März 2022,

-

Zustimmung der Gesellschafterversammlung der datac in notariell beurkundeter Form vom 3. März 2022.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird der ordentlichen Hauptver­ sammlung der q.beyond am 18. Mai 2022 als Unternehmensvertrag nach § 293 AktG zur Zustimmung vorgelegt. Vorstand und Aufsichtsrat der q.beyond werden der Hauptversammlung der q.beyond vorschlagen, dem Beherrschungs- und Gewinnab­ führungsvertrag mit datac zuzustimmen.

Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der q.beyond bedarf gemäß § 293 Abs. 1 Satz 2 AktG einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschluss­ fassung vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals umfasst. Gemäß § 294 Abs. 2 AktG wird der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erst wirksam, wenn er in das Handelsregister des Sitzes der datac eingetragen worden ist.

III. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Beherrschungs­ und Gewinnabführungsvertrags

1. Gesellschaftsrechtliche und wirtschaftliche Situationen

1.1. q.beyond AG

q.beyond ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Köln. Die Geschäftsanschrift ist Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 Köln. q.beyond

ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 28281 eingetragen, q.beyond ist die Obergesellschaft des q.beyond-Konzerns. Das Geschäftsjahr ist das Kalender­ jahr.

Das im Handelsregister eingetragene Grundkapital der q.beyond beträgt EUR 124.579.487,00 und ist in 124.579.487 Stückaktien (Namensaktien) mit einem antei­ ligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 eingeteilt.

Der q.beyond-Konzern beschäftigte zum 31. Dezember 2021 1.139 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2021 einen Konzerngewinn von EUR 9,8 Mio.

Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie jedweder Art und der Erwerb, der Einsatz, der Vertrieb und/oder die Überlassung (sei es im Rahmen von Kauf-, Leasing- oder Mietverträgen) von Gegenständen oder Software Dritter, welche von der Gesellschaft oder deren Kunden im Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen benötigt werden, sowie die Entwicklung und/oder Erstellung von Soft- und/oder Hardware und deren Einsatz, Vertrieb oder Überlassung an Dritte sowie Schulungs- oder Beratungsdienst­ leistungen in Bezug auf die vorgenannten Leistungen. Darüber hinaus ist die Gesell­ schaft berechtigt, Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikations-dienste jed­ weder Art zu erbringen und hierzu Gegenstände und/oder Software, welche von der Gesellschaft oder deren Kunden in diesem Zusammenhang benötigt werden, zu er­ werben, einzusetzen, zu vertreiben oder zu überlassen sowie Schulungs- oder Bera­ tungsleistungen im Bereich der Telekommunikation zu erbringen.

Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen unter gleicher oder anderer Firma errichten, andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen sowie ihre Geschäfte besorgen oder Unternehmensverträge abschließen. Der Unternehmensgegenstand von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften darf auch ein anderer sein als der in vorstehendem Absatz beschriebene, sofern er nur geeignet erscheint, den Geschäftszweck der Gesellschaft zu fördern. Die Gesellschaft ist zu­ dem zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Sie kann zu diesem Zweck auch Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb auch ganz oder teilweise in verbundene Unter­ nehmen ausgliedern.

1.2. datac Kommunikationssysteme GmbH

datac ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Augsburg. Die Geschäftsanschrift ist Max-von-Laue-Straße 9, 86156 Augsburg, datac ist im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 20909 eingetra­ gen. Das Stammkapital der datac beträgt EUR 77.000,00 und ist in 77.000 Geschäfts­ anteile im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 mit den laufenden Nummern 1 bis 77.000

eingetellt. Sämtliche Geschäftsanteile werden von q.beyond gehalten. Das Ge­ schäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Jahresabschluss von datac wird in den Konzernabschluss der q.beyond einbezo­ gen. datac beschäftigte zum 31. Dezember 2021 51 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2021 einen Jahresüberschuss von EUR 0,1 Mio.

Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung und der Vertrieb von Dienstleistun­ gen sowie von Hard- und Software im Bereich der Informations- und Telekommuni­ kationstechnik. Die Gesellschaft ist berechtigt, Geschäfte jeder Art durchzuführen, die dem Geschäftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen oder diesen ergänzen.

datac kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen unter gleicher oder anderer Firma errichten, andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen betei­ ligen sowie ihre Geschäfte besorgen oder Unternehmensverträge abschließen. Der Unternehmensgegenstand von Tochter- und Beteiligungsunternehmen darf auch ein anderer sein als der in vorstehendem Absatz beschriebene, sofern er nur geeignet ist, den Geschäftszweck der Gesellschaft zu fördern.

