Testatsexemplar

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 der

Pyramid AG

München

Nexia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Georg-Glock-Straße 4, 40474 Düsseldorf

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Anlagenverzeichnis

Anlage

Bilanz zum 31. Dezember 2024 1

Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 2

Anhang für das Geschäftsjahr 2024 3

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers 4

Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2024 5

München

Bilanz zum 31. Dezember 2024

A K T I V A

31.12.2024 Vorjahr

EUR EUR EUR

A. Anlagevermögen

I. Sachanlagen

674,00

1.214,00

II. Finanzanlagen

66.520.755,63

66.583.453,30

66.521.429,63

66.584.667,30

B. Umlaufvermögen

I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

4.482.629,85

3.728.724,82

II. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten

3.581.757,57

3.670.067,43

8.064.387,42

7.398.792,25

C. Rechnungsabgrenzungsposten 22.541,23

24.680,66

74.608.358,28 74.008.140,21

P A S S I V A

31.12.2024 Vorjahr

EUR EUR EUR

A. Eigenkapital

I. Gezeichnetes Kapital

23.068.175,00

22.146.171,00

- eigene Anteile

-300,00

-300,00

23.067.875,00

22.145.871,00

- bedingtes Kapital

(

1.675.150,00 )

(

3.772.200,00 )

II. Kapitalrücklage

35.077.830,24

32.542.319,24

III. Bilanzgewinn

8.031.794,15

6.242.099,51

66.177.499,39

60.930.289,75

B. Rückstellungen

631.011,00

750.986,00

C. Verbindlichkeiten

7.799.847,89

12.326.864,46

74.608.358,28 74.008.140,21

Pyramid AG A n l a g e 2

München

Gewinn- und Verlustrechnung

für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024

2024 Vorjahr EUR EUR EUR

1. Rohergebnis

1.415.406,64

1.420.671,51

2. Personalaufwand

a) Löhne und Gehälter

847.997,29

886.547,86

b) soziale Abgaben und Aufwendungen für

Altersversorgung und für Unterstützung

43.870,87

891.868,16

25.270,99

3. Abschreibungen

auf immaterielle Vermögensgegenstände

des Anlagevermögens und Sachanlagen

840,00

1.482,09

4. Sonstige betriebliche Aufwendungen

1.117.497,72

1.437.769,51

5. Erträge aus Beteiligungen

0,00

1.000.000,00

6. Erträge aus Ergebnisabführungsverträgen

3.570.282,78

3.460.368,52

7. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge

16.591,52

542,47

- davon aus verbundenen Unternehmen

(

1.265,38 ) (

542,47 )

8. Abschreibungen auf Finanzanlagen

und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens

504.767,48

934.238,02

9. Zinsen und ähnliche Aufwendungen

528.095,72

602.333,82

- davon an verbundene Unternehmen

(

0,00 ) (

47.681,51 )

10. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

169.517,22

154.889,00

11. Ergebnis nach Steuern / Jahresüberschuss

1.789.694,64

1.839.051,21

12. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr

6.242.099,51

4.403.048,30

13. Bilanzgewinn

8.031.794,15

6.242.099,51

Pyramid AG Anhang zum Jahresabschluss per 31.12.2024
  1. Allgemeine Angaben

    Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind nach den Bestimmungen der §§ 266 und 275 Abs. 2 HGB gegliedert. Der Anhang wurde gem. § 285 i.V. m. § 288 HGB erstellt.

    Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, die im Geschäftsjahr keinen Betrag ausweisen, werden gem. § 265 Abs. 8 HGB nicht angegeben.

    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 31.12.2024 EUR 23.068.175 (Vj.: EUR 22.146.171,00) und ist in voller Höhe einbezahlt.

    Sitz der Gesellschaft ist München. Die Gesellschaft wird beim Handelsregister des Amtsgerichtes München unter HRB 162886 geführt.

  2. ​ Erläuterungen zu den Bewertungsmethoden und zum Jahresabschluss

    Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 wurde auf Grundlage der Bilanzierungs-und Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt. Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die Regelungen des Aktiengesetzes zu beachten. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses waren unverändert die nachfolgenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend:

    Die Bewertung des Sachanlagevermögens erfolgt zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die planmäßigen Abschreibungen. Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände und entsprechend den steuerlichen Vorschriften linear und degressiv vorgenommen. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Netto-Einzelwert von EUR 800,00 sind im Jahr des Zugangs voll abgeschrieben bzw. als Aufwand erfasst worden.

