wird, der maßgeblich 
                                                                                                                    für das Erreichen 
                                                                                                                    der Auszahlungshürde 
                                                                                                                    ist, abhängig vom 
                                                                                                                    Erreichen einer vom 
                                                                                                                    Aufsichtsrat 
                                                                                                                    festgelegten 
                                                                                                                    Auszahlungshürde 
                                                                                                                    bezogen auf das 
                                                                                                                    zweite Geschäftsjahr 
                                                                                                                    nach dem 
                                                                                                                    sonderbonus- 
                                                                                                                    relevanten 
                                                                                                                    Geschäftsjahr 
                                                                                                                    (Auszahlungshürde) 
                                                                                                  Teilweise oder vollständige 
                                                                                                  Reduzierung (Malus) bzw. Rückforderung 
                                                                                                  (Clawback) von variablen 
                                                                                                  Vergütungsbestandteilen, innerhalb 
                                                                                                  deren Bemessungsperiode (d.h. für LTI 
                                                                                                  und Sonderbonus einschließlich des 
                                                                                    -             jeweiligen zweijährigen 
                                                                                                  Zurückbehaltungszeitraums) eine 
                                                                                                  vorsätzliche oder grob fahrlässige 
                                                                                                  Pflichtverletzung oder ein Verstoß 
                                                                                                  gegen wesentliche Handlungsgrundsätze 
                                                                                                  interner Richtlinien erfolgt, nach 
                                                                                                  billigem Ermessen des Aufsichtsrats 
                                                                                                  Bei Beendigung des Dienstverhältnisses 
                                 Malus und        -             Compliance                        gesellschaftsseitiger 
                                 Clawback                                                         außerordentlicher Kündigung aus einem 

- wichtigen Grund entfallen die noch

nicht zur Auszahlung gelangten

variablen Vergütungsbestandteile für

diejenigen Geschäftsjahre, in denen

die für die Kündigung relevante

Pflichtverletzung erfolgt ist

Wenn variable Vergütungsbestandteile

auf Basis fehlerhafter Daten, z.B.

Sonstige eines fehlerhaften Konzernabschlusses,

Vergütungs- - festgesetzt oder ausgezahlt wurden,

regelungen kann der Aufsichtsrat die Festsetzung

korrigieren bzw. bereits ausgezahlte

Vergütungs-bestandteile entsprechend

der Korrektur zurückfordern


                                                                Festlegung einer 
                                                                betragsmäßigen 
                                                  -             Gesamt-                           Die Maximalvergütung unter diesem 
                                                                vergütung des       -             Vergütungssystem wird für den 
                                 Maximal-                       Vorstands für ein                 Gesamtvorstand auf insgesamt EUR 24 
                                 vergütung                      Jahr                              Mio. für ein Jahr festgelegt 

- unangemessener Höhe

werden vermieden


                                                                Begrenzung                        Begrenzung von etwaigen 
                                                                unangemessen hoher                Abfindungszahlungen bei vorzeitiger 
                                                                Abfindungen bei     -             Vertragsbeendigung auf den Wert von 
                                 Abfindungs-Cap   -             (vorzeitiger)                     max. zwei Jahresvergütungen bzw. die 
                                                                Vertrags-                         Vergütung für die Restlaufzeit des 
                                                                beendigung                        Vertrags 
                                                                (Abfindungs-Cap) 

Struktur der Gesamtvergütung

In der Zielvergütungsstruktur (d.h. bei 100 % Zielerreichung in Bezug auf STI und LTI) überwiegen grundsätzlich die

festen Vergütungsbestandteile (d.h. Grundvergütung, Nebenleistungen und Versorgungszusage) an der Gesamtvergütung eines

Vorstandsmitglieds^2.

Zahlungen, die nicht der Vergütung der Vorstandstätigkeit dienen, wie z.B. Abfindungszahlungen oder

Vergütungsleistungen für Tätigkeiten außerhalb des Porsche SE Konzerns im aktienrechtlichen Sinne, oder

Karenzentschädigungszahlungen für die Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots fließen dabei nicht in die

Zielvergütung ein.

Unter den variablen Vergütungsbestandteilen überwiegt in der Zielvergütungsstruktur stets der Anteil der langfristig

orientierten variablen Komponente.

Der Anteil der Fixvergütung an der Gesamtzielvergütung für ein Jahr (d.h. einschließlich Nebenleistungen und

Leistungen zur Altersversorgung^3 und bei einer Zielerreichung von 100 % für die variable Vergütung, aber ohne

Berücksichtigung eines etwaigen Sonderbonus) beträgt je nach Vorstandsmitglied zwischen etwa 75 % und 55 %, während die

variable Vergütungskomponente zwischen etwa 25 % und 45 % an der Gesamtzielvergütung ausmacht.

Sofern zusätzlich ein Sonderbonus ausgelobt wird, verschieben sich die relativen Anteile der festen und variablen

Bestandteile an der Gesamtzielvergütung: Der Anteil der Fixvergütung an der Gesamtzielvergütung für ein Jahr (inklusive

des Ziel-Sonderbonus, d.h. bei unterstellter Zielerreichung auch für den Sonderbonus von 100 %) beträgt dann je nach 3.3 Vorstandsmitglied zwischen etwa 60 % und 40 %, während der Anteil der variablen Vergütungsbestandteile (inklusive

Ziel-Sonderbonus) dann zwischen etwa 40 % und 60 % an der Gesamtzielvergütung (inklusive Ziel-Sonderbonus) ausmacht.

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June 14, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)