Entsprechenserklärung | OVB Holding AG

Entsprechenserklärung

Gem. § 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat einer

systems keine Anonymität des Hinweisgebers erfor­

börsennotierten deutschen Aktiengesellschaft verpflichtet,

derlich. Der vertrauensvolle und sensible Umgang

zumindest einmal jährlich zu erklären, ob dem Deutschen

mit Hinweisen ist zwingend erforderlich und auch

Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und

ausreichend. Die uneingeschränkte Anonymität des

wird oder welche Empfehlungen des Kodex nicht an­

Hinweisgebers ist nicht geboten und soll auch nicht

gewendet wurden oder werden und warum nicht.

gewährt werden, um eventuellen Missbräuchen

vorzubeugen. Da nicht abschließend geklärt ist, ob

Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass die OVB Holding

Ziffer 4.1.3 Satz 3 DCGK 2017 die strikte Anonymität

AG seit der letzten Abgabe der Entsprechenserklärung

des Hinweisgebers verlangt, wird vorsorglich eine

vom 2. Dezember 2019 den Empfehlungen des Deutschen

Abweichung von dieser Empfehlung erklärt.

Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Feb­

ruar 2017 ("DCGK 2017") - bekannt gemacht im Bundes­

c) Ziffer 4.1.5 Satz 1 DCGK 2017

anzeiger am 24. April 2017 und berichtigt am 19. Mai 2017

(Beachtung von Vielfalt bei Führungskräften)

- mit Ausnahme der unter Ziffer 1 dargelegten Abweichun­

Nach den Empfehlungen des DCGK 2017 soll der

gen entsprochen hat. Ferner erklären Vorstand und Auf­

Vorstand bei der Besetzung von Führungsposi­

sichtsrat, dass die OVB Holding AG den Empfehlungen des

tionen auf Vielfalt (Diversity) achten und dabei

am 20. März 2020 im Bundesanzeiger bekannt gemachten

eine angemessene Berücksichtigung von Frauen

Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung

anstreben. Der Vorstand der OVB Holding AG

vom 16. Dezember 2019 ("DCGK 2020") mit den unter

verfolgt die Zielsetzung, Frauen zu fördern und

Ziffer­

2 genannten Ausnahmen entsprochen hat und

hat sich zum Ziel gemacht, weitere Frauen für

entsprechen wird.

Führungspositionen zu gewinnen. Der Vorstand ist

1. Im Zeitraum seit der Abgabe der letzten Entspre-

aber der Auffassung, dass der Aspekt der Vielfalt,

1

der die Berücksichtigung von Frauen einschließt,

chenserklärung vom 2. Dezember 2019 wurde

kein allein ausschlaggebendes Kriterium für die

sämtlichen Empfehlungen des DCGK 2017 bis zum

Besetzung von Führungspositionen sein sollte. Im

Inkrafttreten des DCGK 2020 mit folgenden Ausnah-

Interesse des Unternehmens kommt es vielmehr

men entsprochen:

vorrangig auf Führungs- und Managementfähig­

keiten sowie die Fachkompetenz in den jeweiligen

a)

Ziffer 3.8 Abs. 3 DCGK 2017

Geschäfts- und Verantwortungsbereichen und die

(Directors & Officers Versicherung)

gewonnene berufliche Erfahrung an. Vor diesem

Die OVB Holding AG hat in der abgeschlossenen

Hintergrund wird vorsorglich eine Abweichung

Directors­

& Officers Versicherung, soweit die

von Ziffer 4.1.5 Satz 1 DCGK 2017 erklärt.

Mitglieder des Aufsichtsrats betroffen sind, keinen

Selbstbehalt vorgesehen. Die Mitglieder des Auf­

d) Ziffer 5.1.2 Abs. 1 Satz 2 DCGK 2017

sichtsrats führen ihr Amt verantwortungsvoll und

(Vielfalt bei der Zusammensetzung des Vorstands)

im Interesse des Unternehmens. Der Gesetzgeber

Nach den Empfehlungen des DCGK 2017 soll

hält eine Differenzierung­ zwischen Vorstand und

der Aufsichtsrat bei der Zusammensetzung des

Aufsichtsrat für angemessen, da er vergleichbare

Vorstands auch auf Vielfalt (Diversity) achten. Der

Regelungen wie zum Selbstbehalt bei Vorstands­

Aufsichtsrat der OVB Holding AG sieht die Viel­

mitgliedern für Aufsichtsratsmitglieder gerade

fältigkeit als anzustrebendes Ziel bei der Zusam­

nicht vorgesehen hat.

mensetzung des Vorstands an, erachtet jedoch im

Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre bei

b) Ziffer 4.1.3 Satz 3 DCGK 2017

der Auswahl der geeigneten Kandidatin bzw. des

(Whistle-Blowing mit Hinweisgeberschutz)

Kandidaten die in dem jeweiligen Geschäfts- bzw.

