Grund (vgl. § 626 Abs. 1 BGB) besteht hingegen unberührt. Der Aufsichtsrat berücksichtigt bei der 
              Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie bei der Dauer der Vorstandsverträge die aktienrechtlichen 
              Vorgaben des § 84 AktG. Die Höchstdauer eines Vorstandsdienstvertrags für eine Bestellperiode liegt damit 
              maximal bei fünf Jahren. 
              Der Anstellungsvertrag endet automatisch vorzeitig, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, wenn 
              die Amtsstellung des Vorstandsmitglieds aufgrund einer Umwandlung der Porsche SE erlischt. In diesem Fall 
7.1           endet das Anstellungsverhältnis mit Ablauf der sich aus § 622 Abs. 1 und 2 BGB ergebenden 
              Kündigungsfrist, spätestens aber mit Ablauf der Befristung. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem 
              umwandlungsbedingten Erlöschen der Amtsstellung des Vorstandsmitglieds. 
              Sofern während eines laufenden Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied ein- oder austritt, wird die 
              Gesamtvergütung einschließlich des Bonus für das Geschäftsjahr des Ein- oder Austritts grundsätzlich pro 
              rata temporis entsprechend der Dauer des Anstellungsverhältnisses im relevanten Geschäftsjahr gewährt. 
              Abweichend davon gilt für den Fall, dass das Anstellungsverhältnis eines Vorstandsmitglieds aufgrund 
              wirksamer außerordentlicher Kündigung (§ 626 BGB) seitens der Gesellschaft aus einem vom 
              Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund endet, kein Anspruch auf die bisher noch nicht zur 
              Auszahlung gelangten variablen Vergütungsbestandteile für diejenigen Geschäftsjahre, in denen die für die 
              Kündigung relevante Pflichtverletzung erfolgt ist, besteht. 
              Leistungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 
              Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags (und der Vorstandstätigkeit) sind etwaige 
              Zahlungen an das Vorstandsmitglied maximal auf den Wert von zwei Jahresgesamtvergütungen beschränkt 
              (Abfindungs-Cap), wobei die Zahlungen in keinem Fall mehr als die Vergütung nach der Restlaufzeit des 
              Anstellungsvertrags betragen dürfen. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps ist auf die Gesamtvergütung 
7.2           des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das 
              laufende Geschäftsjahr abzustellen. 
              Wird der Anstellungsvertrag aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund beendet, 
              erfolgen keine Abfindungszahlungen an das Vorstandsmitglied. 
              Eine etwaige Abfindungszahlung wird auf eine Karenzentschädigung angerechnet, die im Falle einer etwaigen 
              Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu zahlen ist. 
              Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem 
              In Ausnahmefällen kann von einzelnen Bestandteilen des beschriebenen Vergütungssystems vorübergehend 
              abgewichen werden, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Porsche SE notwendig ist. 
              Sollte vom Vergütungssystem abgewichen werden, so kann dies nur durch Beschluss des Aufsichtsrats auf 
              vorherigen Vorschlag des Präsidialausschusses erfolgen. Insbesondere hat der Aufsichtsrat die 
              außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung festzustellen. 
              Als außergewöhnliche Entwicklungen kommen zum Beispiel außergewöhnlich weitreichende Änderungen der 
              wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (etwa durch eine schwere Wirtschafts- oder Finanzkrise), 
              Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Krisen, Pandemien, disruptive Marktentscheidungen von 
8.            Kunden, eine Unternehmenskrise oder eine signifikant geänderte Zusammensetzung der Unternehmensgruppe in 
              Betracht. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche 
              Entwicklungen. 
              Vorübergehende Abweichungen in diesem Sinne sind möglich in Bezug auf die Leistungskriterien für den 
              Bonus (STI und LTI) und in Bezug auf die Gesamtmaximalvergütung sowie die Relation zwischen festen und 
              variablen Vergütungsbestandteilen und auch in Bezug auf die Gewährung außergewöhnlicher Nebenleistungen. 
              Sofern eine Anpassung der bestehenden Vergütungsbestandteile nicht ausreicht, um die Anreizwirkung der 
              Vergütung des Vorstandsmitglieds wiederherzustellen, verbleibt dem Aufsichtsrat bei außergewöhnlichen 
              Entwicklungen innerhalb der Vertragslaufzeit der Vorstandsverträge die Möglichkeit, vorübergehend 
              zusätzliche Vergütungsbestandteile zu gewähren. 