2. Gründe für den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

Mit dem Abschluss des Beherrschungsvertrags unterstellt datac ihre Leitung der q.beyond. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass datac einer einheitlichen Lei­ tung unterstellt wird, was der Festigung der Konzernbeziehung zu q.beyond dient. Durch die Regelungen zur Beherrschung der datac werden somit die Konzernleitungs­ befugnisse von q.beyond gestärkt, u. a. im Hinblick auf mögliche nachteilige Wei­ sungen, die im Konzerninteresse angezeigt sein können.

Durch den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ist es für q.beyond möglich, eine steuerliche Optimierung herbeizuführen. Der Abschluss eines wirksamen und durch­ geführten Gewinnabführungsvertrags ist Voraussetzung für die Begründung einer kör­ perschaftsteuerlichen und einer gewerbesteuerlichen Organschaft. Diese ertragsteu­ erlichen Organschaften bewirken eine zusammengefasste Besteuerung der dem steu­ erlichen Organkreis zugehörigen Gesellschaften. Dadurch, dass positive und negative Ergebnisse von q.beyond und datac zeitgleich verrechnet werden können, wird ein steuerlicher Verlustausgleich im Konzern ermöglicht.

IV. Erläuterung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

Die wesentlichen Regelungen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags sol­ len im Folgenden erläutert werden:

1. Beherrschung

§ 1 des Vertrags enthält die für einen Beherrschungsvertrag konstitutive Regelung, wonach datac die Leitung ihrer Gesellschaft q.beyond unterstellt. Nach § 1 Abs. 1

des Vertrags ist q.beyond berechtigt, der Geschäftsführung der datac Weisungen hin­ sichtlich der Leitung der Gesellschaft zu erteilen. Das Weisungsrecht ändert nichts daran, dass datac weiterhin ein rechtlich selbstständiges Unternehmen mit eigenen Organen ist. Der Geschäftsführung der datac obliegt demnach im Übrigen weiterhin die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft. Soweit keine Weisungen er­ teilt werden, kann und muss die Geschäftsführung der datac die Gesellschaft eigen­ verantwortlich leiten.

Der Rahmen des Weisungsrechts bestimmt sich nach § 308 AktG in entsprechender Anwendung. Gern. § 308 Abs. 1 Satz 1 AktG können auch Weisungen erteilt werden, die für die datac nachteilig sind, wenn sie den Belangen von q.beyond oder der mit ihr und der datac verbundenen Unternehmen dienen. Unzulässig sind jedoch insbe­ sondere Weisungen, deren Befolgung zwingende gesetzliche Vorschriften oder Best­ immungen der Satzung der datac verletzen würde. Weisungen, welche die Existenz der datac gefährden, sind ebenfalls unzulässig. Die Geschäftsführung der datac ist nicht bereits deshalb berechtigt, die Befolgung der Weisung zu verweigern, weil sie ihrer Meinung nach nicht den Belangen der q.beyond oder der mit ihr und der datac verbundenen Unternehmen dient. Dazu ist sie nur berechtigt, wenn die Weisung of­ fensichtlich nicht diesen Belangen dient, § 308 Abs. 2 Satz 2 AktG.

Ein Weisungsrecht besteht gegenüber der Geschäftsführung, nicht gegenüber der Ge­ sellschafterversammlung oder einem Mitarbeiter der datac und nicht gegenüber der Geschäftsführung oder einem Mitarbeiter einer Tochtergesellschaft der datac.

Nach § 1 Abs. 2 des Vertrags bedürfen Weisungen der Textform 126b BGB).

Es handelt sich insoweit um übliche Regelungen im Rahmen eines Beherrschungsver­ trags.

2. Gewinnabführung

datac ist gemäß § 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an q.beyond abzuführen. § 301 AktG grenzt den Betrag der Gewinnabführung ein. Gemäß § 301 Satz 1 AktG ist der abzu­ führende Gewinn der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, ver­ mindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 Han­ delsgesetzbuch (HGB) ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Einstellung von Beträgen aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB ist mög­ lich, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Be­ urteilung begründet ist, und q.beyond zustimmt. Auf Verlangen der q.beyond sind andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, die während der Dauer des Vertrages gebildet werden, aufzulösen und als Gewinn abzuführen. Vorvertraglich gebildete andere Gewinnrücklagen und Gewinnvorträge sowie Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob deren Bildung vor oder nach Inkrafttreten des

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q.beyond AG published this content on 31 March 2022 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 06 April 2022 12:21:01 UTC.