DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: PATRIZIA AG / Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr.
596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 / Aktienrückkaufprogramm
PATRIZIA AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
2021-05-12 / 17:10
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Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und
Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 / Aktienrückkaufprogramm
PATRIZIA AG
Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg
Augsburg, den 11. Mai 2021
Der Vorstand der PATRIZIA AG hat am 06. Mai 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 11. Mai 2021 beschlossen, im
Zeitraum vom 12. Mai 2021 bis spätestens 31. Dezember 2021 Aktien der PATRIZIA AG (ISIN DE000PAT1AG3) bis zu einem
Gesamtkaufpreis (ohne Nebenkosten) von maximal 50 Mio. EUR über die Börse zu erwerben ("Aktienrückkaufprogramm"). Auf
Basis des derzeitigen Kursniveaus (21,60 EUR, XETRA-Schlusskurs vom 10. Mai 2021) wären dies bis zu 2.314.814 Aktien
und rund 2,50% des Grundkapitals.
Der Vorstand macht dabei von der am 20. Juni 2018 von der Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung Gebrauch. Danach
ist die PATRIZIA AG ermächtigt, bis zum 19. Juni 2023 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10% des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals zu erwerben; dies entspricht 9.235.148 Aktien. Die
PATRIZIA AG hat im Rahmen vorangegangener Aktienrückkäufe bereits 1.376.700 eigene Aktien erworben. Aufgrund der danach
verbliebenen Ermächtigung ist das Volumen des Aktienrückkaufprogramms auf eine Höchstzahl von 7.858.448 zu erwerbender
Aktien begrenzt.
Die Ermächtigung vom 20. Juni 2018 kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, in Verfolgung eines oder
mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder
deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so darf der von der
PATRIZIA AG gezahlte Gegenwert je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der
Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main an
den drei Börsenhandelstagen vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10% überschreiten und nicht mehr als 20%
unterschreiten.
Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe der Artikel 5, 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der
Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren
Bedingungen (nachfolgend: EU-VO 2016/1052), mit Ausnahme von Artikel 2 Abs. 1a) der EU-VO 2016/1052.
Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der PATRIZIA AG durch Einschaltung eines unabhängigen
Kreditinstituts erfolgen. Das Kreditinstitut muss den Erwerb von Aktien der PATRIZIA AG in Übereinstimmung mit den oben
genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der Ermächtigung vom 20. Juni 2018 einhalten.
Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der PATRIZIA AG entsprechend
Artikel 4 Abs. 2b) der EU-VO 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der PATRIZIA AG. Die PATRIZIA AG wird insoweit
keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Der Vorstand der PATRIZIA AG kann das
Aktienrückkaufprogramm, soweit rechtlich zulässig, jederzeit aussetzen und - unter Beachtung der insiderrechtlichen
Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 - wieder
aufnehmen.
Das von der PATRIZIA AG im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms beauftragte Kreditinstitut ist insbesondere verpflichtet,
die Handelsbedingungen des Artikels 3 der EU-VO 2016/1052 und die in diesem Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben
einzuhalten. Die erworbenen Aktien können zu allen von der Hauptversammlung am 20. Juni 2018 genehmigten Zwecken
verwendet werden, insbesondere auch als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum
Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten
Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen
bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die PATRIZIA AG die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (www.patrizia.ag)
unter der Rubrik "Aktionäre/Aktie/Aktienrückkaufprogramme" veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab
dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
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2021-05-12 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: PATRIZIA AG
Fuggerstraße 26
86150 Augsburg
Deutschland
Internet: www.patrizia.ag
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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1196051 2021-05-12
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May 12, 2021 11:11 ET (15:11 GMT)