Anlage zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder der Porsche Automobil Holding SE

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Porsche Automobil Holding SE ist in § 13 der Satzung festgesetzt. Danach erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit eine fixe Vergütung, deren Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. in dessen Ausschüssen abhängt. Eine variable Vergütung ist nicht vorgesehen. Die Satzungsregelung des § 13 findet seit dem am 1. Januar 2018 begonnenen Geschäftsjahr Anwendung.

Das der Satzungsregelung zugrundeliegende Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder stellt sich im Einzelnen wie folgt dar (Angaben nach §§ 113 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. 87a Abs. 1 Satz 2 AktG):


              Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sieht eine reine Festvergütung ohne variable 
              Bestandteile und ohne aktienbasierte Vergütung vor. Die Gewährung einer reinen Festvergütung entspricht 
              der gängigen überwiegenden Praxis in anderen börsennotierten Gesellschaften, insbesondere DAX- und 
              MDAX-Gesellschaften. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der 
1.            Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und der 
              unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs- und Kontrollfunktion des Aufsichtsrats 
              Rechnung zu tragen. Eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist auch in der Anregung G.18 
              DCGK 2020 vorgesehen. 
              Die Aufsichtsratsvergütung besteht aus den folgenden Bestandteilen: 
                            Nach den in der Satzung festgelegten Regelungen beträgt die feste jährliche Grundvergütung 
                            für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 150.000, für seinen Stellvertreter EUR 100.000 und 
              a)            für jedes sonstige Mitglied des Aufsichtsrats EUR 75.000. Entsprechend der Empfehlung G.17 
                            des DCGK 2020 wird der höhere zeitliche Aufwand für Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz 
                            im Aufsichtsrat bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigt. 
                            Gleiches gilt für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen. Derzeit hat der 
                            Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss, einen Präsidialausschuss und einen 
                            Nominierungsausschuss gebildet. Einen Investitionsausschuss gibt es zurzeit nicht. Nach den 
                            in der Satzung enthaltenen Regelungen erhält der Vorsitzende des Prüfungsausschusses 
                            jährlich zusätzlich EUR 100.000 und jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses jährlich 
                            jeweils zusätzlich EUR 50.000. Für die Tätigkeit in den übrigen Ausschüssen mit Ausnahme des 
              b)            Nominierungsausschusses und des (derzeit nicht gebildeten) Investitionsausschusses erhalten 
                            für jedes volle Geschäftsjahr der Vorsitzende zusätzlich EUR 50.000 und jedes andere Mitglied 
2.                          jeweils zusätzlich EUR 25.000. 
                            Wegen der erhöhten Sitzungsfrequenz und der Komplexität der Aufgaben des 
                            Prüfungsausschusses wird die Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern in diesem Ausschuss 
                            höher vergütet als in den übrigen Ausschüssen. 
                            Die Obergrenze für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ergibt sich aus der gewährten 
                            Fixvergütung, deren maximale Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im 
              c)            Aufsichtsrat und in den Ausschüssen des Aufsichtsrats abhängt. Übt ein Mitglied des 
                            Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehr als zwei Ämter in Ausschüssen aus, erhält es nur die 
                            Vergütung für die beiden am höchsten vergüteten Ämter. 
                            Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine von der Gesellschaft unterhaltene 
                            Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder (sogenannte D&O-Versicherung) 

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June 14, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)