Bei der OVB Holding AG haben die Mitarbeiter die

Verantwortungsbereich erforderlichen Kenntnisse,

Möglichkeit, dem Head of Compliance Hinweise zu

Fähigkeiten und Erfahrungen als letztlich maßgeb­

Rechtsverstößen im Unternehmen zu melden. Nach

lich. Vor diesem Hintergrund wird vorsorglich eine

Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat ist für die

Abweichung von Ziffer 5.1.2 Abs. 1 Satz 2 DCGK

Effektivität und Sinnhaftigkeit eines Hinweisgeber­

2017 erklärt.

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e) Ziffer 5.3.2 Abs. 3 Satz 2 DCGK 2017

vielmehr­ die Führungs- und Managementfähigkei­

(Unabhängigkeit des Prüfungsausschuss­

ten, die Fachkompetenz in den jeweiligen Geschäfts-

vorsitzenden)

und Verantwortungsbereichen und die gewonnene

Ziffer 5.3.2 Abs. 3 Satz 2 DCGK 2017 empfiehlt unter

berufliche Erfahrung maßgeblich sein sollten. Vor

anderem, dass der Vorsitzende des Prüfungsaus­

diesem Hintergrund wird vorsorglich eine Abwei­

schusses unabhängig sein soll. Der Vorsitzende

chung von A.1 DCGK 2020 erklärt.

des Prüfungsausschusses der OVB Holding AG ist

Mitglied des Aufsichtsrats in einer Gesellschaft,

b) A.2 Satz 2 DCGK 2020

die zum SIGNAL IDUNA-Konzern gehört. Da die

(Whistle-Blowing mit Hinweisgeberschutz)

Vorgaben des DCGK 2017 zur Unabhängigkeit

Wie hinsichtlich der inhaltlich gleichen Regelung

nicht abschließend geklärt sind, wird vorsorglich

in Ziffer 4.1.3 Satz 3 DCGK 2017 wird auch in Bezug

eine Abweichung von der genannten Empfehlung

auf A.2 Satz 2 DCGK 2020 aus den oben unter 1.b)

erklärt.

genannten Gründen vorsorglich eine Abweichung

erklärt.

f)

Ziffer 5.4.1 Abs. 2 Satz 2 DCGK 2017

(Berücksichtigung von Vielfalt und Festlegung

c) B.1 DCGK 2020

einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer

(Vielfalt bei der Zusammensetzung des Vorstands)

zum Aufsichtsrat)

Zur Empfehlung B.1 DCGK 2020 wird wie auch zu

Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats wird

der inhaltsgleichen Vorgängerregelung in Ziffer

grundsätzlich der Gesichtspunkt der Vielfalt

5.1.2 Abs. 1 Satz 2 DCGK 2017 vorsorglich eine

(Diversity)­ berücksichtigt. Im Interesse des Unter­

Abweichung erklärt. Zur Vermeidung von Wieder­

nehmens wird sich der Aufsichtsrat bei seinen

holungen wird bezüglich der Begründung auf die

Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung aller­

Ausführungen oben unter 1.d) verwiesen.

dings primär von den Kenntnissen, Fähigkeiten und

fachlichen Erfahrungen der vorzuschlagenden

d) B.2 Halbsatz 2 DCGK 2020

2

Kandidatinnen bzw. Kandidaten leiten lassen.

(Beschreibung der Vorgehensweise bei der lang-

Insoweit wird vorsorglich eine Abweichung von

fristigen Nachfolgeplanung in der Erklärung zur

Ziffer 5.4.1 Abs. 2 Satz 2 DCGK 2017 erklärt.