    Bei den Finanzanlagen werden die Anteilsrechte zu Anschaffungskosten bzw. mit dem niedrigeren beizulegenden Werten und die Ausleihungen grundsätzlich zum Nennwert angesetzt.

    Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände wurden zum Nominalwert bewertet. Erkennbare Risiken wurde durch Einzelwertberichtigungen Rechnung getragen.

    Der Ansatz der liquiden Mittel erfolgte zum Nominalwert.

    Als Rechnungsabgrenzungsposten werden auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag ausgewiesen, sofern sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

    Die sonstigen Rückstellungen wurden in Höhe des Betrages angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig war.

    Verbindlichkeiten wurden mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt.
  3. ​ Erläuterungen zur Bilanz

    Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

    Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände haben wie im Vorjahr alle eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr.

    Eigenkapital

    Das gezeichnete Kapital wurde aufgrund der von der Hauptversammlung vom 28.12.2020 erteilten Ermächtigung sowie des Beschlusses des Aufsichtsrats vom 18.03.2024 und mit der Eintragung am 22.04.2024 in das Handelsregister um

    € 922.004,00 auf € 23.068.175,00 erhöht. Das Grundkapital setzt sich zum 31. Dezember 2024 wie folgt zusammen:

    Auf den Inhaber lautende Stammaktien

    23.068.175 Stück á EUR 1,00 = EUR 23.068.175,00

    Genehmigtes Kapital

    Zum 31. Dezember 2024 sieht die Satzung der Gesellschaft folgende genehmigte Kapitalia vor:

    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 16.09.2026 gegen Bar- und/ oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 77.996,00 zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann (genehmigtes Kapital 2021/I).

    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 04.10.2027, einmal oder mehrmals durch Ausgaben von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu EUR 8.277.171,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022/I).

    Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 20.09.2028 gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.795.914,00 zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann (genehmigtes Kapital 2023/I).

    Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 13.09.2029 gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.383.006,00 zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann (genehmigtes Kapital 2024/I).

    Bedingtes Kapital

    Die Hauptversammlung vom 06.09.2024 hat die Aufhebung der bedingten Kapitale 2011/I, 2014/I, 2014/II und 2015/I beschlossen.

    Diese Eintragung der Aufhebung erfolgte am 13.09.2024 im Handelsregister.

    Die Gesellschaft hielt am Abschlussstichtag insgesamt 300 Stückaktien, mit einem Anteil am Grundkapital in Höhe von 300,00 €. Dies entspricht ca. 0,0013 % des Grundkapitals.

    Die Entwicklung der Kapitalrücklage zum 31.12.2024 stellt sich wie folgt dar:

    Stand 01.01.2024 EUR 32.542.319,24

    Zugang Anteile über dem Nennbetrag EUR 2.535.511,00

    Kapitalrücklage 31.12.2024 EUR 35.077.830,24

    Verbindlichkeiten

    Zum 31.12.2024 bestanden Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit unter einem Jahr in Höhe von EUR 2.174.847,89.

    Die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von 1 bis 5 Jahre betragen EUR 5.625.000,00. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit größer 5 Jahre bestehen nicht.

  4. ​ Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung

    Die sonstigen betrieblichen Erträge beinhalten im Wesentlichen Erträge aus Auflösung von Rückstellungen (EUR 132.064,66), Periodenfremde Erträge (EUR 21.434,30) und Sachbezüge (EUR 14.945,99).

    Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen bestehen im Wesentlichen aus Rechts- und Beratungskosten (inklusive Kapitalbeschaffungskosten) (EUR 567.940,54).

  5. ​ Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen

Zum Abschlusstag bestanden folgende Haftungsverhältnisse:

Es besteht gesamtschuldnerisch ein Rahmenkredit in Höhe von EUR 4,5 Mio. mit den Tochtergesellschaften Pyramid Computer GmbH und Faytech AG. Über diesen Kreditrahmen kann jeder der drei Gesellschaften verfügen.

