über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen. 
 
V. BESTELLUNG EINES UNABHÄNGIGEN STIMMRECHTSVERTRETERS ALS BESONDERE VORAUSSETZUNG FÜR DAS TEILNAHME- UND FRAGERECHT 
UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den 
Festlegungen in dieser Einberufung Punkt IV. nachgewiesen hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu 
bevollmächtigen. 
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in dieser virtuellen 
Hauptversammlung der Pierer Mobility AG am 29. April 2021 können gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der 
besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen. 
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet und von der Gesellschaft unabhängig 
sind, vorgeschlagen: 
1. Rechtsanwalt Mag. Philipp Stossier 
c/o Stossier Heitzinger Rechtsanwälte 
Dragonerstraße 54, 4600 Wels 
Tel: +43 7242 42605 
E-Mail: stossier.pierermobility@hauptversammlung.at 
2. Dr. Michael Knap 
c/o IVA Interessenverband für Anleger 
Feldmühlgasse 22/4, A-1130 Wien 
Tel: +43 664 213 87 40 
E-Mail: knap.pierermobility@hauptversammlung.at 
3. Rechtsanwalt Mag. Andreas Schütz, LL.M. 
c/o TaylorWessing e|n|w|c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH 
Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien 
Tel: +43 1 716 55 0 
E-Mail: schuetz.pierermobility@hauptversammlung.at 
4. Notar Dr. Claus Lumerding 
c/o Öffentliche Notare Mag. Huemer & Dr. Lumerding 
Stadtplatz 19, 5230 Mattighofen 
Tel: +43 7742 2237 
E-Mail: lumerding.pierermobility@hauptversammlung.at 
Jeder Aktionär kann eine der oben genannten Personen als besonderen Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht 
erteilen. 
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.pierermobility.com/investor-relations/hauptversammlung/ ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten 
dieses Vollmachtsformular zu verwenden. 
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten und Fristen sind die in der 
Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu beachten. 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich ausgeschlossen. 
 
VI. HINWEIS AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEMÄSS §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG NACH MASSGABE DER COVID-19-GESV 
Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG: 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor 
Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung 
dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform spätestens am 08. 
April 2021 der Gesellschaft an der Adresse Edisonstraße 1, 4600 Wels, zH Frau Mag. Michaela Friepeß, zugeht. Der Antrag 
muss schriftlich, dh in Unterschriftsform durch Beifügung einer Unterschrift in rechtsverbindlicher Weise, an die 
Gesellschaft übermittelt werden. Jedem Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum 
Nachweis des Anteilsbesitzes genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a 
AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung 
Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung 
verwiesen. 
Beschlussvorschläge zur Tagesordnung nach § 110 AktG: 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform 
Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen 
der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des 
Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform 
spätestens am 20. April 2021 der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0) 1/8900-500-76, per Post an PIERER 
Mobility AG, Edisonstraße 1, 4600 Wels, Oberösterreich, z.H. Frau Mag. Michaela Friepeß, oder per E-Mail an 
anmeldung.pierermobility@hauptversammlung.at, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail 
anzuschließen ist, zugeht. 
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der 
vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Allfällige Wahlvorschläge müssen spätestens am 20. April 2021 (7. Werktag 
vor der Hauptversammlung) in der oben angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung 
gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder 
vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, 
anzuschließen. Gem. § 87 Abs 6 AktG müssen die Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern samt den Erklärungen 
gem. § 87 Abs 2 AktG für jede vorgeschlagene Person spätestens am fünften Werktag vor der Hauptversammlung (dh am 22. 
April 2021) auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht werden, widrigenfalls die betreffende Person nicht in 
die Abstimmung einbezogen werden darf. 
Es muss klar zum Ausdruck gebracht werden, dass das Bestreben der Aktionäre darauf gerichtet ist, nicht bloß die 
Gesellschaft, sondern über die Internetseite der Gesellschaft auch ihre Mitaktionäre vorweg über einen beabsichtigten 
Antrag und dessen Gründe zu informieren. Für den Nachweis der Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes 
genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der 
Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Der Beschlussvorschlag muss sich auf einen 
konkreten Tagesordnungspunkt beziehen. Er muss begründet sein und darf nicht zu einem gesetz- oder satzungswidrigen 
Beschluss der Hauptversammlung führen. Der Beschlussvorschlag muss unter anderem auch dann nicht auf der Internetseite 
veröffentlicht werden, wenn er eine Beleidigung (§ 115 StGB) oder dergleichen enthält. Hinsichtlich der übrigen 
Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. 
Auskunftsrecht nach § 118 AktG: 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, 
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich 
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die 
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit 
sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen 
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, 
soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn 
der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. 
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gem § 118 AktG auch bei der virtuellen Hauptversammlung 
während der Hauptversammlung von den Aktionären selbst ausschließlich durch Übermittlung von Fragen per E-Mail direkt 
an die Gesellschaft ausschließlich an die E-Mail-Adresse fragen.pierermobility@hauptversammlung.at ausgeübt werden 
kann. 
Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-Mail an die Adresse 
fragen.pierermobility@hauptversammlung.at zu übermitteln und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 26. April 
2021 bei der Gesellschaft einlangen. 
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten 
Fragen. 
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches spätestens am 08. April 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter www.pierermobility.com abrufbar ist. 
Nochmals wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gem § 118 AktG während der Hauptversammlung von 
den Aktionären selbst ausschließlich durch Übermittlung von Fragen per E-Mail direkt an die Gesellschaft an die E-Mail 
Adresse fragen.pierermobility@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann. 
Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung vom Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen 
festgelegt werden können. 
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre gem § 118 AktG werden in der 
Teilnahmeinformation festgelegt. 
Antragsrecht gemäß § 119 AktG: 
Jeder Aktionär ist berechtigt in der Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV durch seinen 
besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Tagesordnungspunkt Anträge zu stellen. 

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March 31, 2021 14:02 ET (18:02 GMT)