unbedingt ISIN AT0000758305 im Text angeben) 
 
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die 
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des 
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu 
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu 
veranlassen. 
 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem 
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat 
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG): 
 
* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr 
  zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code) 
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen 
  Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen 
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs; ISIN AT0000758305 
  (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer) 
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung 
* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht 
 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtags 28. März 2021 (24: 
00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen. 
Die Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer Sprache entgegengenommen. 
 
V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE 
VERFAHREN 
 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach 
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der 
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen 
hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen. 
 
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines 
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der PALFINGER AG am 7. April 
2021 kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen 
Stimmrechtsvertreter erfolgen. 
 
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet 
und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen: 
 
(i) Dr. Christoph Nauer LL.M. 
p. Adr. bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH 
Enzersdorferstraße 4 
2340 Mödling 
nauer.palfinger@hauptversammlung.at 
 
(ii) Dr. Christian Temmel MBA 
p. Adr. DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH 
Schottenring 14 
1010 Wien 
temmel.palfinger@hauptversammlung.at 
 
(iii) Mag. Fritz Ecker LLM.oec 
p. Adr. Oberhammer Rechtsanwälte GmbH 
Dragonerstraße 67A, WDZ 10 
4600 Wels 
ecker.palfinger@hauptversammlung.at 
 
(iv) MMag. Thomas Niss MBA 
p. Adr. Coown Technologies GmbH 
Gußhausstraße 3/2a 
1040 Wien 
niss.palfinger@hauptversammlung.at 
 
Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen 
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Person eine Vollmacht erteilen. 
 
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.palfinger.ag ein eigenes 
Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten, dieses Vollmachtsformular zu 
verwenden. 
 
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten 
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu 
beachten. 
 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich 
ausgeschlossen. 
 
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 
 
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG 
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen 
und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien 
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung 
dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses 
Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 24. März 2021 (24:00 
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse 5101 Bergheim 
bei Salzburg, Lamprechtshausener Bundesstraße 8, Abteilung Investor Relations, 
z.H. Herrn Hannes Roither, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter 
elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse h.roither@palfinger.com oder per 
SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige 
Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn 
per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per 
SWIFT mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000758305 
im Text anzugeben ist. 
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt 
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht 
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst 
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung 
gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden 
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien 
sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen 
das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt 
(Tag, Uhrzeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 
 
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu 
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt 
Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den 
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer 
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im 
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht 
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 26. März 2021 (24:00 
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 662 2281-81070 
oder an 5101 Bergheim bei Salzburg, Lamprechtshausener Bundesstraße 8, Abteilung 
Investor Relations, z.H. Herrn Hannes Roither, oder per E-Mail an 
h.roither@palfinger.com, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als 
PDF-Dokument, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die 
Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in 
einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen 
geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss 
der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar 
gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss 
jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. 
 
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle 
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. 
 
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die 
nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf 
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 
 
3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG 
Zum Tagesordnungspunkt 6. "Wahlen von drei Personen in den Aufsichtsrat" und der 
allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß 
§ 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben: 
 
Auf die PALFINGER AG ist § 86 Abs 7 AktG anwendbar. 
 
Der Aufsichtsrat der PALFINGER AG besteht derzeit aus sieben von der 
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern) und drei vom 
Betriebsrat gem § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den sieben 
Kapitalvertretern sind fünf Männer und zwei Frauen; die 
Arbeitnehmervertreterseite besteht aus drei Männern. 
 
Mitgeteilt wird, dass die Mehrheit der Kapitalvertreter einen Widerspruch gem § 
86 Abs 9 AktG erhoben hat und es daher zur Getrennterfüllung des 
Mindestanteilsgebots gem § 86 Abs 7 AktG kommt. 
 
Punkt 10.1 der Satzung der PALFINGER AG bestimmt, dass der Aufsichtsrat aus vier 
bis acht von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern besteht. 
 
4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 

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March 09, 2021 01:56 ET (06:56 GMT)