Die Gesellschaft ist gesamtschuldnerisch dem Factoring-Vertrag der Tochtergesellschaft Pyramid Computer GmbH beigetreten. Aus diesem Vertrag haftet die Gesellschaft für die Vorauszahlungsleistungen des Factors in Höhe von maximal EUR 8 Mio.

Die Gesellschaft ist in das Rückerstattungsschuldverhältnis der Tochtergesellschaft Pyramid Computer GmbH aus einem Zuwendungsbescheid für die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur in Höhe von EUR 60.000 beigetreten.

Der Firma AAEON Technology Inc. wurde eine Garantie für die Begleichung der Verbindlichkeiten aus Lieferungen u. Leistungen in Höhe von USD 300.000 gegeben. Die Gesellschaft haftet in dieser Höhe für Lieferungen u. Leistungen der Fa. AAEON an die Fa. Sichuan faytech Tech Co.

Die Gesellschaft ist im Wege des Schuldbeitritts als Mithaftende den Rahmenverträgen über Finanz- bzw. Devisentermingeschäfte der Tochtergesellschaft Pyramid Computer

GmbH mit zwei Kreditinstituten beigetreten. Aus diesen Verträgen haftet die Gesellschaft in einem Umfang von bis zu EUR 900.000.

Sonstige finanzielle Verpflichtungen:

Zum Bilanzstichtag bestehen sonstige finanzielle Verpflichtungen in Höhe von EUR 65.066,82.

7. Sonstige Angaben

Mit Vertrag vom 26.07.2022 wurde ein Ergebnisabführungsvertrag mit der Tochtergesellschaft Pyramid Computer GmbH geschlossen.

Am 19.07.2023 wurde ein Ergebnisabführungsvertrag mit der Tochtergesellschaft faytech AG geschlossen.

Die Gesellschaft beschäftigt nur die Vorstände, aber keine Arbeitnehmer.

Die Gesellschaft ist das Mutterunternehmen, das für den größten und kleinsten Kreis von Unternehmen den Konzernabschluss aufstellt.

Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind:

Die Pyramid AG hat mit notariellem Anteilskauf- und Übertagungsvertrag vom 24.04.2025 sämtliche Geschäftsanteile an der RNT Rausch GmbH, Ettlingen ("RNT"), von der Securize IT Solutions AG, München ("Securize"), für einen Barkaufpreis von EUR 2,5 Mio. sowie einen Besserungsschein, der die RNT mit dem 6,95-fachen des EBITDA des Jahres 2025 bewertet und einen Earn-out in Höhe von 20% des EBITDA der RNT des Jahres 2026, erworben. Die Pyramid ist berechtigt, einen sich ggf. aus dem Besserungsschein ergebenden zusätzlichen Kaufpreis zu bis zu 80% in eigenen Aktien zu bedienen.

Ebenfalls am 24.04.2025 hat die Pyramid AG ihre Beteiligungen an der Smarteag AG, München (inklusive der von der Smarteag AG gehaltenen Beteiligung an der fibrisTerre Systems GmbH, Berlin) und an der 4industries AG, München, sowie ihre Forderungen gegen die Smarteag AG und die 4industries AG aus Darlehen und aus laufender Geschäftstätigkeit an die Securize veräußert. Als Gegenleistung für die Veräußerung der Beteiligungen an der Smarteag AG und der 4industries AG sowie der vorbeizeichneten Forderungen hat die Securize alle ihr noch zustehenden Ansprüchen gegen die damaligen Verkäufer der RNT (die "Altgesellschafter") aus dem Vertrag zum Erwerb der RNT durch Securize aus dem Jahre 2022 ("Altansprüche") an die Pyramid abgetreten.

Die Pyramid AG hat sich sodann mit den Altgesellschaftern geeinigt, dass diese insgesamt

3.386.225 Aktien an der Securize, an die Pyramid übertragen und im Gegenzug die Pyramid die Altansprüche an die Altgesellschafter abtritt.

