die Hauptversammlung) im Anschluss an die Tagesordnung erläutert. 7. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:


                            Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird gemäß § 14 der Satzung der PVA TePla AG 
                            unter Berücksichtigung der Neufassung von § 14 Absatz (1) gemäß nachstehender lit. b) und 
              a)            der Aufhebung von § 14 Absatz (2) der Satzung gemäß nachstehender lit. c) festgesetzt und 
                            dem dieser Vergütung zugrundeliegenden System - wie in der Einladung zur ordentlichen 
                            Hauptversammlung am 18. Juni 2021 bekannt gemacht - zugestimmt. 
                            § 14 Absatz (1) der Satzung der PVA TePla AG wird wie folgt neu gefasst: 
                            'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste nach Ablauf des Geschäftsjahres 
                            zahlbare Vergütung. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält jährlich EUR 70.000 und jeder 
                            seiner Stellvertreter jährlich EUR 40.000. Alle sonstigen Mitglieder des Aufsichtsrats 
                            erhalten jährlich EUR 25.000. Der Vorsitzende eines Ausschusses des Aufsichtsrats erhält 
                            zusätzlich jährlich EUR 10.000. Für eine Mitgliedschaft in einem Ausschuss des 
                            Aufsichtsrats erhält ein Aufsichtsratsmitglied zusätzlich jährlich EUR 5.000. Wenn ein 
              b)            Mitglied des Aufsichtsrats Vorsitzender und/oder Mitglied mehrerer Ausschüsse des 
                            Aufsichtsrats ist, erfolgt die zusätzliche Vergütung nur einmal und zwar für den Ausschuss, 
                            bei dem es die höchste Vergütung erhält, so dass der Erhöhungsbetrag auf EUR 10.000 
                            begrenzt ist, sofern das Aufsichtsratsmitglied Vorsitzender zumindest eines Ausschusses 
                            ist, und auf EUR 5.000 sofern dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied zumindest eines 
                            Ausschusses, nicht jedoch Ausschussvorsitzender ist. Bei unterjährigen Veränderungen im 
                            Aufsichtsrat oder seinen Ausschüssen wird die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf 
                            volle Monate gezahlt.' 
              c)            § 14 Absatz (2) der Satzung der PVA TePla AG wird aufgehoben. Der bisherige Absatz (3) wird 
                            zu Absatz (2) und der bisherige Absatz (4) wird zu Absatz (3). 

Beschlussfassung über eine Ergänzung der Satzung in § 15 (Einberufung der Hauptversammlung)

Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 unter anderem

für die Hauptversammlung einer deutschen Aktiengesellschaft wie die der PVA TePla AG vorübergehende

Erleichterungen vorgesehen. Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats

entschieden, die diesjährige Hauptversammlung der PVA TePla AG wie im vergangenen Geschäftsjahr ohne

physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten wie viele andere börsennotierte

Gesellschaften auch als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.

Im Hinblick auf die Möglichkeit, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer virtuellen

Hauptversammlung dauerhaft als Option für die Durchführung einer Hauptversammlung einführen wird, soll

die Satzung der PVA TePla AG vorausschauend um eine entsprechende Ermächtigung ergänzt werden. Diese

steht unter dem Vorbehalt einer vom Gesetzgeber zu schaffenden rechtlichen Grundlage. Durch den Vorbehalt 8. wird sichergestellt, dass die zukünftige Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung bei der

Gesellschaft aufbauend auf den Erfahrungen aus den virtuellen Hauptversammlungen 2020 und 2021 nur in

Erwägung gezogen wird, wenn der Gesetzgeber dies auch über das Geschäftsjahr 2021 hinaus ermöglicht und

die Interessen der Aktionäre dabei gewahrt sind.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 15 der Satzung (Einberufung der Hauptversammlung) um

folgenden neuen Absatz 5 zu ergänzen:


                            Soweit rechtlich zulässig, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu 
              '(5)          entscheiden, dass eine Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben auch ohne 
                            physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
                            abgehalten wird.' 9.                Beschlussfassung über weitere Änderungen der Satzung betreffend § 16 (Teilnahme von Aktionären an der 

Hauptversammlung) und § 19 Absatz (2) (Bevollmächtigung durch Aktionäre)


              Durch das ARUG II wurden unter anderem auch die gesetzlichen Anforderungen bezüglich des Nachweises der 
              Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts geändert. § 123 Abs. 
              4 AktG regelt nunmehr, dass bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften ein Nachweis gemäß § 67c 
              Abs. 3 AktG ausreicht. Die entsprechende Satzungsregelung soll daher klarstellend angepasst werden. 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 16 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen: 
9.1 
                            'Als Nachweis ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
                            erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär erforderlich, wobei ein 
                            Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreicht.' 

§ 19 Absatz (2) der Satzung der Gesellschaft betreffend die Erteilung, den Widerruf und den Nachweis

einer Vollmacht von Aktionären für die Hauptversammlung soll klarstellend neuformuliert und an den

Marktstandard angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 19 Absatz (2) der Satzung wie folgt neu zu fassen:


                            'Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der 
                            Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
                            bedürfen der Textform. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine Erleichterung 
                            bestimmt werden. § 135 Aktiengesetz bleibt unberührt.' 
              Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. (5) der Satzung, 
              Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung 
              Der Vorstand ist gemäß § 4 Abs. (5) der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Grundkapital der 
              Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. Juni 2022 einmalig oder mehrfach um bis zu 
              insgesamt EUR 10.874.994,00 durch Ausgabe von bis zu EUR 10.874.994 neuen, auf den Inhaber lautenden 
              Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und dabei unter bestimmten Voraussetzungen mit 
              Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Von diesem genehmigten Kapital 
              wurde zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung noch kein Gebrauch gemacht. Möglicherweise 
              wird dieses genehmigte Kapital vor der ordentlichen Hauptversammlung 2022 zeitlich auslaufen. 
              Um der Verwaltung durchgängig ein genehmigtes Kapital zur Verfügung zu stellen, soll daher bereits jetzt 
              ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals gemäß 
              § 4 Abs. (5) der Satzung soll nur wirksam werden, wenn das neue genehmigte Kapital 2021 wirksam an seine 
              Stelle tritt. 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
              a) Aufhebung des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. (5) der Satzung 
              Das genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. (5) der Satzung wird, soweit diese Ermächtigung zum Zeitpunkt der 
              Eintragung des gemäß lit. b) und lit. c) beschlossenen genehmigten Kapitals 2021 im Handelsregister für 
              die Gesellschaft noch nicht ausgenutzt wurde, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß lit. b) 
              und lit. c) beschlossenen genehmigten Kapitals 2021 im Handelsregister für die Gesellschaft aufgehoben. 
              b) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2021 
              Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 17. Juni 2026 
              durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 10.874.994 (in Worten: zehn Millionen 
              achthundertvierundsiebzigtausend neunhundertvierundneunzig) neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
              gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 10.874.994,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital 
              2021). 
              Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 

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May 07, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)