Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Schuldverschreibungen
können auch durch ein Konzernunternehmen der PVA TePla AG im Sinne des § 18 AktG ausgegeben werden, an
der die PVA TePla AG unmittelbar oder mittelbar zu 100 Prozent beteiligt ist (nachfolgend '
Tochtergesellschaft'). Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für
die PVA TePla AG die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern der
Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten auf neue, auf den Inhaber lautende
Stückaktien der PVA TePla AG zu gewähren oder aufzuerlegen.
bb) Bezugsrecht, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen wird den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht eingeräumt.
Die Schuldverschreibungen können den Aktionären auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts angeboten
werden, indem sie von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen
von einer Tochtergesellschaft der PVA TePla AG begeben, hat die PVA TePla AG die Gewährung des
gesetzlichen Bezugsrechts für ihre Aktionäre nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
um Spitzenbeträge, die sich auf Grund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht i) der Aktionäre auszunehmen; um den Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus von der PVA TePla AG oder einer ihrer Tochtergesellschaften bereits zuvor ausgegebenen oder ii) garantierten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten als Aktionär zustünde; sofern die Schuldverschreibungen gegen Barleistung begeben werden und der der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich im Sinne der §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit einem Options- und/oder Wandlungsrecht oder einer Options- oder Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im iii) Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (a) während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden sowie solche Aktien, die (b) auf Grund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Options- oder Wandelschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind, oder sofern die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen bzw. -leistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen iv) Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften begeben werden, sofern der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach vorstehendem Ziff. iii) zu ermittelnden Marktwert der Schuldverschreibungen steht.
Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt
auf einen Betrag, der 20 Prozent des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt. Auf
die vorgenannte 20-Prozent-Grenze sind darüber hinaus auch eigene Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert wurden, sowie diejenigen Aktien,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre ausgegeben wurden. Ferner sind diejenigen Aktien auf die vorgenannte 20-Prozent-Grenze
anzurechnen, die aus bedingtem Kapital zur Bedienung von Aktienoptionsrechten ausgegeben wurden bzw.
auszugeben sind, sofern die Aktienoptionsrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung gewährt wurden.
cc) Options- und Wandlungsrechte
Die Schuldverschreibungen können in Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder
mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden
Optionsbedingungen zum Bezug von PVA TePla-Aktien berechtigen oder verpflichten. Die betreffenden
Optionsscheine können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch die Übertragung von
Teilschuldverschreibungen und ggf. eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Das Bezugsverhältnis kann auf
eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt
werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen
werden. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden PVA
TePla-Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten deren Inhaber der
Teilschuldverschreibungen das Recht bzw. haben die Pflicht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer
Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in neue, auf den Inhaber lautende
Stückaktien der PVA TePla AG zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des
Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch
den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue, auf den Inhaber lautende Stückaktie der PVA TePla AG. Die
Anleihebedingungen können vorsehen, dass das Wandlungsverhältnis variabel ist und der Wandlungspreis
(vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in
Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der PVA TePla-Aktie während der Laufzeit der Anleihe
festgesetzt wird. Das Wandlungsverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet
werden. Ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung und/oder ein Ausgleich für
nicht wandlungsfähige Spitzen festgelegt werden. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die bei
Wandlung je Teilschuldverschreibung auszugebenden PVA TePla-Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der
Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
dd) Options- und Wandlungspflicht, Ersetzungsbefugnis
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Options- oder Wandlungspflicht zum Ende der
Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder das Recht der PVA TePla AG vorsehen, bei Endfälligkeit
der mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen (dies umfasst
auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle
der Zahlung des fälligen Geldbetrags PVA TePla-Aktien zu gewähren. Die PVA TePla AG kann im Fall einer
Options- oder Wandlungspflicht in den Options- oder Wandelanleihebedingungen berechtigt werden, eine
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May 07, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)