Unternehmensführung)

Da der DCGK 2017 noch keine Empfehlung enthielt,

Der Aufsichtsrat der OVB Holding AG hat überdies

nach der die Vorgehensweise bei der gemein­

beschlossen, im Hinblick auf die Zugehörigkeits­

samen langfristigen Nachfolgeplanung durch

dauer zum Aufsichtsrat keine Regelgrenze festzu­

Vorstand und Aufsichtsrat in der Erklärung zur

legen, da eine pauschale Regelgrenze individuelle

Unternehmensführung beschrieben werden soll,

Faktoren, die eine längere Zugehörigkeit einzelner

ist eine solche Beschreibung in der letzten Erklärung

Aufsichtsratsmitglieder rechtfertigen, nicht berück­

zur Unternehmensführung der OVB Holding AG

sichtigt. Die Eignung zur Ausübung der jeweiligen

vom 26. Februar 2020 nicht enthalten. Die OVB

Organtätigkeit endet nicht per se mit dem Erreichen

Holding AG wird diese Beschreibung in die nächste

einer bestimmten Zugehörigkeitsdauer, sondern

Erklärung zur Unternehmensführung aufnehmen,

ist allein von den jeweiligen individuellen Fähig­

sodass von diesem Zeitpunkt an die Empfehlung

keiten abhängig.

B.2 Halbsatz 2 DCGK 2020 befolgt wird.

2. Die OVB Holding AG hat den Empfehlungen des

e) B.5 DCGK 2020

DCGK 2020 entsprochen und wird diesen auch

(Angabe der festgelegten Altersgrenze für

zukünftig entsprechen, mit folgenden Ausnahmen:

die Vorstandsmitglieder in der Erklärung zur

Unternehmensführung)

a) A.1 DCGK 2020

Anders als B.5 DCGK 2020 hat der DCGK 2017

(Beachtung von Diversität bei Führungskräften)­

noch nicht empfohlen, dass die vom Aufsichtsrat

Nach A.1 DCGK 2020 soll der Vorstand bei der

festgelegte­ Altersgrenze für die Vorstandsmitglie­

Besetzung von Führungspositionen auf Diversität

der in der Erklärung zur Unternehmensführung

achten. Der Vorstand der OVB Holding AG ist der

angegeben werden soll. Die OVB Holding AG wird

Auffassung, dass der Aspekt der Vielfalt kein allein

die festgelegte Altersgrenze für die Vorstands­

entscheidendes und auch kein vorrangiges Kriteri­

mitglieder in die nächste Erklärung zur Unterneh­

um für die Besetzung von Führungspositionen sein

mensführung aufnehmen, sodass der Empfehlung

sollte, sondern im Interesse des Unternehmens

B.5 DCGK 2020 dann entsprochen wird.

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  1. C.1 Satz 2 und 3 DCGK 2020
    (Beachtung von Diversität bei der Besetzung des Aufsichtsrats und Vorschläge an die Haupt­ versammlung)
    Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats wird grundsätzlich der Gesichtspunkt der Diversität berücksichtigt. Der Aufsichtsrat lässt sich bei sei­ nen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung allerdings vor dem Hintergrund des Komplexitäts­­ grades der Geschäftstätigkeit in erster Linie von den Kenntnissen, Fähigkeiten und fachlichen
    Erfahrungen­der vorzuschlagenden Kandidatinnen bzw. Kandidaten leiten, sodass vorsorglich eine Abweichung von C.1 Satz 2 und 3 DCGK 2020 erklärt wird.
  2. C.1 Satz 5 DCGK 2020
    (Information über die nach Einschätzung des Auf- sichtsrats angemessene Zahl unabhängiger Anteils- eignervertreter und die Namen dieser Mitglieder in der Erklärung zur Unternehmensführung)
    Da nicht abschließend geklärt ist, wie detailliert die von der Empfehlung C.1 Satz 5 DCGK 2020 gefor­ derten Informationen zur Unabhängigkeit der An­ teilseignervertreter sein müssen, wird vorsorglich eine Abweichung von dieser Empfehlung erklärt.
  3. C.2 DCGK 2020
    (Angabe der festgelegten Altersgrenze für die Aufsichtsratsmitglieder in der Erklärung zur Unternehmensführung)
    Im DCGK 2017 wurde anders als nun in C.2 DCGK 2020 nicht empfohlen, dass die vom Aufsichtsrat festgelegte Altersgrenze für die Aufsichtsratsmit­ glieder in der Erklärung zur Unternehmensführung angegeben werden soll. Die OVB Holding AG wird die festgelegte Altersgrenze für die Aufsichtsrats­ mitglieder in der nächsten Erklärung zur Unter­ nehmensführung nennen, sodass die Empfehlung C.2 DCGK 2020 dann befolgt wird.
  4. G.9 Satz 2 DCGK 2020 (Nachvollziehbarkeit der Zielerreichung)
    Da bei strategisch wichtigen Zielen Vertraulich­ keitsinteressen der Gesellschaft entgegenstehen können, macht die OVB Holding AG entgegen der Empfehlung in G.9 Satz 2 DCGK 2020 hinsichtlich der Zielerreichung keine über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen Angaben.
  1. G.10 Satz 1 DCGK 2020 (aktienbasierte Vergütungselemente) Gemäß G.10 Satz 1 DCGK 2020 sollen die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen Vergü­ tungsbeträge von ihm unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Vor dem Hinter­ grund des geringen Streubesitzes bei der OVB Holding AG hält der Aufsichtsrat einen solchen Aktienbezug als Teil der Vorstandsvergütung als Steuerungselement für nicht sinnvoll.
  2. G.10 Satz 2 DCGK 2020 (Verfügungsmöglichkeit über langfristig variable Gewährungsbeträge)
    G.10 Satz 2 DCGK 2020 empfiehlt, dass das Vor­ standsmitglied über die langfristig variablen Ge­ währungsbeträge erst nach vier Jahren verfügen können soll. Diese Vierjahresfrist sieht der Auf­ sichtsrat der OVB Holding AG vor dem Hinter­ grund der Entwicklungen im Geschäftsfeld des