Vorstand der Gesellschaft während des Geschäftsjahres waren

  • Herr Andreas Empl, Sprecher des Vorstands, ab 01.10.2024 Vorsitzender des Vorstands, München

  • Herr Arne Weber, Vorstand für Technologie und Business Development, Oberursel

  • Herr Peter Trosien, Vorstand für das operative Geschäft, Malterdingen

  • ab 01.10.2024 Herr Christian Damjakob, Vorstand für Finanzen und Recht, Kleinmachnow

Der Aufsichtsrat bestand im Geschäftsjahr aus:

- Herrn Dr. Jürgen Gromer (Vorsitzender), Mannheim, vormaliger CEO TE Connectivity Ltd., USA, Unternehmensberater

- Herrn Christoph Löslein (stellvertretender Vorsitzender bis

Sept.

2024),

Freiburg, Unternehmensberater

- Herrn Ralph Weidenmann, (stellvertretender Vorsitzender ab

Sept.

2024)

Winterthur /CH, Unternehmer

München, den 30. Juni 2025

Pyramid AG

Andreas Empl Arne Weber

Vorstand Vorstand

Peter Trosien Christian Damjakob Vorstand Vorstand

BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

An die Pyramid AG:

Prüfungsurteil

Wir haben den Jahresabschluss der Pyramid AG, München, - bestehend aus der Bilanz zum

31. Dezember 2024 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom

  1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft.

    Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum

    31. Dezember 2024 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum

    31. Dezember 2024.

    Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses geführt hat.

    Grundlage für das Prüfungsurteil

    Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss zu dienen.

    Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss

    Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.

    Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

    Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses zur Aufstellung des Jahresabschlusses.

    Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses

    Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss beinhaltet.

    Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

    Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

    • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jahresabschluss aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass eine aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, ist höher als das Risiko, dass eine aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

    • erlangen wir ein Verständnis von den für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit der internen Kontrollen der Gesellschaft bzw. dieser Vorkehrungen und Maßnahmen abzugeben.

    • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

    • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.

    • beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Jahresabschlusses insgesamt einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.

    Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel in internen Kontrollen, die wir während unserer Prüfung feststellen.

    Düsseldorf, 30. Juni 2025

    Nexia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

    ………………… …………………

    Weyers Elpel

    Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer

    Allgemeine Auftragsbedingungen

    für

    Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

    vom 1. Januar 2024

    eltungsbereich

    1. Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im Nachstehenden zusammenfassend "Wirtschaftsprüfer" genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Steuerberatung, Beratungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

    2. Dritte können nur dann Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Wirtschaftsprüfer und Auftraggeber herleiten, wenn dies vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Im Hinblick auf solche Ansprüche gelten diese Auftragsbedingungen auch diesen Dritten gegenüber. Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu.

  2. Umfang und Ausführung des Auftrags

    1. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer übernimmt im Zusammenhang mit seinen Leistungen keine Aufgaben der Geschäftsfü hrung. Der Wirtschaftsprüfer ist für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse seiner Leistungen nicht verantwortlich. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Personen zu bedienen.

      Alle Rechte vorbehalten. Ohne Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, die Vordrucke ganz oder teilweise nachzudrucken bzw. auf fotomechanischem oder elektronischem Wege zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.

      Ö IDW Verlag GmbH Tersteegenstraße 14 40474 Düsseldorf. 50341/1

    2. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf - außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen - der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

    3. Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.

  3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

    1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Wirtschaftsprüfer alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und weiteren lnformationen rechtzeitig übermittelt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen und weiteren Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden. Der Auftraggeber wird dem Wirtschaftsprüfer geeignete Auskunftspersonen benennen.

    2. Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der weiteren Informationen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formulierten Erklärung in gesetzlicher Schriftform oder einer sonstigen vom Wirtschaftsprüfer bestimmten Form zu bestätigen.

  4. Sicherung der Unabhängigkeit

    1. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährdet. Dies gilt für die Dauer des Auftragsverhältnisses insbesondere für Angebote auf Anstellung oder Übernahme von Organfunktionen und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

    2. Sollte die Durchführung des Auftrags die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers, die der mit ihm verbundenen Unternehmen, seiner Netz-werkunternehmen oder solcher mit ihm assoziierten Unternehmen, auf die die Unabhängigkeitsvorschriften in gleicher Weise Anwendung finden wie auf den Wirtschaftsprüfer, in anderen Auftragsverhältnissen beeinträchtigen, ist der Wirtschaftsprüfer zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags berechtigt.