Unternehmens nicht als angemessen an. Vielmehr bildet aus Sicht des Aufsichtsrats das bestehende

Bonusbank-System der OVB einen angemessenen3 Anreiz für eine nachhaltige Unternehmensent­

wicklung.

  1. G.11 Satz 1 und 2 DCGK 2020 (Berücksichtigung außergewöhnlicher Entwick­ lungen; Möglichkeit der Einbehaltung und Rück­ forderung variabler Vergütung)
    Die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder der OVB Holding AG ist an die Erreichung definier­ ter anspruchsvoller Kriterien geknüpft. Eine über § 87 Abs. 2 AktG hinausgehende Möglichkeit des Aufsichtsrats, außergewöhnlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine variable Vergütung einzubehalten oder zurückzufordern, wird nicht als angemessen angesehen.
  2. G.12 DCGK 2020
    (Festhalten an den im Vertrag festgelegten
    Fälligkeitszeitpunkten­im Falle der Beendigung des Vorstandsvertrages)
    Die Empfehlung G.12 DCGK 2020 sieht vor, dass im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrags die Auszahlung noch offener variabler Vergütungs­ bestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbe­

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endigung entfallen, nach den ursprünglich verein­ barten Zielen und Vergleichsparametern und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern erfolgen soll. Hiervon abwei­ chend werden bei der OVB Holding AG die noch offenen variablen Vergütungsbestandteile der Bonusbank, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendi­ gung entfallen, nach dem Ausscheiden unmittelbar zur Auszahlung gebracht. Ein Festhalten an den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten wird in dieser Konstellation nicht als zweckmäßig angesehen.

Köln, den 8. Dezember 2020

Für den Vorstand

  1. G.13 Satz 2 DCGK 2020
    (Anrechnung der Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung)
    Im Falle eines nachvertraglichen Wettbewerbs­ verbots soll gemäß G.13 Satz 2 DCGK 2020 die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet werden. In laufende Verträge der Vor­ standsmitglieder kann jedoch nicht eingegriffen werden. Überdies sieht es der Aufsichtsrat auch als sinnvoll an, an der derzeitigen Vertragsrege­ lung festzuhalten.

Für den Aufsichtsrat

4

Mario Freis

Oskar Heitz

Thomas Hücker

Michael Johnigk

OVB Holding AG veröffentlichte diesen Inhalt am 08 Dezember 2020 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 09 Dezember 2020 10:16:00 UTC.

Originaldokumenthttps://www.ovb.eu/fileadmin/assets/Dokumente/ovb_holding/corporate_gouvernance/entsprechenserklaerungen/OVB_Entsprechenserklaerung_2020_12.pdf

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