  5. Berichterstattung und mtindliche Auskünfte

    Soweit der Wirtschaftsprüfer Ergebnisse im Rahmen der Bearbeitung des Auftrags in gesetzlicher Schriftform oder Textform darzustellen hat, ist allein diese Darstellung maßgebend. Entwürfe solcher Darstellungen sind

    unverbindlich. Sofern nicht anders gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers nur dann verbindlich, wenn sie in Textform bestätigt werden. Erklärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.

  6. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers

    1. Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Arbeitsergebnisse oder Auszüge von Arbeitsergebnissen - sei es im Entwurf oder in der Endfassung) oder die Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der in Textform erteilten Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, es sei denn, der Auftraggeber ist zur Weitergabe oder Information aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet.

    2. Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers und die Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auftraggeber zu Werbezwecken durch den Auftraggeber sind unzulässig.

  7. Mängelbeseitigung

    1. Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unberechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne lnteresse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9.

    2. Ein Nacherfüllungsanspruch aus Abs. 1 muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Nacherfüllungsansprü-che nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

    3. Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.

  8. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz

    1. Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze (§ 323 Abs. 1 HGB, § 43 WPO, § 203 StGB) verpflichtet, über Tatsachen und Umstände, die ihm bei seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

    2. Der Wirtschaftsprüfer wird bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die nationalen und europarechtlichen Regelungen zum Datenschutz beachten.

  9. Haftung

    1. Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbesondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haftungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des

      § 323 Abs. 2 HGB.

    2. Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. Gleiches gilt für Ansprüche, die Dritte aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gegenüber dem Wirtschaftsprüfer geltend machen.

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    3. ‌Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt.

    4. Der Höchstbetrag nach Abs. 2 bezieht sich auf einen einzelnen Schadensfall. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden.

    5. Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der in Textform erklärten Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

    6. § 323 HGB bleibt von den Regelungen in Abs. 2 bis 5 unberührt.

  10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge

    1. Ändert der Auftraggeber nachträglich den durch den Wirtschaftsprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschluss oder Lagebericht, darf er diesen Bestätigungsvermerk nicht weiterverwenden. Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist

      ein Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit in gesetzlicher Schriftform erteilter Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig.

    2. Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben.

    3. Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weite-

    re Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.

  11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen

    1. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerlichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte wesentliche Unrichtigkeiten hinzuweisen.

    2. Der Steuerberatungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass der Wirtschaftsprüfer hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.

    3. Mangels einer anderweitigen Vereinbarung in Textform umfasst die lau-

      fende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten:

      1. Ausarbeitung und elektronische Übermittlung der Jahressteuererklärun-gen, einschließlich E-Bilanzen, für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahresabschlüsse und sonstiger für die Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise

      2. Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern

      3. Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den

        unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden

      4. Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern

      5. Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der

        unter a) genannten Steuern.

        Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.

    4. Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger Vereinbarungen in Textform die unter Abs. 3 Buchst. d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.

    5. Sofern der Wirtschaftsprüfer auch Steuerberater ist und die Steuer-beratervergütungsverordnung für die Bemessung der Vergütung anzuwenden ist, kann eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden.

    6. Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Einheitsbewertung sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrags. Dies gilt auch für

      1. die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B. auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer,

      2. die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der

        Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen,

      3. die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Umwandlungen, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung,

        Liquidation und dergleichen und

      4. die Unterstützung bei der Erfüllung von Anzeige- und Dokumentations-

        pflichten.

    7. Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wird nicht übernommen.

  12. Elektronische Kommunikation

    Die Kommunikation zwischen dem Wirtschaftsprüfer und dem Auftraggeber kann auch per E-Mail erfolgen. Soweit der Auftraggeber eine Kommunikation per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt, wie etwa die Verschlüsselung von E-Mails, wird der Auftraggeber den Wirtschaftsprüfer entsprechend in Textform informieren.

  13. Vergütung

    1. Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforde-rung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

    2. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so ist eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

  14. Streitsch lichtun gen

    Der Wirtschaftsprüfer ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbei-legungsgesetzes teilzunehmen.

  15. Anzuwenden des Recht

Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

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